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Verordnung des Couverneurs von Kamerun über das Meldewesen und die Rontrolle
von Schußwaffen, (unition und Dulver in den neu erwordenen Gebieten
fduatorialatrikas.
Vom 13. Dezember 1912.
(Amtsblatt 1912, Nr. 24, S. 301 t)
Auf Grund des 5 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Erwerbsgesellschaften jeder Art, ebenso Erwerb jeder Art treibende einzelne Personen,
die in den neu erworbenen Gebieten zur Zeit der jeweiligen Übergabe an die Schutzgebietsbehörden
Niederlassungen haben, sind verpflichtet, alle Niederlassungen binnen drei Monaten nach Erlaß dieser
Verordnung oder, soweit die Übergabe der Gebiete später erfolgt, von der Übergabe der Gebiete ab,
bei der örtlichen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlassung belegen ist, anzumelden.
Auf diese Verpflichtung ist der § 2 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend den
Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen, vom 23. März 1907 (Kol. Bl. S. 557) entsprechend
anzuwenden.
§ 2. Nichteingeborene, welche in den neuerworbenen Gebieten Agquatorialafrikas zur Zeit
des Erlasses bieser Verordnung oder, soweit die Übergabe der Gebiete erst später erfolgt, zur Zeit der
Übergabe einen ständigen Wohnsttz haben, sind verpflichtet, binnen drei Monaten von den genannten
Zeitpunkten ab sich bei der örtlichen Verwaltungsbehörde anzumelden.
Auf diese Verpflichtung sind die §§ 6, 7 und 8 Absatz 1 der Verordnung des Gouverneurs,
betressend die Meldepflicht der Nichteingeborenen, vom 19. Jannar. 1911 Eol. Bl. S. 571, Amtsbl.
S. 37) entsprechend anzuwenden.
8 3. Wer sich in den neu erworbenen Gebieten Aquatorialafrilas zur Zeit des Enlasse es
dieser Verordnung oder, soweit die Übergabe der Gebiete erst später erfolgt, zur Zeit der Übergabe,
im Besitz einer Schußwasfe, von Munition oder von Schießpulver befindet, ist verpflichtet, diese
Gegenstände binnen drei Monaten von den genannten. Zeitpunkten ab bei der örtlichen Verwaltungs-
behörde anzumelden.
Binnen derselben Zeit ist die zur Führung von Prazisonswassen erforderliche obrigkeitliche
Erlaubnis bei der örtlichen Verwaltungsbehörde zu beantragen.
Auf diese Verpflichtungen sind die §5 6 und 13 der Verordnung —. Gonuverneurs,
betressend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition, vom 16. März 1893 (Kol. Bl. S. 442),
und zwar § 6 in der Fassung der Verordnung des Gouverneurs, betreffend Abänderung der Vor-
risten über das Waffenwesen, vom 30. Dezember 1908 (Kol. Bi. 1909, S. 243, Amtsbl. 1909,
S. 7) entsprechend anzuwenden.
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraß.
Buea, den 18. Dezember 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. * Neher.
Verordnung des Couverneurs von Samoo, betr. das Verbot der Sinkuhr von Kunden
aus den Vereinigten Staaten von Amerika.
Vom 15. Februar 1918.
(Samoan. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 42, S. 194.)
Auf Grund des § 15 ves Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betresfend die seemannsamt-
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit in Rücksicht auf das Auftreten der Tollwut
in den Vereinigten Staaten von Amerika verordnet, was folgt:
§ 1. Es ist verboten, Hunde von den Vereinigten Staaten von Amerika her in das Schutz-
gebiet Samoa einzuführen.
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