Geschäftsherr
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831
Art.
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721
740
39
Handlung.
Wer einen anderen zu einer Verrichtung
bestellt, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den der andere
in Ausführung der Verrichtung einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
G. bei der Auswahl der bestellten
Person und, sofern er Vorrichtungen
oder Gerätschaften zu beschaffen oder
die Ausführung der Verrichtung zu
leiten hat, bei der Beschaffung oder
der Leitung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft
denjenigen, welcher für den G. die
Besorgung eines der im Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch
Vertrag übernimmt. 840.
Geschäftsjahr.
Einführungsgesetz s. Verein § 39.
Gesellschaft. »
Bei einer Gesellschaft von längerer
Dauer hat der Rechnungsabschluß
und die Gewinnverteilung im Zweifel
am Schlusse jedes G. zu erfolgen.
Der ausgeschiedene Gesellschafter kann
am Schluß jedes G. Rechenschaft
über die inzwischen beendeten Geschäfte,
Auszahlung des ihm gebührenden
Betrags und Auskunft
über den Stand der noch schwebenden
Geschäfte verlangen.
Verein.
Die Mitglieder sind zum Austritt
aus dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß der Austritt nur am
Schlusse eines G. oder erst nach
dem Ablauf einer Kündigungsfrist
zulässig ist; die Kündigungsfrist kann
höchstens zwei Jahre betragen.
Art.
76.7
86
30
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftskreis.
Einführungsgesetz s. Verein § 30.
Stiftung s. Verein 30.
Verein.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß neben dem Vorstande
für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht
eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
G. gewöhnlich mit sich bringt.
Geschäftsraum.
Eigentum.
978—983 Fund in den G. oder den Be-791
672
1325
förderungsmitteln einer öffentlichen
Behörde oder einer dem öffentlichen
Verkehre dienenden Verkehrsanstalt
s. Eigentum — Eigentum.
Geschäftsunfähiger
s. Geschäftsunfähigkeit.
Geschäftsunfähig keit.
Anweisung.
Die Anweisung erlischt nicht durch
den Tod oder den Eintritt der G.
eines der Beteiligten.
Auftrag.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht
durch den Tod oder den Eintritt der
G. des Auftraggebers. 675.
Ehe.
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der
Ehegatten zur Zeit der Eheschließung
geschäftsunfähig war oder sich im Zustande
der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender
Störung der Geistesthätigkeit
befand.
Die Ehe ist als von Anfang an
gültig anzusehen, wenn der Ehegatte
sie nach dem Wegfalle der G., der
Bewußtlosigkeit oder der Störung der
Geistesthätigkeit bestätigt, bevor sie für
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