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1. festzustellen, daß die Beklagte gemäß § 5 d
Verordnung vom 25. Mai 1 verpflichtet 1t
die gesamten ihr von * Klägerin zwecks
Vermittlung der Verwertung übergebenen Dia-
manten zu sortieren, soweit diese nicht im
ganzen verkauft werden,
die Beklagte bei Vermeidung einer Strafe von
5000 ./4 für jeden Zuwiderhandlungsfall zu
verurteilen, der Klägerin eine Sortierungs-
bescheinigung über die gesamten vorbezeichneten
Diamanten zu erteilen.
Das Landgericht ha den Rechtsweg für unzu-
lässig erklärt. Das Berufungsgericht hat ihn dagegen
für zulässig erklärt, und zwar, wie die Gründe zweifel-
los ergeben, nur hinsichtlich der vorbezeichneten beiden
Anträge, nicht auch hinsichtlich der nur eventuell ge-
stellten weiteren Anträge und hinsichtlich eines erst in
der Berufungsinstanz geltend gemachten adens-=
ersatzanspruches. diese Beschränkung der Tragweite
der Entscheidung aus den Gründen klar erhellt, kann
die Rüge der Revision, daß die Beschrankng auf die
erstinstanzlichen Ansprüche in der Urteilsformel nicht
zum Ausdruck gebracht ist, um so weniger Berücksichti-
Zgung finden, als es sich um ein nach außen hin nicht
wirkendes Zwischenurteil handelt.
Auch der Hauptangriff der Revision, daß das
Berufungsgericht zu Unrecht ein privatrechtliches Dienst-
verhältnis zwischen den Parteien als bestehend und
den Rechtsweg für zulässig erachtet habe, ist un-
begründet.
Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten
ist nach ihren Satzungen neben der ihr durch die er-
wähnten Verordnungen übertragenen oben angegebenen
Aufgabe überhaupt der Handel mit Diamanten, deren
Veredelung, Be= und Verarbeitung und Beleihung.
Sie ist also eine kaufmännische Erwerbsgesellchaft.
welche der ihr verliehenen Fähigkeit, vor Geri u
klagen und verklagt zu werden, in ihrem e
geschäftlichen Verkehr ebenso notwendig bedarf wie
unmöglich den mit ihr in geschäftliche Verbindung
Tretecdden. im allgemeinen der Schutz des ordentlichen
Rechtswegs versagt werden konnte. Daß die
Diamantenförderer von diesem Rechtsschutz ihr (0egen
¾ ber ausgeschlossen werden sollten, dafür fehlt jeder
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Anhalt. Die Tätigkeit, welche die Beklagte für die
diamantenförderer übernimmt, fällt an sich unter den
riff einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung und
unter den der Geschäfte eines Kommissionärs im
Sinne des § 388 des Handelsgesetzbuchs. Die Streitig-
keiten, die aus einem solchen Rechtsverhältnuis erwachsen,
gehören dem hürgerlichen Rechte an. Daran ändert
der Umstand nichts, daß die von der Beklagten für
die Diamantförderer auszuübende Tätigkeit im öffent-
lichen Interesse monopolisiert ist und von der Ver-
waltungsbehörde geregelt und beaufsichtigt wird; der
Aussicht des Reichskanzlers unterstehen ämtliche mit
een Rechten einer juristischen Person ausgestatteten
Kolonialgesellschaften, Aufsichts-
behörde sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen:
18 SchG G. Um ein kaufmännisches Geschäft handelt
es sich auch bei der Verwertung der von bben Dia-
manterförderern der Beklagten zu übergebenden Dia-
manten, wie auch die Dentschrift, betreffend die Ver-
hältnisse im deutsch-südwestafrikanischen Diamanten-
gebiet, S. 32, anerkennt. Die im öffentlichen Interesse
erfolgte Monopolisierung dieser Verwertung hebt deren
privatrechtlichen Charakter ebensowenig auf, wie die
ebenfalls im öffentlichen Interesse Efelgende Kon-
zessionierung zahlreicher Gewerbebetriebe deren Ge-
schäfte den Rechtsweg entzieht. Der Vergleich mit
den öffentlich bestellten Fleischbeschauern, auf welche
die Revision hinweist, paßt schon deshalb nicht, weil
diese allgemein als Beamte erachtet werden — siehe
Ensscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
Bd. 19 180 (für Baern Bd. S. 197 (für
Baden), Hh. 29 S. 67, Bd. 38 S. 349 und ZDd. 39
S. 284 (für Preußen) und Beschluß des Reichs-
versicherungsamts vom 5. November 163 Ministerial-
blatt f. d. innere Verwaltung 1908 S. 6
Daß die Vergütung, welche der — von
den Diamantenförderern zu zahlen ist, als Gebühr
bezeichnet wird ist ohne jede Bedentung für die zu
entscheidende rage.
Der Rechtsweg ist aber mit Recht auch für die be-
sonderen Ansprüche, auf welche das angefochtene Urteil
sich bezieht, für zulässig erachtet worden. Sie stellen
sich als Ansprüche auf Erfüllung des privatrechtlichen
Vertrages dar. Daß die Art der Erfüllung des Vertrages
durch die Verordnungen des Reichskanzlers ganz oder
teilweise geregelt ist, ist bei der sachlichen Entscheidung
zu berücksichtigen. Die abstrakte und gerade bei den
hier in Betracht kommenden Anträgen völlig fern-
liegende Möglichkeit, daß der Richterspruch mit den
behördlichen Anordnungen sich in Widerspruch setzen
könnte, vermag den Rechtsweg nicht auszuschließen.
Kolonialwirtschaftliche Mi#tteilungen.
Die Kultur von Manihot Glaziovil und die Ge-
winnung und Aufbereltung von Kautschun in Deutsch-
Ostafrika.")
Unter obiger lberschrift findet sich im „Deut-
schen Kolonialblatt" Nr. 22 vom 15. November
v. Is. — auf Veranlassung des Reichs-Kolonial-
*) Prof. Dr. Zimmermann, welchem diese Er-
widerung vorgelegt worden ist, wird auf die hier be-
sprochenen Fragen an dieser Stelle nicht nochmals
näher eingehen, da sie größtenteils in seinem Buche
über Manihot-Kautschuk ausführlich behandelt werden,
das in nächster Zeit im Veraige von Gustav Fischer
Gena) erscheinen wird. D. R
amtes — ein Gutachten des Prof. Dr. Zimmer-
mann-Amani abgedruckt, das von seiner vor-
gesetzten Behörde eingefordert wurde, um zu dem
von unserem Dr. Marckwald verschiedentlich
zum Ausdruck gebrachten Anschauungen zu obigen
Fragen Stellung zu nehmen.
Die gutachtlichen Darlegungen des Professors
Zimmermann bestätigen in vielen Punkten die
von Dr. Marckwald zum Ausdruck gebrachten
Anschauungen, wie sich ja auch in den münd-
lichen Besprechungen bei dem längeren Auf-
enthalte in Amani bezüglich der meisten Punkte
eine Übereinstimmung in den Anschauungen be-
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