Oberstrichterliche Entscheldungen. 351
anlaßt worden wären. Uebrigens ist dieses gar nicht
der Fall. Denn inhaltlich der Acten wurde seit dem
Beschlusse vom 12. Februar 1894 und bis 16. October
1894 nur die Verhandlung vom 11. Juni 1894 gepflogen
und der am gleichen Tage gefaßte, aber erst am 1. October
verkündete Beschluß erlassen. Beide Acte waren aber
gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 RGKG., als nur die Zulassung
des Beklagten zum Armenrechte betreffend,
gebührenfrei. In der Folgezeit, d. h. nach dem 16. October
1894, fanden allerdings in der Sache selbst gerichtliche
Acte statt, für welche nach ihrer processualen Natur eine
gerichtliche Gebühr in Anfall gekommen und an und
für sich von dem Beklagten als Antragsteller bezw. zur
Kostentragung verurtheilten Partei zu erheben gewesen
wäre. Von der wirklichen Entrichtung dieser Kosten
war und ist jedoch der Beklagte in Folge seiner Zulassung
zum Armeunrechte bis auf Weiteres befreit. Aus
dem Wesen eines Gerichtskostenvorschusses als einer von
dem Vorschießenden wegen Deckung seiner erwachsenden
Kostenschuld für die Staatscasse geleisteten Sicherheit
ergibt sich nun, daß derselbe nur verfallen ist, wenn und
soweit Kosten zu Lasten des Vorschießenden überhaupt
erwachsen und von ihm auch eingezogen werden dürfen,
sohin nicht bezüglich solcher Kosten, von deren Entrichtung
die veranlassende Partei wegen ihrer Zulassung zum
Armenrechte einstweilen befreit ist. Fallen zu Lasten
des Vorschußleistenden entweder gar keine Kosten an oder
dürfen diese wegen seiner Armuth von ihm wenigstens
zur Zeit nicht eingehoben werden, so ist der Fall nicht
gegeben, für dessen Eintritt der Kostenvorschuß geleistet
wurde. Derselbe befindet sich alsdann ohne rechtlichen
Grund in den Händen des Aerars und ist folgeweise
zurückzuerstatten (Pfafferoth, das deutsche Gerichtskostenwesen,
4. Aufl. S. 154 Abs. 4 u. 6, S. 159 Ziff. 5).
So ist aber in vorliegendem Falle die Sache gelagert,
da, wie gezeigt, bis 16. October 1894 gebührenpflichtige