Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Zusammenhang hiermit, ciebt. die Begründung zu § 7 
des Entwurfes, welche la 
„Nach dem orberr Gesetz konnte dem Ver- 
sorgungsanspruch der Betrag der heimischen 
Charge zugrunde gelegt werden, weil die der 
Teruppe zugeteilten Mili 5 inihrer Heimat 
weiter avancierten. Da sie nunmehr aus dem 
Heere und der Marine völlig ausscheiden, so 
mußten bezüglich der Versorgung anderweitige 
Grundsätze hufgestellt werden, die aber in ihrer 
Wirkung den hbera, in Geltung gewesenen 
olsichtahmen se sol 
orchochen ich Reichstages 1895/97, Bd. 4, 
r. Z 
Diese Begriiiidiiiig, welche für die Auslegung des 
Lesebes um so mehr von Bedeutung ist, als der § 7 
Abs. 1 des Gesetzes mit dem § 7 des Erae 
wörtlich übereinstimmt, ergibt als natürlichen Gegen- 
satz und vom Gesetzgeber gewollt den Schluß, daß an 
die Stelle des früher fortdauernden heimischen 
Avancements nunmehr das Avancement bei der 
Schutztruppe tritt, und demnach unter „ihrem Dienst- 
alter und ihrer Charge“ im §& 7 ihr Dienstalter und 
ihre Charge, die sie bei der Schutztruppe er- 
langen, zu verstehen sind. Die Höhe der Pension 
soll dann aber nicht nach den — bedeutend höheren — 
Bezügen in der Schutztruppe bemessen werden, sondern 
nach den Geböhrnissen, welche ihnen nach ihrem Dienst- 
alter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienst- 
verhältnisses in der Heintet, gestenden hätten, das 
eißt nach einem Dienstalter, welches so zu 
erechnen ist, als wenn sie ihren Dienst in 
der Heimat fortgesetzt hätten. und nach der- 
henigen heimischen Charge, welche der von 
ihnen bei der Schuytruppe wechl# er- 
reichten Charge entspricht. 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kommt es also auf die 
bei der Schutztruppe erlangte Charge an. Es steht 
fest, daß der Kläger zur Zeit seiner Pensionierung 
Deckoffizier der Schutztruppe war. Das Berufungs- 
gericht ist nun der Ansicht, daß der Kläger nicht, als 
Deckoffizier pensioniert werden könne, weil er aus dem 
Lerre# hervorgegangen ist, und bei dem Heer im 
egensatz zur Marine, der Dienstgrad eines Deck- 
offiziers sich nicht fi 
Dieses Luchkd n gürr burchpreifend nicht er- 
achtet wleden. Zwar s Gesetz vom 18. Juli 
1896 keinen Anhalt kawiete "402 Gekeiet vo des Deck- 
offiziers der Marine der Bemessung der Höhe der 
Pension des Klägers unmittelbar zugrunde zu 
legen. Insbesondere ist es nicht möglich, den Kläger 
als bisherigen Angehörigen der Marine um deswillen 
anzusehen, weil er vor Erlaß des Gesetzes vom 
7. Juli 1896 zu Sthugtrutte dülbergetreten und hier- 
durch gemäß § 1 des Gesetzes vom 22. März 
1891, ke Wt Kaiserliche Schutztruppe für 
Deutsch- Ostafri= aus dem Heere E 75 war 
und nach § 3 Abs. 2 als außer dem Etat der Marine 
stehender, Pt abkommandierter Angehöriger der 
Kaiserlichen Marine galt. Dieser Annahme steht der 
§ 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1896 entgegen. Hier 
wird einfach unterschieden zwischen Militärpersonen, 
welche dem Heere und denen, welche der Marine an- 
gehörten, und es soll hierbei, wie aus § 3 sowohl des 
Gesetzes vom 22. März 1 wie auch des Gesetzes 
vom 18 Juli 1896 W* auf die Zeit der 
Auteilung zur Schutztruppe gesehen werben. 
und 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1 
D t dhen auch auf diejenigen Militärpersonen d 
wendung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes der Schutztruppe bereits angehörten. Hier- 
  
  
für spricht nicht nur der Wortlaut des Eesetes, 
sondern ferner die Erwägung, daß die 88 3 und ö zu 
den durch die neue Organisation notwendig ge- 
wordenen veränderten Grundsähen gehören und nicht 
anzunehmen ist, daß für die zur Zeit des Inkraft- 
tretens des Gesetzes vom 7. Juli 1896 der Schutz- 
truppe bereits angehörenden Mtalrohoder rru 
Grundsätze gelten sollten, als für diejenigen, welche 
erst nach diesem Zeitpunkt zur Schutztruppe übertreten 
würden. 
