Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nichteingeborene Eigentümer oder Pächter dürfen jedoch zum Zwecke der Regulierung der 
Grenzen ihrer Grundstücke Eingeborenenland für eine angemessene Gegenleistung zu freiem Eigentum 
oder pachtweise erwerben, sofern der Gouverneur schriftlich seine Genehmigung erteilt und der Vertrag 
gerichtlich verlautbart wird. 
5 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Beschränkung des Verfügungsrechts der 
Samoaner über ihre Ländereien, vom 20. Juni 1909 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 81 und Kol. Bl. 1909, 
S. 856) außer Kraft. 
Wenn in anderen Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Ver- 
ordnung außer Kraft gesetzt sind, so treten die entsprechenden Bestimmungen der letzteren an die 
Stelle der ersteren. 
Apia, den 20. August 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
Quarantänevorschriften für die Seeschiffe in den Gewässern des Schutzgebiets Samoa. 
Vom 15. Februar 1913. 
Die vom Kaiserlichen Gouverneur in Apia unter dem 15. Februar 1913 erlassene neue 
„Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe in den 
Gewässern des Schutzgebiets Samoa (Quarantaeneverordnung)“ ist im „Samoanischen 
Gouvernements-Blatt“ Nr. 42 vom 15. Februar 1913 abgedruckt. 
Die Verordnung, die am 1. April 1913 in Kraft getreten ist, lehnt sich an die vom Reichs- 
kanzler unter dem 29. August 1907 erlassenen „Vorschriften über die gesundheitliche Be- 
handlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 563) an. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen ständigen Hilfs- 
arbeiter im Reichs-Kolonialamt Regierungsrat Albrecht Grafen von Bethusy-Huc zum Geheimen 
Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichs- Kolonialamt zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen 
Bezirksamtmann beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Richter den Königlichen Kronen-Orden 
3. Klasse und dem bisherigen Stationsleiter beim Gouvernement von Deutsch-Neuguinea Rodatz den 
Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König baben Allergnädigst geruht, dem Bezirksrichter 
in Deutsch-Südwestafrika Hugo Bach den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Im Reichs-Kolonialamt ist der bisherige Geheime Kanzleidiätar Schneider zum Geheimen 
Kanzleisekretär ernannt worden. 
nachrufe. 
Bezirksamtmann Boluminskhi f. 
Nach einem am 14. Mai d. Is. eingegangenen Telegramm aus Rabaul ist der Kaiserliche 
Bezirksamtmann 5 Boluminshi 
ranz Bolumins 
infolge eines Schlaganfalls in Kaewieng im 50. Lebensjahre verstorben. 
Boluminski trat im Mai 1894 in den Dienst der Neuguinea-Kompagnie und wurde im
	        
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