Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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handelte es sich nur um einen Pensionszuschuß für die 
im Dienstgrad als Deckoffizier stehenden Militär- 
personen der Schutztruppe, und zwar nur für diejenigen, 
die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 
1896 zur Schutztruppe übergetreten waren. Die Frage, 
i des Gesetzes auszulegen sei, ist damals 
gar nicht zur Erörterung gestellt und weder in der 
Anmerkung noch in den Erläuterungen beantwortet 
worden. 
Sodann macht der Beklagte geltend, daß die Aus- 
legung des Gesetzes im Sinne des Urteils des Reichs- 
gerichts vom 22. Mai 1903 zu unannehmbaren Folge- 
rungen führe. Mache der Angehörige der Schutztruppe 
von dem ihm nach § 3 des Gesetzes zustehenden Rechte 
des Rücktritts in den heimischen Dienst Gebrauch, so 
so trete er in die Stellung, welche er bei Fortsetzung 
des Dienstverhälmisses in der Heimat erlangt hätte. 
Es wäre inkonsequent, wenn ihm im Gegensatz hierzu 
bei seiner Pensionierung die Gebübrnisse aus der 
harge, die er in der Schutztruppe tatsächlich be- 
kleidet habe, bewilligt würden. rner wũrden 
einem Deckoffizier, der nach dem Rücktritt in den 
heimischen Dienst pensioniert werde, ohne daß ein 
Zusammenhang zwischen seiner Dienstunfähigkeit und 
einem vorausg ehungenen Dienst in der Schutztruppe 
bestehe, die nach dem Ausscheiden aus der Schutz- 
truppe im Heimmplsdienste noch verbrachten Dienstjahre 
nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil gereichen, da 
er nunmehr zweifellos nur als Feldwebel oder Unter- 
offizier pensioniert werden könnte. Diese Ausführung 
  
  
  
  
geht von der Unterstellung aus, daß der in den hei- 
mischen Dienst zurücktretende Angehörige der Schutz- 
truppe in die Stellung eintreten müßte, welche er bei 
Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der 
Heimat erlangt hätte. Nach dem vom Beklagten ein- 
genommenen Standpunkt würden hiernach die im 8 
Abs. 2 genannten Militärpersonen und Be- 
amten unch Umständen nach Ermessen der obersten 
Militärverwaltungsbehörde genötigt sein, in eine nie- 
drigere Charge, als die in der Schutztruppe tatsächlich 
bekleidete, zurückzutreten. Diese Ansicht findet in dem 
Wortlaute des 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1896 
die vom Beklagten hervorgehobene 
würde dieser 
in. Ein Grund, zu der vom 
Beklagten vertretenen Auslegung des § 7 zu gelangen, 
kann in dem Vorbringen nicht gefunden werden, da 
dieser Auslegung die oben angegebenen erheblichen 
Beden - entgegenstehen. 
it Rücksicht hierauf würde es auch unerheblich 
sein, — die Reichsverwaltung bei Anwendung des 
7 in ununterbrochener Ubung von der gleichen Auf- 
fassung ausgegangen wäre. benso ist es ohne Be- 
eutung, daß sich die Petitionskommission dieser Auf- 
fassu# 88 angeschlossen hat Oool: „Drucachen des Reichs- 
tags E. Session 1908/4 Nr. 
Die analoge #eta, 0 der Gebührnisse eines 
Deckoffiziers der Marine ist aus den im Urteil vom 
22. Mai 1903 angegebenen Gründen gerechtfertigt“. 
  
