Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Bei  den  Spezialwaffen  regeln  die  obersten  Waffen-Instanzen  die  Abgaben,  beziehungsweise  beantragen
dieselben  bei  den  betreffenden  General-Kommandos.

14)  Für  jede  Uebungs-Kompagnie  des  Trains  sind  Seitens  der  General-Kommandos  aus  den  ausrangirten
  Dienstpferden.  vensvaller  und  Artillerie  dem  bezüglichen  Train-Bataillon  zu  Überweisen:

eitpferde,
32  Stangenpferde  und
32  Vordeppferde  .  zur  Bespannung  von  16  Fahrzeugen.

Das  General-Kommando  3.  Armee-Korps  hat  sich  mit  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps
kege  Ueberweisung  der  erforderlichen  Pferde  für  das  Brandenburgische  Train-Bataillon  Nr.  3  in  Verbindung
zu  setzen.

Wenn  der  roßärztliche  Dienst  bei  diesen  Kompagnien  nicht  durch  einen  Roßarzt  der  Garnison  mit
versehen  werden  kann  und  zu  diesem  Zwecke  die  besondere  Abkommandirung  eines  solchen  erforderlich  wird,
so  ist  bei  jeder  Train-Kompagnie  eine  Zulage  von  12  Mark  zahlbar.

15)  Die  jedem  Sanitäts-Detachement  vom  Friedensstande  hinzutrelenden  Aerzte,  sind  von  der  Kavallerie
oder  Artillerie  beritten  #  machen.

Diie  sonst  zur  Uebung  der  Sanitäts-Detachements  erforderlichen  Reit=  und  Zugpferde  sind  von  den
bezüglichen  Train-Bataillonen  zu  gestellen,  desgleichen  die  Burschen  für  die  einberufenen  Offiziere.

16)  Auch  in  diesem  Jahre  sind  beim  15.  Armee-Korps  Reservisten,  die  noch  nicht  als  Krankenträger
ausgebildet  sind,  zur  Formation  des  Sanitäts-Detachements  heranzuziehen.

17)  Die  Bestimmungen  über  die  Ausfllhrung  der  Schieß-Uebung  sind  von  den  die  Uebungen  leitenden
Behörden  zu  erlassen.

18)  Schieß.Prämien  gelangen  nicht  zur  Vertheilung.
19)  Reisekosten  Behufe  Besichtigung  der  Uebungen  des  Beurlaubtenstandes  werden  nicht  bewilligt.
20)  Bei  der  den  General-Kommandos  ertheilten  Ermächtigung,  bei  jedem  Kavallerie-Regiment
5  Unterofftzier  der  Reserve  auf  die  Dauer  von  6  Wochen  einzuziehen,  ist  wiederum  zuerst  auf  diejenigen
Mannschaften  zu  rücksichtigen,  die,  ohne  Offizier-Aspiranten  zu  sein,  nach  einjähriger  Dienstzeit  entlassen,  bisher
  aber  wegen  nicht  vorhandener  Manquements  von  Ableisung  einer  Uebung  befreit  bleiben  mußte

Den  General=  Kommandos  bleibt  es  Uberlassen,  die  Bekleidungs-Bestände  der  Landwehr-Bataillone
  allein  oder  nur  insoweit  zu  verwenden,  als  die  Einkleidung  nicht  aus  den  bereitesten  Vorräthen
der  Linier  .  Fruyren  u  bewirken  ist.

Die  zwährung  der  Bekleidungs-Entschädigung  erfolgt  in  Gemäßheit  des  §.  176  des  Reglements

im  Ehiede  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Einberufung  in

Über  die  Bekleidung  und  Ausristung  der  Truppen  i
einer  oder  in  mehreren  Raten  erfolgt  il.
22)  Die  für  die  Landwehr  erforderlichen  Waffen  nebst  H#ebehär  sind  aus  den  Beständen  der  Landwehr-Balaillone
  der  nächstgelegenen  Artillerie-Depots,  die  für  die  Reservisten  aus  den  Augmentations.Beständen
der  bezüglichen  Garde=  und  Linien-Truppentheile,  und  die  Geschütze  für  die  Fuß-Artillerie  aus  den  Beständen
der  örtlichen  Artillerie-  Depots  oder  der  bezüglichen  Artillerie  =  Schießplätze  zu  entnehmen,  bosiehunssmeise
Seilens  der  Artillerie-Depots  auf  die  speziellen  Anweisungen  der  General-Kommandos  zu  verabfolgen.
Nach  beendeter  Uebung  sind  die  qu.  Waffen  und  zwar  die  der  Landwehr  gereinigt  aber  in  ihrem
augenblicklichen  Asende,  die  der  Augmentationen  der  Linien-Truppentheile  dagegen  in  brauchbarem,  völlig
reparaturfreiem  Zustande  an  dieselben  Artillerie-Depots  zurückzuliesreen.
Die  Instandsetzung  der  Waffen  der  Landwehr  erfolgt  bei  den  Artillerie-Depots  durch  die  Zeughaus-Büchsenmacher
  auf  Rechnung  der  Waffenreparaturgelder-Fonds  ber  betreffenden  Truppentheile.
Die  durch  die  Empfangnahme  und  Wiederablieferung  der  Waffen  entstehenden  Transportkosten  haben
die  Truppentheile  zu  berichtigen  und  bei  den  Intendanturen  zur  Erstattung  zu  liquidiren.
23)  Bei  Entlassung  ver  betreffenden  Mannschaften  ist  im  leberng  ping  Ratiene  wie  im  Militair
Paß  ver  Vermerk:  „ausgebildet  mit  dem  Gewehr  (Büchse)  M/71“  aufzunehmen.
Anst  24)  Alle  weiteren  Anordnungen  treffen  die  General  ·  Kommandos,  beziehungsweise  die  obersten  Waffen-Instanzen.

Von  den  ersteren  ist  zum  1.  Noveniber  er.  dem  Kriegs-Ministerium  die  Anzahl  der  zur  Einziehung
gelangten  Offizier-Aspiranten  —  waffenweise  getrennt  —  mitzutheilen.
Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.

 

 

 

No.  662.  1.  vv.  A.  1