Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Tritt der Arbeiter die Rückreise nicht an, so ist er zur Zurückzahlung der Beförderungs- 
kosten verpflichtet. · 
§10.DietäglicheAtbeitszeitsoll106tundennichtübeksteigen.Tretenaußergewöhnlichc 
Umstände ein, welche, wie z. B. zur Erntezeit, eine längere tägliche Arbeitszeit rechtfertigen, so kann 
der Arbeiter für jede geleistete Uberstunde eine Lohnzahlung verlangen, welche bei einer Arbeitsdauer 
von täglich 10 Stunden dem auf die Arbeitsstunde entfallenden Teil seines Arbeitslohnes entspricht. 
Die Arbeitsstunden find so zu legen, daß nach ihrer Beendigung dem Arbeiter noch Zeit 
verbleibt, die für seinen Haushalt erforderlichen Geschäfte bei Tageslicht zu verrichten. 
§* 11. Für die Unterkunft derjenigen Arbeiter, welche nach Beendigung der täglichen Arbeit 
nicht regelmäßig zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können, hat der Arbeitgeber durch Herstellung von 
Unterkunftsräumen Sorge zu tragen. Die Unterkunftsräume müssen unter billiger Berücksichtigung 
der klimatischen Verhältnisse den für eingeborene Arbeiter angemessenen hygienischen Anforderungen 
entsprechen. 
Für geeignete Kochstellen in den Arbeiterwohnhäusern oder in der Nähe, für die Einrichtung 
genügender und einwandsfreier Abortanlagen, sowie für die Beschaffung ausreichenden Trinkwassers 
für alle Arbeiter in nicht weiterer Entfernung von den Arbeiterhäusern als 2 km, hat der Arbeit- 
geber zu sorgen. Bei Gefahr einer Seuche kann das Abkochen des Wassers verlangt werden. 
» 5* 12. In Gegenden, in denen die klimatischen Verhältnisse einen Schutz der Arbeiter 
gegen die Kälte erheischen, hat der Arbeitgeber jedem Arbeiter, welcher nach Beendigung der täglichen 
Arbeit nicht regelmäßig zu seinem Wohnsitz zurückkehren kann, auf Verlangen eine gute Decke zum 
Selbstkostenpreise zu liefern. « - 
, 8 13. Jeder Arbeitgeber hat für jeden Betrieb, auf dem er dauernd mehr als 100 Arbeiter 
beschäftigt, einen entsprechend großen zu diesem Zwecke geeigneten Krankenraum bereit zu halten, 
sowie einen Raum für ansteckende Krankheiten im Bedarfsfalle herzurichten, es sei denn, daß die 
Kranken in ein öffentliches Krankenhaus übergeführt werden. - 
Arbeitgeber, die auf einem Betrieb dauernd mehr als 100 Arbeiter beschäftigen, müssen 
wenigstens einen ausgebildeten farbigen Heilgehilfen, Arbeitgeber, die mehr als 500 Arbeiter 
beschäftigen, wenigstens einen in der Krankenpflege ausgebildeten europäischen Angestellten, und 
Arbeitgeber, die mehr als 1500 Arbeiter beschäftigen, wenigstens einen ausgebildeten europäischen 
Heilgehilfen halten, es sei denn, daß an dem Betriebsort sich ein öffentliches Krankenhaus befindet. 
Für die Kranken ist, sofern ihre Zahl durchschnittlich 10 übersteigt, ein farbiger Koch zu halten. 
Jeder Arbeitgeber hat einen ausreichenden Arzneimittelvorrat und, wenn er mehr als 
100 Arbeiter beschäftigt, eine hinreichend ausgestattete Hausapotheke zu halten, sofern sich nicht am 
Betriebsort eine öffentliche Apotheke befindet. 
Die Tätigkeit der Heilgehilfen sowie die Arzneimittelbestände unterliegen der Aufsicht des 
beamteten Arztes, des Distriktskommissars oder der örtlichen Verwaltungsbehörde. 
5* 14. Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter in Krankheitsfällen bis zur Aufnahme in ein 
öffentliches Krankenhaus Arzneien, bei Verletzungen Verbandmittel kostenfrei zu gewähren und, falls 
es die Krankheit oder Verletzung erforderlich macht, für die Beförderung und Aufnahme des 
Erkrankten oder Verletzten in ein Krankenhaus Sorge zu tragen. Die Kosten der Beförderung nach 
dem Krankenhaus und des Aufenthalts daselbst hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses der 
Arbeitgeber zu tragen. 
· Die gleiche Verpflichtung besteht, wenn der Arbeiter bei Auflösung des Vertragsverhältnisses 
(Ablauf der Zeit, Kündigung, gegenseitige Ubereinstimmung) krank ist, für die Dauer von 6 Wochen 
nach der Entlassung. Hierauf ist im Falle des § 19 Ziffer 3 eine Krankenhausbehandlung bis zu 
3 Wochen anzurechnen. Hat sich der Arbeiter die Erkrankung nicht im Betriebe zugezogen, so 
erstreckt sich diese Verpflichtung nicht über die Dauer der Hälfte der abgearbeiteten Vertragszeit. 
s §15.DerAkbeitgeberhatbeidenArbeitem,mitdeneneinAtbeitsvektrqgvvtdkk 
Behörde geschlossen ist (§ 2), nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch nach Ablauf 
der Vertragszeit, an den Distriktskommissar oder wo ein solcher nicht bestellt ist, an die örtliche Ver- 
waltungsbehörde Anzeige über die erfolgte Entlassung oder Heimbeförderung oder den sonstigen 
Verbleib der einzelnen Arbeiter unter Angabe der Entlassungszeit und des Entlassungsgrundes zu 
erstatten. Todesfälle von Arbeitern sind seitens der Arbeitgeber unter Angabe von Namen, Stamm, 
Todestag und mutmaßlicher Todesursache sowie des ausstehenden Lohnes unverzüglich dem Distrikts- 
kommissar oder, wo ein solcher nicht bestellt ist, der örtlichen Verwaltungsbehörde anzuzeigen- 
Arbeiter, die bei ihrer Entlassung arbeits- oder marschunfähig sind, müssen, sofern sie nicht einem
	        
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