Können hiernach die Gebührnisse des Deckoffiziers 
als einer aus dem Marineetat besoldeten Militär- 
person bei Bemessung der Höhe der Pension des aus 
dem Peer#= hervorgegangenen Klägers nicht un- 
mittelbar zugrunde gelegt werden, so ist es doch mit 
Rücksicht auf den oben dargelegten Iuhalt des § 7 des 
Gesetzes vom 18. Juli 1896 und auf den in der Be- 
gründung ausgesprochenen und in dem Gesetze zum 
Ansdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß die 
neuen Grundsätze bezüglich der Versorgung in ihrer 
Wirkung den bisher in Geltung gewesenen gleich- 
kommen sollen, gerechtfertigt, jene Gebührnisse in 
analoger Anwendung zugrunde zu legen. Diese 
analoge Anwendung führt zu dem vom Gesetze ge- 
wollten gleichen Ergebnis, zu welchem man nach dem 
Gesetze vom 22 März 1891 gelangt sein würde; denn 
nach den 8§ 3 und 7 dieses Gesetzes hätte der Kläger 
als außer dem Etat stehender Deckoffizier der Kaiser- 
lichen Marine gegolten und bei Bemessung der Höhe 
der Pension wären als pensionsfähiges Dienstein- 
kommen die Gebührnisse zugrunde gelegt worden, 
welche ihm: nach seinem Dienstalter und seiner Charge 
in der Iseulhee Marine zugestanden hätten. Es 
ist deshalb auch unerheblich, ob etwa die der Marine 
angehörenden Deckoffiziere eine bessere Vorbildung er- 
halten, als sie dem Kläger als Heeresangehörigen zuteil 
geworden ist, so daß insofern die Verhältnisse nicht 
gleich liegen würden; denn das Gesetz vom 22. März 
1891 hat diesen Umstand außer Betracht gelassen. 
Das pensionsfähige Diensteinkommen der Deck- 
offiziere der Marine beträgt u Angabe des Be- 
gten und Annahme des Berufungsgerichts 1573.¾. 
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der §8§8 9 * 
48 des Militärnensionsgesepes vom 27. Juni 1871, des 
Art. 1, § 9 des Abänderungsgesetzes vom 21. April 
1896 und der §5§ 11 und 9 des Schutztruppengesetzes 
vom 18. Juli 1896 bei Annahme von 17 Dienstjahren 
die Pension des Klägers einschließlich der Pensions- 
erhöhung von 1020 auf 1597 .“ berechnet. Hier- 
gegen bestehen keine rehrichen Bedenken. 
Die Revision des Beklagten war biernach zurück- 
zuweisen". 
  
  
Nr. 12. 
Der Kläger war vom 26. Juni 1895 bis zum 
31. Dezember 1900 Zahlmeisteraspirant in der Kaiser- 
lichen Schutztruppe für Deutsch- Südwestafrika und hatte 
als solcher den Rang eines Deckoffiziers. Info 
einer Dienstbeschädigung schied er 9 Ganzinvinite 
aus der Schutztruppe aus und es wurde ihm nach der 
Pensionsnachweisung vom 16. Februar 1901 eine 
Pension von 1102.#¼ jährlich zuerkannt unter der An- 
ke K3 er bei Forisetung. leinen Lienstverhält= 
nisses im Heere am 31. Dezemb Felwebel und 
zaet een Piineersran gewesen ware «Ei: 
behauptete, daß ihm nach § 7 Satz 2 Sch 
truppeng 5 v nmng 15. uli 1896 (N. G. nesn. S. 65 ) 
die Pension eines Deckoffiziers der Marine zustehe, 
und stellte bei der Kolonial-Abteilung den Antrag, die 
Pension auf 1910,55 .Kx jährlich festzusetzen. 
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