Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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ebende Schlußfolgerung, daß keinesfalls der Reichs- 
bKunsger. und die ihm unterstellte Kolonialabteilung zur 
Bertretung des beklagten Fiskus gegenüber den hier 
erhobenen Ansprüchen berufen ist. 
ge war daher schon wegen mangelnder 
Zuständigkeit des Gerichts, welche sh übrigens biert 
nach aus §. 18 der Zivil-Prozeß-Ordnung von selbst 
Raptworted, und auf die Frage der Jusgioreis des 
Rechtsweges bedurfte. 
8 ruarer Maßgabe war die Berufung zurückzu- 
geiesde Vertretung des Beklagten abzuweisen, ohne weisen 
daß es eines weiteren Eingehens auf die Frage der 
Rr. 8. 
Kuszug aus dem Urtell des Höniglich Dreußischen Kammergerichts (11. Zivilsenat) vom 15. Ohtober 1909. 
1. Die Befugnis des Reichskanzlers (Reichs- 
Kolonialamts) zur Vertretung der Landes- 
fisci der Schutzgebiete fällt überall da fort, 
wo nachgeordnete Behörden zur Vertretung 
berufen sind. Die Vertretung eines Landesfiskus 
durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) findet 
nicht statt, soweit sie einem nachgeordneten Beamten 
übertragen ist. 
2. Die einem Beamten übertragene selb- 
ständige Verwaltung eines bestimmten Zweiges 
der Stnatsangelegenheiten schließt das Recht zur 
Prozeßführung in diesem Zweige in sich. Die 
Prozeßvertretung ist ein Akt der laufenden 
Verwaltung derjenigen Angelegenheiten, aus 
denen sich der Prozeß ergibt. 
8. Die polizeiliche Beschlagnahme von 
Waffen nach Entziehung des Waffenscheins stellt sich 
als Ausübung der Sicherheitspolizei dar, deren 
selbständige Verwaltung in einem Schutzgebiet 
zum Geschäftskreise des Gouverneurs gehört. Gegen- 
über der Klage auf Herausgabe der Waffen 
steht dem Gouverneur das Recht zur Vertretung 
des Landesfiskus zu. 
Tatbestand. 
Durch Verfügung des 3aierlichen Bezirksamts in 
Duala vom ärz 1 urde der Kläger auf- 
efordert. seen Mit swr Vereie von 
#####nae eln binnen einer Woche abzuliefern. 
e Station Bamenda führte demnächst auf Ersuchen 
des Bezirksamtes Duala die Veschlagnahme des Kara- 
biners aus. Auf den Antrag des Klägers, ihm den 
Karabiner zurückzugeben, erwiderte ihm die Station 
mittels des Schreibens vom 11. Juli 1907, daß die 
Beschlagnahme erfolgt sei, weil ihm die Erlaubnis. zur 
Waffenführung entzogen seei. 
Wie ferner unstreitig ist, ist eine zweite dem 
Käger gehörige Sch zcne (Flinte) in ocherselben 
W— wie der Karabiner, aom - 
Eine dritte Schußwaffe (Büchsflinte), de * der 
Kläger nach seiner Angabe geliehen hatte, ist ihm 
durch die Station Ossi diuge abgenommen worden, weil 
ihm die Erlaubnis zur Waffenführung gutzonen sei. 
Er hat nach seiner Behauptung über die Weg- 
nahme seiner BWaffen vergeblich 
Gouverneur von Kamerun geführt. Darauf hat er 
Landesfiskus von Kamerun, vertreten durch den 
eichskanzler, vor dem Königlichen u 1 4 
n auf — der Hwa en 
S eanspruch s Enbiasichech ver- * 
* t 7 7 bestreitet, der gesetzliche B 
er e - 
— * in — lchen ri. * 
  
  
sein, welche sich — wie die vorliegende — aus d 
dem Gouberneur von Kamerun überteagenen Ausübumg 
der Sicherheitspolizei entwickelt hätten. Er erach 
vielmehr den Gouverneur als den eseglichem Ver- 
Das Sandgerict hat den Beklagten u. a. zur 
Herausgabe der Schußwaffen verurteilt. Gegen das 
Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. 
Entscheidungsgründe. 
Das Gerbfungsgericht erachtet — entgegen der 
Wffassung des mdgerichts — die Einrede der 
elnden gesetzlichen — als begründet. Beie 
der * grüfung dieser Einrede ist davon tausgugehen, daß 
die Vertretungsbefugnis des obersten Reichs- 
beamten überall da fortfällt, wo ihm unter- 
Hers Behörden zur Veriretung berufen 
R. G. Entsch. Bd. 2 S. 15; Skonietzki- 
Gell#l —— P. O 
Durch den vom Landgericht berangezogenen * 
des ebietsgesetzes, wonach der Kaiser im Nam 
die Schutzg-walt in den Schupgebieten 
daher der Reichskanzler als oberster Be- 
amter auch für die Verwaltung der Schutzgebiete zu 
gelien bat- st di treitige Fae nicht entschieden. 
Vertretung durch den Reichskanzler 
findet nscht statt, o#weit sie einem nachgeord- 
neten Beamten übertragen ist. 
vom Teiche-Holomialem= dan #odurch d ß 
Mai R. Z. Bl. S. 221) an die Stelle der 
Kiaalae — HFireten.“ m cer diuh de Ver- 
dnu 12. ( G. Bd. 
S. 133) die gesamte - 8. S G S 2 
unter der Fe beneworenchr 2 eichskanzlers über- 
tragen war. Auch die Vertretung durch das Reichs- 
Kolonialamt findet nicht statt, soweit sie einem nach- 
geordneten Beamten übertragen ist. Auch der Rund- 
38 der Lolenicllubteilung vom 8. April 1901 (Kol. 
G. G. S. 297), der Mrigens den Abschluß von 
#o .S. für die Fisci der Schutzgebiete und 
die Bewirtschaftung der Schutzgebietsetats behandelt, 
bezeichnet den Reichskanzler insoweit als zuständig, 
als nicht eine Übertragung der Vertretungsbefugnis 
auf nachgeordnete Behörden erfolgt ist. 
kommt es darauf an, ob für Prozesse 
der vorliegenden Art die Übertragung der Vertretungs- 
befugnis auf den Gouverneur des Schutzgebietes er- 
t ist. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zu 
eechhten. daß die einem Beamten übertragene selb- 
tändige Verwaltung eines estienmten i 
Staatsangelegenheiten das Recht zur Kroge#fu rung 
in diesem Zweige in sich schließt. Vem 
Vertretung ist nur ein Akt der laufenden Verwaltun 
derjenigen Angelegenheiten, aus denen sich der Prezeß 
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ern rundsãtze sind vom Neichsgericht in ist4 
seehendies * angenommen. Entsch. Bb. 1 
S. 39; B ê6ö5 Bd. 42, S. 6 
Bd. 35, S. 14; 
S5 2. 
  
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