Nr. 13. 
Auszug aus dem Urtell des Reichsgerichts (3. Stullsenat) vom 9. Juli 1912. 
(Entschd. des R. G. in Z. S., Bd. 80 S. 52.) 
1. Bei der Bemessung der Versorgungsge- 
bührnisse eines Zahlmeisteraspiranten, der mit 
dem Dienstgrad eines Feldwebels aus dem Heer 
ausgeschieden, mit dem Dienstgrad eines Deck- 
offiziers einer afrikanischen Schutztruppe zugeteilt 
und nach dem 30. Juni 1006 von der Kolonial- 
verwaltung pensioniert worden ist, kommt es nicht 
auf die Beförderung in der Schutztruppe, son- 
dern auf die fiktive heimische Beförderung an. 
2. Dabei sind das Dienstalter und der Dienst- 
grad zugrunde zu legen, die der Zahlmeister- 
aspirant bei Fortsetzung seines Dienstver- 
hältnisses in der Heimat eerreicht haben würde. 
§ 7 des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen Schutz- 
truppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die 
Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896, § 74 Abf. 1, 
* 76 Abs. 2 Nr. 3 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 
vom 31. Mai 1906. 
„Der gegenwärtige Rechtsstreit betrifft die Frage, 
ob der Kläger — der als Vizewachtmeister dem deutschen 
Heere, dann vom 11. Juli 1904 bis 1. März 1907 als 
Jablmeisteraspirant mit dem Range eines Deckoffiziers 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika 
angehörte — Anspruch hat auf die höheren Versorgungs= 
gebührnisse eines Deckoffiziers guf Grund s § des 
angeführten Geletes vom 
Auslegung, welche d' 
sche zidungen des Wegeichsgert 
*- S. 6) und vom 7 Felam. 1906 E— 
S 33) gegeben worden ist. Das Berufungs- 
  
  
  
gericht hat diese Frage verneint und angenommmen. daß 
der Kläger nur Anspruch habe auf die Versorgungs= 
gebührnisse eines Feldwebels. Es stützt seine Ent- 
scheidung auf den § 74 Abs. des bezeichneten Ge- 
setzes vom 31. Mai 1906. Es führt aus, daß durch 
den Wortlaut des B9 74 Abs. 1 Saoe 7 2 2 durch die 
Verhandlungen der Reichstagskommission (1905, 1906 
6. Anlageband S. 4420 ff.) zu § 74 der Wille des Ge- 
setzgebers völlig außer Zweifel gestellt werde, den vom 
Reichsgerichte bei auslegung des §7 des Schutztruppen- 
gesetzes geschaffenen Rechtszustand zu beseitigen. 
Dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist bei- 
zutreten. In den angeführten Urteilen des Reichs- 
gerichts war . der § 7 dahin ausgelegt worden-Daß 
die dort genannien WMilitärversonen nach ihrem Dienst- 
alter und ihrer Charge, die sie bei der Schutztruppe 
erlangt haben, Pension erhalten, und daß die Pension 
nach den Gebührnissen der dieser. Charge entsprechenden 
beimischen Charge zu bemessen sei. Diese Auslegung 
Reichsregierung Anlaß zur Vorlegung des 
geo der, eines Gesetzes, betreffend Anderung und Aus- 
legung des Schutztruppengesetzes vom 7. Juli 1896 
(Nr. 217 der Reichstagsdrucksachen), wodurch klargestellt 
werden sollte, daß es nach §7 des Schutztruppengesetzes 
nicht auf die Beförderung bei der Schutztruppe, sondern 
auf die fiktive heimische Beförderung ankomme. Die 
Budgetkommission trat der Auffassung bei, daß die 
Entscheidungen des Reichsgerichts mit der Absicht des 
Gesetzgebers nicht übereinstimmten, beschloß aber, daß 
die Angelegenheit bei Beschlußfassung über das Militär- 
pensionsgesetz geregelt werden solle (Stenogr. Ber. über 
die Verh. des Keich#a s 1905/06 Anlageband 6 Nr. 483 
S. 4420 bis 4427). n das Mannschaftsversorgungs- 
esetz vom 31. Mai 1906 wurde dann im §5 74 Abs. 1 
solgswe üÜbergangsvorschrift ausgenommen: 
 
	        
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