Metadaten : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geschäftsherr

8
831

Art.
767

721

740

39

Handlung.
Wer  einen  anderen  zu  einer  Verrichtung
  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  andere
in  Ausführung  der  Verrichtung  einem
Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die
Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der

G.  bei  der  Auswahl  der  bestellten

Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen
oder  Gerätschaften  zu  beschaffen  oder
die  Ausführung  der  Verrichtung  zu

leiten  hat,  bei  der  Beschaffung  oder
der  Leitung  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser

Sorgfalt  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft
denjenigen,  welcher  für  den  G.  die
Besorgung  eines  der  im  Abs.  1
Satz  2  bezeichneten  Geschäfte  durch
Vertrag  übernimmt.  840.

Geschäftsjahr.

Einführungsgesetz  s.  Verein  §  39.

Gesellschaft.  »
Bei  einer  Gesellschaft  von  längerer
Dauer  hat  der  Rechnungsabschluß
und  die  Gewinnverteilung  im  Zweifel
am  Schlusse  jedes  G.  zu  erfolgen.

Der  ausgeschiedene  Gesellschafter  kann

am  Schluß  jedes  G.  Rechenschaft
über  die  inzwischen  beendeten  Geschäfte,
  Auszahlung  des  ihm  gebührenden
  Betrags  und  Auskunft
über  den  Stand  der  noch  schwebenden
Geschäfte  verlangen.

Verein.

Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt

aus  dem  Vereine  berechtigt.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt

werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  G.  oder  erst  nach
dem  Ablauf  einer  Kündigungsfrist
zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist  kann

höchstens  zwei  Jahre  betragen.

 

 

Art.
76.7

86

30

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftskreis.
Einführungsgesetz  s.  Verein  §  30.

Stiftung  s.  Verein  30.

Verein.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt
werden,  daß  neben  dem  Vorstande
für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter
  zu  bestellen  sind.  Die  Vertretungsmacht
  eines  solchen  Vertreters
erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle
Rechtsgeschäfte,  die  der  ihm  zugewiesene
G.  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Geschäftsraum.
Eigentum.

978—983  Fund  in  den  G.  oder  den  Be-791



672

1325

förderungsmitteln  einer  öffentlichen
Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen
Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt
s.  Eigentum  —  Eigentum.

Geschäftsunfähiger
s.  Geschäftsunfähigkeit.

Geschäftsunfähig  keit.

Anweisung.

Die  Anweisung  erlischt  nicht  durch
den  Tod  oder  den  Eintritt  der  G.
eines  der  Beteiligten.

Auftrag.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht
durch  den  Tod  oder  den  Eintritt  der
G.  des  Auftraggebers.  675.

Ehe.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der
Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung
geschäftsunfähig  war  oder  sich  im  Zustande
  der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender
  Störung  der  Geistesthätigkeit
  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an
gültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte
sie  nach  dem  Wegfalle  der  G.,  der
Bewußtlosigkeit  oder  der  Störung  der
Geistesthätigkeit  bestätigt,  bevor  sie  für

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