Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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vorkommen von Gold-, Kupfer-, Zunn- und Wismut- 
ergen in Beigisch-Rongo. 
In letzter Zeit werden in zunehmendem Maße 
aus dem Katangagebiet Entdeckungen von Gold-, 
Kupfer-, Zinn= und Wismuterzen gemeldet. In 
der lineen des Kisalesees sollen von den Schürern. 
gefunden 
worden sein, deren Reingehalt auf 8 bis 9.70 g die 
Tonme geschätzt wird. Vier Tagereisen von Elisabeth- 
ville, in der Nähe von Kutaro, wird ein gewaltiges 
Wismutlager gemeldet; die Schürfer glauben, einen 
Block von 90 000 ha vor sich zu haben. Vor einigen 
Tagen ist ein Ingenieur der „Compagnie du Bas- 
Katanga“ aus dem Katangagebiete nach Antwerpen 
zurückgekehrt. Er bringt die ersten Zinnproben — 
350 kg — mit, die in den Minen von Moika in der 
Nähe von Kiambi gefunden worden sind. Das Metall 
soll von ausgezeichneter Qualität sein. Auch soll ein 
zweites Zinnlager in der Umgegend von Bukama, in 
Kasongo, entdeckt worden sein. 
Diese Nachrichten werden von der Presse, vor 
allem von den Kolonialblättern, lebhaft begrüßt. Es 
dürfte jedoch abzuwarten sein, wieweit sie ihre Bestäti- 
ung finden. 
ngvpten. 
Pflanzenschutzgesetz. muthen 
Die ägyptische Regierung hat unter Aufhebung 
der felhzern Bestimmungen über die Einfuhr von 
umwollensamen unterm 11. März 1918 ein neues 
Pflanzenschutzgesetz erlassen, wonach nicht nur die Ein- 
#uhr von Baumwollen samen und allen mit der 
Baumwollkultur zusammenhängenden pflanzlichen 
Erzeugnissen verboten wird, sondern auch einschrän- 
lende Bestimmungen für die Einfuhr anderer pflanz- 
licher Erzeugnisse, einschließlich der Kartoffeln, getroffen 
werden. Das Gesetz schreibt eine genaue Untersuchung 
der eingehenden Pflanzen usw. vor, die in Verdachts-ü 
sällen ausgeräuchert, vernichtet oder zurückgesandt 
werden müssen. Die Verpackungen müssen derart sein, 
daß eine Untersuchung oder eine Ausräucherung leicht 
ochenommeen werden kann. Das Gesetz tritt 30 Tage 
nach seiner Veröffentlichung im Journal Officiel du 
GCouvernement Ptien, die am 17. März 1913 statt- 
gefunden hat, in Kraft. 
(ournal Officiel du Gouvernement Egyptien.) 
  
#wassaland. 
Verbot der Einfuhr von lebendem Vieh aus 
gewissen Ländern. 
„Laut Bekanntmachung Nr. 1 vom 14. Januar 1913 
ist in Abänderung der Tabellen zur „Disenses of Ani- 
mals Ordinance, 1903“ bestimmt worden, daß die Ein- 
  
fuhr von jeglichem Vieh aus Deutsch-Ostafrika, 
Portugiesisch-Ostafrika und Nordrhodesia verboten ist. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. 
Laut einer auf Grund der „Plants Protection 
Ordinance, 1912“ erlassenen Verordnung Nr. 8 vom 
Jahre 1913 ist die Einfuhr von Baumwollpflanzen 
in das Schutzgebiet verboten. Ausgenommen von 
diesem Verbote sind: a) in Agypten gezogene Baum- 
wollpflanzen und b) zu Untersuchungszwecken vom 
Direktor für Landwirtschaft eingeführte und in Doppel- 
säcken oder Blechbüchsen verpackte Baumwollpflanzen. 
Die Einfuhr aller Pflanzen ist von gewissen Be- 
dingungen al bängig gemacht. 
wges Packstück mit Pflanzen, welches mit der 
Post in das Schutzgebiet eingeführt wird, muß eine 
Angabe der vollständigen Namen der Art und Abart, 
des Herkunftslandes und des Namens und der Adresse 
der die Pflanzen liefernden Person oder Firma ent- 
halten sowie erforderlichenfalls eine Bescheinigung nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
Die Einfuhr von Pflanzen der folgenden Arten 
muß von einer durch die Landwirtschaftsbehörde des 
Herkunftslandes ausgestellten Bescheinigung darüber 
begleitet sein, daß sie in Gebieten gezogen sind, die 
frei sind von Krankheit und Pest, welche solche Pflanzen 
zu befallen pflegen: 
Kautschuk aller Arten 
o 
Kokosnüsse 
Reis 
Tabak 
Kartoffeln 
Die Einfuhr von Pflanzen der folgenden Arten 
bedarf der Erlaubnis der Landwirtschaftsbehörde: 
alfee aus allen Ländern. 
Die die Pflanzen enthaltenden Packstücke müssen 
von der Postverwatiung dem Departement für Land- 
wirtschaft in Zomba behufs etwaiger Untersuchung 
und Desinfektion übergeben werden. 
enn Pflanzen auf einem anderen Wege als mit 
der Post eingeführt werden sollen, so ist eine die vollen 
Namen, die Art und « 
den Namen und die Adresse der die Pflanzen liefernden 
Person enthaltende Aufstellung zusammen mit einer 
Vescheinigung in der oben vorgeschriebenen Form dem 
4 
ẽ 
  
  
aus allen Ländern. 
  
ollkontrolleur von dem Absender so zeitig zu über- 
enden, daß sie den Kontrolleur einen Monat vor der 
Sendung erreichen. 
Alle Pflanzen, für welche eine solche Aufstellung 
und Lescheinigung nicht eingegangen ist, werden in 
dem Eingangszollamt angehalten. Gehen die Papiere 
innerhalb eines Monats nach der Ankunft der Pflanzen 
nicht ein, so wird die ganze Sendung beschlagnahmt 
oder es wird sonstwie nach Bestimmung der Landwirt- 
schaftsbehörde über sie verfügt. 
(Ihe Board of Trade Journal.) 
  
Vermischtes. 
Buchtührung in der holonlalen Landwitschatt. 
Die Kolonialabteilung der Deutschen 
Landwirtschafts-Gesellschaft bemüht sich schon 
seit längerer Zeit um die Einführung einer für 
unsere kolonialen landwirtschaftlichen Betriebe ge- 
eigneten Buchführung. Nach der Bewältigung 
umfangreicher Vorarbeiten hat sie nun die For- 
mulare einer fünfteiligen Buchführung für 
Viehwirtschaft von Einzelfarmen fertig- 
gestellt. Sie bieten das Muster einer einfachen 
Buchführung, die für kleinere Betriebe berechnet 
ist und sich auf das Notwendigste beschränkt. Die
	        
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