Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  351

anlaßt  worden  wären.  Uebrigens  ist  dieses  gar  nicht
der  Fall.  Denn  inhaltlich  der  Acten  wurde  seit  dem
Beschlusse  vom  12.  Februar  1894  und  bis  16.  October
1894  nur  die  Verhandlung  vom  11.  Juni  1894  gepflogen
und  der  am  gleichen  Tage  gefaßte,  aber  erst  am  1.  October
verkündete  Beschluß  erlassen.  Beide  Acte  waren  aber
gemäß  §  47  Abs.  1  Ziff.  2  RGKG.,  als  nur  die  Zulassung
  des  Beklagten  zum  Armenrechte  betreffend,
gebührenfrei.  In  der  Folgezeit,  d.  h.  nach  dem  16.  October
1894,  fanden  allerdings  in  der  Sache  selbst  gerichtliche
Acte  statt,  für  welche  nach  ihrer  processualen  Natur  eine
gerichtliche  Gebühr  in  Anfall  gekommen  und  an  und
für  sich  von  dem  Beklagten  als  Antragsteller  bezw.  zur
Kostentragung  verurtheilten  Partei  zu  erheben  gewesen
wäre.  Von  der  wirklichen  Entrichtung  dieser  Kosten
war  und  ist  jedoch  der  Beklagte  in  Folge  seiner  Zulassung
  zum  Armeunrechte  bis  auf  Weiteres  befreit.  Aus
dem  Wesen  eines  Gerichtskostenvorschusses  als  einer  von
dem  Vorschießenden  wegen  Deckung  seiner  erwachsenden
Kostenschuld  für  die  Staatscasse  geleisteten  Sicherheit
ergibt  sich  nun,  daß  derselbe  nur  verfallen  ist,  wenn  und
soweit  Kosten  zu  Lasten  des  Vorschießenden  überhaupt
erwachsen  und  von  ihm  auch  eingezogen  werden  dürfen,
sohin  nicht  bezüglich  solcher  Kosten,  von  deren  Entrichtung
die  veranlassende  Partei  wegen  ihrer  Zulassung  zum
Armenrechte  einstweilen  befreit  ist.  Fallen  zu  Lasten
des  Vorschußleistenden  entweder  gar  keine  Kosten  an  oder
dürfen  diese  wegen  seiner  Armuth  von  ihm  wenigstens
zur  Zeit  nicht  eingehoben  werden,  so  ist  der  Fall  nicht
gegeben,  für  dessen  Eintritt  der  Kostenvorschuß  geleistet
wurde.  Derselbe  befindet  sich  alsdann  ohne  rechtlichen
Grund  in  den  Händen  des  Aerars  und  ist  folgeweise
zurückzuerstatten  (Pfafferoth,  das  deutsche  Gerichtskostenwesen,
  4.  Aufl.  S.  154  Abs.  4  u.  6,  S.  159  Ziff.  5).
So  ist  aber  in  vorliegendem  Falle  die  Sache  gelagert,
da,  wie  gezeigt,  bis  16.  October  1894  gebührenpflichtige