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vorkommen von Gold-, Kupfer-, Zunn- und Wismut-
ergen in Beigisch-Rongo.
In letzter Zeit werden in zunehmendem Maße
aus dem Katangagebiet Entdeckungen von Gold-,
Kupfer-, Zinn= und Wismuterzen gemeldet. In
der lineen des Kisalesees sollen von den Schürern.
gefunden
worden sein, deren Reingehalt auf 8 bis 9.70 g die
Tonme geschätzt wird. Vier Tagereisen von Elisabeth-
ville, in der Nähe von Kutaro, wird ein gewaltiges
Wismutlager gemeldet; die Schürfer glauben, einen
Block von 90 000 ha vor sich zu haben. Vor einigen
Tagen ist ein Ingenieur der „Compagnie du Bas-
Katanga“ aus dem Katangagebiete nach Antwerpen
zurückgekehrt. Er bringt die ersten Zinnproben —
350 kg — mit, die in den Minen von Moika in der
Nähe von Kiambi gefunden worden sind. Das Metall
soll von ausgezeichneter Qualität sein. Auch soll ein
zweites Zinnlager in der Umgegend von Bukama, in
Kasongo, entdeckt worden sein.
Diese Nachrichten werden von der Presse, vor
allem von den Kolonialblättern, lebhaft begrüßt. Es
dürfte jedoch abzuwarten sein, wieweit sie ihre Bestäti-
ung finden.
ngvpten.
Pflanzenschutzgesetz. muthen
Die ägyptische Regierung hat unter Aufhebung
der felhzern Bestimmungen über die Einfuhr von
umwollensamen unterm 11. März 1918 ein neues
Pflanzenschutzgesetz erlassen, wonach nicht nur die Ein-
#uhr von Baumwollen samen und allen mit der
Baumwollkultur zusammenhängenden pflanzlichen
Erzeugnissen verboten wird, sondern auch einschrän-
lende Bestimmungen für die Einfuhr anderer pflanz-
licher Erzeugnisse, einschließlich der Kartoffeln, getroffen
werden. Das Gesetz schreibt eine genaue Untersuchung
der eingehenden Pflanzen usw. vor, die in Verdachts-ü
sällen ausgeräuchert, vernichtet oder zurückgesandt
werden müssen. Die Verpackungen müssen derart sein,
daß eine Untersuchung oder eine Ausräucherung leicht
ochenommeen werden kann. Das Gesetz tritt 30 Tage
nach seiner Veröffentlichung im Journal Officiel du
GCouvernement Ptien, die am 17. März 1913 statt-
gefunden hat, in Kraft.
(ournal Officiel du Gouvernement Egyptien.)
#wassaland.
Verbot der Einfuhr von lebendem Vieh aus
gewissen Ländern.
„Laut Bekanntmachung Nr. 1 vom 14. Januar 1913
ist in Abänderung der Tabellen zur „Disenses of Ani-
mals Ordinance, 1903“ bestimmt worden, daß die Ein-
fuhr von jeglichem Vieh aus Deutsch-Ostafrika,
Portugiesisch-Ostafrika und Nordrhodesia verboten ist.
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen.
Laut einer auf Grund der „Plants Protection
Ordinance, 1912“ erlassenen Verordnung Nr. 8 vom
Jahre 1913 ist die Einfuhr von Baumwollpflanzen
in das Schutzgebiet verboten. Ausgenommen von
diesem Verbote sind: a) in Agypten gezogene Baum-
wollpflanzen und b) zu Untersuchungszwecken vom
Direktor für Landwirtschaft eingeführte und in Doppel-
säcken oder Blechbüchsen verpackte Baumwollpflanzen.
Die Einfuhr aller Pflanzen ist von gewissen Be-
dingungen al bängig gemacht.
wges Packstück mit Pflanzen, welches mit der
Post in das Schutzgebiet eingeführt wird, muß eine
Angabe der vollständigen Namen der Art und Abart,
des Herkunftslandes und des Namens und der Adresse
der die Pflanzen liefernden Person oder Firma ent-
halten sowie erforderlichenfalls eine Bescheinigung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die Einfuhr von Pflanzen der folgenden Arten
muß von einer durch die Landwirtschaftsbehörde des
Herkunftslandes ausgestellten Bescheinigung darüber
begleitet sein, daß sie in Gebieten gezogen sind, die
frei sind von Krankheit und Pest, welche solche Pflanzen
zu befallen pflegen:
Kautschuk aller Arten
o
Kokosnüsse
Reis
Tabak
Kartoffeln
Die Einfuhr von Pflanzen der folgenden Arten
bedarf der Erlaubnis der Landwirtschaftsbehörde:
alfee aus allen Ländern.
Die die Pflanzen enthaltenden Packstücke müssen
von der Postverwatiung dem Departement für Land-
wirtschaft in Zomba behufs etwaiger Untersuchung
und Desinfektion übergeben werden.
enn Pflanzen auf einem anderen Wege als mit
der Post eingeführt werden sollen, so ist eine die vollen
Namen, die Art und «
den Namen und die Adresse der die Pflanzen liefernden
Person enthaltende Aufstellung zusammen mit einer
Vescheinigung in der oben vorgeschriebenen Form dem
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aus allen Ländern.
ollkontrolleur von dem Absender so zeitig zu über-
enden, daß sie den Kontrolleur einen Monat vor der
Sendung erreichen.
Alle Pflanzen, für welche eine solche Aufstellung
und Lescheinigung nicht eingegangen ist, werden in
dem Eingangszollamt angehalten. Gehen die Papiere
innerhalb eines Monats nach der Ankunft der Pflanzen
nicht ein, so wird die ganze Sendung beschlagnahmt
oder es wird sonstwie nach Bestimmung der Landwirt-
schaftsbehörde über sie verfügt.
(Ihe Board of Trade Journal.)
Vermischtes.
Buchtührung in der holonlalen Landwitschatt.
Die Kolonialabteilung der Deutschen
Landwirtschafts-Gesellschaft bemüht sich schon
seit längerer Zeit um die Einführung einer für
unsere kolonialen landwirtschaftlichen Betriebe ge-
eigneten Buchführung. Nach der Bewältigung
umfangreicher Vorarbeiten hat sie nun die For-
mulare einer fünfteiligen Buchführung für
Viehwirtschaft von Einzelfarmen fertig-
gestellt. Sie bieten das Muster einer einfachen
Buchführung, die für kleinere Betriebe berechnet
ist und sich auf das Notwendigste beschränkt. Die