Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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(5) Der Lanf der Abnahmefristen raht während der Sonn- und Festtage, ferner während 
einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Ab- 
#s nder oder den Empfänger verzögert wird. .· 
(6) Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so ist das 
larifmäßige Lager- oder Wagenstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisenbahn die vom Emp- 
lunger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter anf seine Gefahr und Kosten ausladen (vergleiche 
auch § 81 Abs. (6)). Für Sonn- und Festtage ist. Wagenstandgeld nur dann zu erheben, wenn 
die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittage 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere 
S#nn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. 
(7) Neldet sich der benachrichtigte Empfünger zur Abnahme des Gutes während der 
Dienstzeit und kann es ihm vicht innerhalb 1 Stunde nach seinem Eintreffen bereit gestellt. 
worden, so hat die Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten Abbolung zu ersetzen. 
Auf Verlangen des Empfängers hat die Eisenbahn die vergeblich versuchte Abholung auf dem 
Frachtbriefe zu bescheinigen. " 
(8) Wenn die ordnungsmäßige Abwickelung des Verkehrs durch Güteranhäufungen 
gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfe die Entladefristen 
ond die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagenstandgeld und das Lagergeld za 
erhöhen. Hierfür gelten siungemäß die Vorschriften im §8 75 Abs (4) über Festsetzung, Ge- 
nehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewönliche Verkehrsverhältnisse. 
Sl. Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abbahme. 
4 (1) lst der Empfünger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert er die Annabme oder 
löst er den Frachtbrief nicht innerhalb der nachstehend genannten Fristen ein, oder ergibt 
bich ein sonstiges Ablieferungshindernie, so hat die Bestimmungsstation unverzüglich den Ab- 
Wnder durch die Versandetation von der Ursachbe des Hindernisses zu benschrichtigen und seine 
Anweisung einzuholen. Der Absender kann im Frachtbriefe vorschreiben, daß er auf seine 
Kosten unmittelbar telegraphisch oder durch die Post benachrichtigt werde; er ist in diesem 
Falle berechtigt, seine Anweisung gleicbfalls unmittelbar an die Bestimmungsstation zu richten. 
Der Absender kann im Frachtbrief auch vorsehreibon, daß ibm das Gut bei Eintritt eines 
Ablieferungehindernisses obne vorhberige Benachrichtigung zurückgeschickt werde. Sonst darf 
* Gnt nur zurückgeschickt werden, wenn es der Absender infolge der Benachrichtigung 
rlangt. 
Der Frachtbrief ist einzulösen: · 
a) bei den nach unbesetzten Stationen angenommenen Gütern sofort bei Ankunft 
des Zuges, mit dem diese Güter befördert wurden; 
b) bei leicht verderblichen Gütern innerhalb der im § 80 bezeichneten Abnahme. 
sten; 
) bei anderen bahnlagernd geetellten Stückgütern, von deren Ankunft der Emp- 
fänger nicht benachrichtigt worden ist oder nicht benachrichtigt werden konnte 
8 80 Abs. (3)], innerhalb 8 Tage nach ihrer Bereitstellung; 
d) sonst innerhalb weier Tage nach Ablauf der im § 80 bezeichneten Abnahme- 
kristen. 
Ga 1(2) Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und ist der Absender von 
eem Hindernisse benachrichigt, so darf das Gut nur mit seiner Zustimmung nachträglich ab- 
Sliotort werden. In allen übrigen Füllen wird das Gut dem nachträglich zur Annahme 
Se Empfünger abgeliefert, wenn nicht inzwischen eine andere Verfügung des Absenders 
f der Bestimmungsstation eingetroften ist. 
de 6) Ist dio Bonachriehtigang des Absendors nieht tunlich oder ist der Absender mit 
* Erteilung der Anweisung skaomig oder ist die Anweisung nicht ausführbar, eo hat die 
rasadahn auf besetzten Stationen das Gut auf Gefahbr und Kosten des Absenders auf Lager 
bi vehmen: sie hat in diesem Falle für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. 
ua Eisenbahon ist jedoch auch berechtigt, unnanbringliche Güter unter Nachnahme der darautf 
eirnden Kosten und Anslagen bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für 
buung und Gefahr des Verfügungeberechtigten zu hinterlegen. 
(4) Die Eieenbahn ist ferber berechtigt: 
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können, wenn sie schnellem Verderben 
unterliegen oder nach den örtlichen Verhältnissen weder einem Spediteur über- 
geben noch eingelagert werden können, sofort.
	        
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