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Bekanntmachung des Couverneurs von Komerun zur Rusführung der Kpotheken-
verordnung vom 12. Januar 1911.
Vom 14. Februar 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 8, S. 113.)
Zur Ausführung des § 11 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911 (Kol. Bl. S. 41; L. G. S. 956) wird folgendes bestimmt:
§5 1. Chinin, seine Salze und Euchinin werden dem Handel bis auf weiteres an solchen
Trten freigegeben, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht. Jedoch dürfen die
Präparate nur in Tabletten oder Kapseln verkauft werden und müssen aus anerkannten deutschen
abriken oder Firmen stammen.
§ 2. Chinin, seine Salze und Euchinin dürfen unter Berücksichtigung der Vorschriften für
die Berechnung der Arzneimittelpreise nicht teurer verkauft werden als mit einem Aufschlag von
50 v. H. auf die Preise der jeweiligen deutschen Arzneitaxe.
Buea, den 14. Februar 1913.
Der Kaiserliche Gouvernenr.
Dr. Meyer.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. Ergänzung des § 7 der Brüchen-
ordnung vom 5. Juni 1909.)
Vom 22. Oktober 1912.
(Amtsblatt 1912, Nr. 49, S. 341.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit folgendes verordnet:
Bei der Landung findet eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Raumgepäckstücke,
Tiere und Güter und etwaiger Beschädigungen an diesen auf dem Zollhofe statt. Die Schiffsführer
sind verpflichtet, sich bei diesen Feststellungen durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Einwendungen gegen die Feststellungen
der Betriebsleitung nicht erheben. Die Beamten der Betriebsleitung haben den Vertretern der
Schiffsführer auf Wunsch eine Empfangsbescheinigung über die empfangenen Raumgepäckstücke, Tiere
und Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben die Beamten der Betriebsleitung ihre
Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Beschaffenheit der Raumgepäckstücke, Tiere und
Güter und deren Anzahl zu verzeichnen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1912 in Kraft.
Lome, den 22. Oktober 1912.
Der Gouverneur.
Herzog zu Mecklenburg.
Verordnung des Couverneurs von Togo, betr. die Kbänderung des §9 der
Verordnung über die Kbgabe vom Handelsgewerbe.
Vom 4. Dezember 1912.
(Amtsblatt 1912, Nr. 57, S. 413f.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird verordnet, was folgt:
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*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 16, S. 709ff.