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geben, ihre Gesetze dem größeren Spielraum an-
zupassen; ohne weiteres sei aber an den be-
stehenden enger gefaßten landesrechtlichen Be-
stimmungen noch nichts geändert worden. Preußen
habe jedoch tatsächlich die einschränkende Be-
stimmung des § 1 Nr. 1b seines Einkommensteuer-
gesetzes bestehen gelassen.
auf den Steuerpflichtigen Anwendung finden.
Die Berufung ist von der Berufungskommission
mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:
„Die Veranlagung mußte gemäß Artikel 1
Nr. 1e aufrecht erhalten werden. Die Ande-
rung des genannten Artikels beruht auf dem
abgeänderten Doppelsteuergesetz vom 22. März
1909, § 2 Abs. 3. Danach ist der dienstliche
Wohnsitz nur maßgebend, wenn der Pflichtige
entweder im Schutzgebiet auch einen Wohnsitz
oder in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat.“
Mit dem hierin erwähnten „Artikel 1 Nr. 1c“
ist offenbar der Artikel 1 Nr. 16 der im Jahre
1909 nach Inkrafttreten des neuen Doppelsteuer-
gesetzes abgeänderten Ausführungsanweisung des
Finanzministers vom 25. Juli 1906 gemeint.
Der Artikel 1 in der ursprünglichen Fassung ent-
hielt eine Steuerbefreiung für diejenigen Preußen,
„welche neben einem Wohnsitze in Preußen in
einem andern Bundesstaate oder in einem deutschen
Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz haben."“
Diese Ausnahmebestimmung ist in der abgeän-
derten Ausführungsanweisung auf diejenigen
Preußen beschränkt worden (Artikel 1 Nr. 1c):
awelche zwar einen Wohnsitz in Preußen, aber
in einem andern Bundesstaat oder in einem
deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz
und auch einen Wohnsitz im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Doppelsteuergesetzes
haben“, d. h. einen tatsächlichen Wohnsitz haben.
Die mit der Beschwerde angegriffene Be-
rufungsentscheidung unterliegt wegen unzureichen-
der Begründung der Aufhebung, weil die Be-
rufungskommission ein Eingehen auf den § 1
Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes, auf welches
der Steuerpflichtige seinen Befreiungsanspruch
allein stützt, gänzlich unterlassen hat. Sollte sie
etwa meinen, daß das Einkommensteuergesetz durch
Sie müsse deshalb auch
jene Ausführungsbestimmung des Finanzministers
materiell geändert worden sei, so wäre diese An-
sicht unhaltbar, weil dem Finanzminister im § 88
des Einkommensteuergesetzes nur die Befugnis
zur „Ausführung dieses Gesetzes"“, nicht
aber zu seiner materiellen Anderung beigelegt ist.
Bei freier Beurteilung ist die Sache spruchreif.
Die rechtlichen Erwägungen des Steuer-
pflichtigen sind zutreffend. Für seine Veranlagung
zur Einkommensteuer sind die Vorschriften des
preußischen Einkommensteuergesetzes maß-
gebend, insoweit sie nicht etwa reichsrechtlichen
Bestimmungen entgegenstehen. Dies ist bei der
oben zitierten Befreiungsvorschrift des § 1 Nr. 1b
des Einkommensteuergesetzes nicht der Fall. Es
ist auch nicht erkennbar, daß diese Befreiungs-
vorschrift von den verfassungsmäßig zuständigen
Organen abgeändert wäre. Ist sie aber noch
rechtsgültig, dann muß sie auch auf den Steuer-
Ppflichtigen Anwendung finden, denn er hat neben
einem Wohnsitze in Preußen seinen dienstlichen
Wohnsitz in Afrika, und zwar in Windhuk,
wie aus Anfrage des Gerichtshofes von dem
Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts amtlich
mitgeteilt worden ist. Die Annahme einer Ver-
legung des dienstlichen Wohnsitzes durch Abkom-
mandierung auf längere Zeit — wie sie im
Artikel 39 Nr. 2 Abs. 2 und 3 der Ausführungs-
anweisung des Finanzministers erörtert worden
ist — kann außerdem hier nicht in Frage kommen,
weil der Artikel 39 Nr. 2 Abs. 2 und 3 nach der
eingeholten Erläuterung des Finanzministers vom
23. Februar 1912 auf die Angehörigen der süd-
westafrikanischen Schutztruppe keine Anwendung
findet, da die Servisbestimmungen, welche zu den
Absätzen 2 und 3 des Artikels 39 a. a. O. Anlaß
gegeben haben, für die südwestafrikanische Schutz-
truppe formell nicht eingeführt sind, was auch
der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts be-
stätigt hat.
Hieraus ergibt sich die Freistellung des Steuer-
pflichtigen von der zu Unrecht auf ihn veranlagten
Einkommensteuer.
Die Entscheidung wegen der Kosten gründet
sich auf § 54 des Einkommensteuergesetzes.
Kolonialwirtschaftliche (Mitteilungen.
Der kolonlale Baumwollbau und Sandel
und Industrie.
Die erfreuliche Tatsache einer sachlichen Üüberein-
ung aller Parteien des Reichstags bei Gewäh
Hoeblich größerer Reichsmittel für den kolonialen
aumwollbau hat die Aufbringung verstärkter Mittel
aus Handel und Industrie außerordentlich günstig be-
einflußt. Gegenüber 1909 hat, dem Aufruf 1913 des
Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees folgend, die drei-
fache Zahl an Industrie-Verbänden und Han-
delskammern eine umfangreiche Propaganda aufge-
nommen; fortgesetzt melden neue Verbände der Textil-
Veredlungsindustrie, der Baumwollwaren-Ausrüster und
auch fernerstehenden Industrien, wie der Kohlen= und
Kabelindustrie, ihre Mitarbeit an. Der Deutsche Handels-