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4. die Verordnung des Bezirksamtmanns von Jap, betreffend das Halten von Hunden,
vom 18. Juni 1902,
5. die Verordnung des Bezirksamtmanns von Jaluit, betreffend die Erhebung einer
Hundesteuer, vom 29. Mai 1909 (Kol. Bl. S. 951).
Rabaul, den 22. Oktober 1912.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Hahl.
Oruckfehlerberichtigung.
In den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouvernenuis von sinsz
vom 1. März 1912, betressend den Verkehr mit Sprengstoffen („Deutsches Rolrnialblatt“ 1912, Nr. 19,
S. 938f.), ist in Art. 3 unter c. statt „zu Art. 1 Abs. III“ zu lesen: „zu Art. 2 Abs.
Dersonalie. S
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Bezirksamtmann Franz
Schlosser zum Regierungsrat und Referenten bei dem Koiserlichen Gonvernement von Kamerun
zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem zum ständigen Hilfsarbeiter
im Reichs-Kolonialamt ernannten Regierungsbaumeister Georg Ruthe den Charakter als Regierungs-
und Baurat zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren
Techniker 1. Kl. beim Gonvernement von Südwestafrika Arthur Hintz den Königlichen Kronen-Orden
4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Nachbenannten
die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen,
und zwar:
des Ehrenkrenzes 4. Klasse des Fürstlich Lippeschen Hausordens:
dem Bezirksamtmann Kirchhof in Kamerun,
des Großkreuzes des belgischen Ordens Leopolds II.:
dem Unterstaatssekretär Dr. Conze,
des Großoffizierkreuzes des belgischen Kronen-Ordens:
dem Geheimen Oberregierungsrat und Vortragenden Rat Dr. v. Spalding.
Kaiserliche SÖchutztruppen.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 9. Dezember 1912.
Lösch, Leutnant im 3. Unter-Elsässischen Infanterie-Regiment Nr. 138, scheidet am 22. Dezember
aus dem Heere aus und wird unter Enthebung von dem Kommando zur Dienstleistung
bei der Landesaufnahme mit dem 23. Dezember 1912 in der Schutztruppe angestellt.
Schutztruppe für Kamerun.
A. K. O. vom 17. Dezember 1912.
Den nachbenannten Offizieren usw. sind anläßlich ihres tapferen Verhaltens bei Bekämpfung
aufsässiger Heidenstämme folgende Auszeichnungen verliehen:
den Roten Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern:
dem Hauptmann Adametz;