Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil.  X.  55

der  rechtswidrigen  Handlungsweise  des  k.  Straßen=  und  Flußbauamtes  Regensburg  beklagten,
welches  den  fraglichen  Graben  nicht  auf  ärarialischem  Grunde,  sondern  auf  dem  dienenden
Grundstücke  Pl.-Nr.  690,  das  unmittelbar-  an  die  Staatsstraße  stoße,  ausheben  ließ,  erklärte
der  Vertreter  des  k.  Fiöcus:  Mit  der  neuen  klägerischen  Behauptung,  daß  der  ausgehobene
  Straßengraben  nicht  Staats=  sondern  Gemeindeeigenthum  und  ein  Bestandtheil  der
Wiese  Pl.-Nr.  690  der  Gemeinde  Geisling  sei,  tauche  ein  petitorischer  Proceß  über  das
Grundeigenthum  auf,  in  welchem  nicht  die  Kläger  sondern  die  Gemeinde  Geisling  der  legitimus
  contradictor  des  k.  Fiscus  sei.

Da  für  die  beanspruchte  Servitut  und  insbesondere  die  Competenzfrage  präjudiciell  sei,
ob  der  Staal  oder  die  Gemeinde  Geisling  Eigenthümerin  des  Grundes  sei,  indem  die  fiscalische
  Einrede  begründet  sei,  wenn  das  Areal  nicht  Privateigenthum  der  Gemeinde  sei,  sondern
zur  Straße  gehöre,  so  sei  die  Gemeinde  Geisling  nach  Art.  186  Ziff.  3  der  P.-O.  beizuladen,
  was  den  Klägern  überlassen  werde.  Deshalb  werde  vorerst  die  Einlassung  in  der
Hauptsache  und  insbesondere  auch  die  weitere  Antwort  und  die  Verhandlung  bezüglich  der  zu
dieser  Hauptsache  gehörigen  Incompetenzeinrede  verweigert.  Nach  Art.  190  der  P.-O.  sei
es  zulässig  und  durch  die  Sachlage  geboten,  die  Verhandlung  vorerst  auf  den  Präjudicialpunkt
  des  neuerlich  von  den  Klägern  angeregten  Eigenthumsstreites  einzuschränken.

Es  wurde  beantragt,  auszusprechen:

1)  es  sei  die  Verhandlung  über  die  Incompetenzeinrede  im  Besitzstreite  wegen  der  Fahrservitut
  durch  vorherige  Entscheidung  des  Präjudicialpunktes  wegen  des  Eigenthums
bedingt  und  werde  daher  bis  nach  Ausgang  des  Präjudicialpunktes  jene  Verhandlung
  sistirt;

2)  der  Eigenthumsstreit  könne  ohne  Beiladung  der  Gemeinde  Geisling  zwischen  den
gegenwärtigen  Streitstheilen  nicht  verhandelt  und  entschieden  werden;

3)  es  sei  den  Klägern  diese  Beiladung  anheim  zu  stellen.

Die  Kläger  beharrten  auf  ihrer  Rlage,  welche  sich  darauf  stütze,  daß  sie  das  behauptete
Fahrtrecht  bisher  besaßen  und  daß  sie  von  der  beklagten  Partei  hierin  gestört  worden  seien
und  von  dem  pctitorischen  Streit  des  Fiscus  mit  einer  andern  Partei  über  das  Eigenthum
der  Strecke,  welche  derselbe  als  ehemaligen  Straßengraben  bezeichne,  nicht  berührt  werde.

Durch  Urtheil  des  k.  Bezirksgerichts  Regensburg  vom  14.  Jänner  1875  wurde  die
von  dem  k.  Fiscus  erhobene  Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte  sowie  dessen  Antrag
auf  Sistirung  des  Processes  nebst  Beiladung  der  Gemeinde  Geisling  zurückgewiesen.  Die

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