Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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5 21. Für die Verpflegung der Arbeiter vom Anwerbeort bis zur Arbeitsstelle hat der 
Anwerber Sorge zu tragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die örtliche Ver- 
waltungsbehörde des Bezirks, in welchem sich die Angeworbenen aufhalten, die Verpflegung auf 
Kosten des Verpflichteten beschaffen und veranlassen, daß ein entsprechender Betrag der hinterlegten 
Sicherheit einbehalten wird. 
5 22. Wer es unternimmt, den Bestimmungen der §8 1, 2, 3, 4 und 6 zuwiderzuhandeln 
oder Arbeiter anzuwerben, ohne die nach § 10 erforderliche Erlaubnis erhalten zu haben, wird, 
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Rup. allein oder in Verbindung miteinander bestraft. 
Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten oder Haft oder Geldstrafe bis zu 450 Rup. bestraft. 
5 23. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafen Anwendung. 
§5 24. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Anwerbeverordnung vom 27. Februar 1909 aufgehoben. Die Gültig- 
keit der unter Geltung dieser Verordnung ausgestellten Anwerbescheine endet mit dem 1. Oktober 1913. 
Bukoba, den 5. Februar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostofrika, betr. die Rechtsverhüältnisse 
der eingeborenen Krbeiter. (Krbeiterverordnung.) 
Vom 5. Februar 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 12, S. 32ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
und der 98§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617) wird 
hierdurch mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt: 
8 1. Die nachstehenden Bestimmungen sinden auf Arbeitsverträge zwischen nicht ein- 
geborenen Arbeitgebern und eingeborenen Arbeitern Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf 
Verträge über Dienste höherer Art, insbesondere als Schreiber, Handwerker und dergleichen. 
§ 2. Vereinbarungen gegen einen Zeitlohn für einen Zeitraum bis zu 30 Tagen oder 
gegen Akkordlohn, deren Wirkung sich auf höchstens 30 Tage erstrecken soll, bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit nicht des Abschlusses vor der Behörde. 
Derartige Verträge verlieren ihre Wirkung nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Vertrags- 
schluß ohne Rücksicht darauf, ob die vereinbarte Arbeit geleistet ist oder nicht. 
Wird ein Vertrag auf genau 30 Arbeitstage unter Annahme eines Ausweises über die zu 
leistenden Arbeitstage abgeschlossen (Arbeiterkarte) und von dem Arbeiter die Erfüllung des Bertrages 
begonnen, so behält der Vertrag auch über 30 Tage hinaus seine Gültigkeit; er endet spätestens bei 
Bezirkseingesessenen mit Ablauf von 4 Monaten, bei Nichteingesessenen mit Ablauf von 6 Wochen 
nach dem Dienstantritt. 
Andere Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Abschlusses vor dem Distriktskommissar 
oder dem Vorstand einer örtlichen Verwaltungsbehörde oder einem von diesem beauftragten nicht- 
eingeborenen Beamten. Gleiches gilt für Abänderungen der in dieser Weise getroffenen Ver- 
einbarungen. 
ber die Form der Arbeiterkarten können nähere Bestimmungen von den örtlichen Ver- 
waltungsbehörden erlassen werden. 
§8 3. Die Gültigkeit der nach § 2 Absatz 4 abgeschloßsenen Arbeitsverträge erfährt folgende 
Beschränkung: , 
Ist der Vertrag mit nicht im Bezirk eingesessenen Arbeitern abgeschlossen, so endet er bei 
einer Vertragsdauer von 180 oder weniger Arbeitstagen, unbeschadet der Bestimmungen des § 2, 
spätestens mit Ablauf von 9 Monaten, bei einer Vertragsdauer von 181 bis 210 Arbeitstagen 
spätestens mit Ablauf von 11 Monaten und bei einer Vertragsdauer von 211 bis 240 Arbeitstagen 
spätestens mit Ablauf von einem Jahr.
	        
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