Full text : Modernes Fürstenrecht

$  51.  Der  Thronanfall.  427

der  älteren  Linie,  bezw.  dem  älteren  Anwärter  zur  Throninhaberschaft
  gelangt,  ist  eine  Verfügung  der  Throninhaber  und
Thronanwärter  nicht  haus-  oder  staatsverfassungswidrig.  Anders
natürlich  die  herrschende  Meinung.  Vgl.  Gg.  Meyer  $  91
S.  245;  Seydel  I  $  60  S.  201.

2.  Rechte  Dritter,  d.h.  von  Nachmännern  des  Nachfolgers
  des  Ausschlagenden  werden  dann  durch  solche  Vereinbarung
  nicht  verletzt,  wenn  dieselbe  vor  der  Ausschlagung
abgeschlossen  wird.  Verpflichtet  sich  der  Nachfolger  zu  dieser
Zeit,  zurückzutreten,  wenn  der  Vormann  die  Herrschaft  übernehmen
  will,  so  wird  ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter
die  rechtliche  Möglichkeit  geschaffen,  die  Ausschlagung  einer
angefallenen  Krone  rückgängig  zu  machen.  In  Wahrheit  hat
in  diesem  Falle  eben  der  Vormann  nicht  auf  sein  Throninnehabungsrecht,
  sondern  nur  auf  den  Vorrang  desselben  vor  dem
des  Nachfolgers  verzichtet.  Ich  sehe  nicht  ein,  warum  es
irgendwie  eines  verfassungsändernden  Gesetzes  oder  der  Zustimmung
  der  Agnaten  bedürfte,  wenn  ein  Thronanwärter
wegen  augenblicklich  geschwächter  Gesundheit  die  ihm  angefallene
  Krone  nicht  übernehmen,  sich  aber  deren  Übernahme
für  den  Fall  der  Besserung  seiner  gesundheitlichen  Kräfte
vorbehalten  will.

C.  1.  Aber  nicht  bloß  im  Wege  des  Vertrages  kann
solcher  Rückfall  der  Krone  vorbehalten  werden;  einen  Fall
gibt  es  sogar,  wo  auch  ohne  Vereinbarung  kraft  einseitigen
Vorbehalte  die  vorher  ausgeschlagene  Krone  nachträglich
noch  angetreten  zu  werden  vermag.  Es  ıst  dies  dann  möglich,
  wenn  dieselbe  inzwischen  keinem  Dritten  anfiel,  also
ein  Throninnehabungsrecht  eines  anderen  noch  nicht  entstand.
Vgl.  $  45  III.

2.  Vorkommen  kann  dies  z.  B.  bei  folgender  Sachlage.
Beim  Ableben  des  Monarchen  steht  nicht  vollkommen  fest,
ob  die  Witwe  desselben,  bezw.  die  eines  anderen  Familiengliedes,
  welches  dem  nächstberufenen  lebenden  Thronanwärter
vorging,  sich  im  Schwangerschaftszustande  befindet.  Die
nächstberufene  Persönlichkeit  will  sich  nicht  der  Eventualität
aussetzen,  nach  kurzer  Frist  der  Herrschaft  verlustig  zu
werden  und  schlägt  sie  demgemäß  aus,  jedoch  unter  dem