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handelte es sich nur um einen Pensionszuschuß für die
im Dienstgrad als Deckoffizier stehenden Militär-
personen der Schutztruppe, und zwar nur für diejenigen,
die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli
1896 zur Schutztruppe übergetreten waren. Die Frage,
i des Gesetzes auszulegen sei, ist damals
gar nicht zur Erörterung gestellt und weder in der
Anmerkung noch in den Erläuterungen beantwortet
worden.
Sodann macht der Beklagte geltend, daß die Aus-
legung des Gesetzes im Sinne des Urteils des Reichs-
gerichts vom 22. Mai 1903 zu unannehmbaren Folge-
rungen führe. Mache der Angehörige der Schutztruppe
von dem ihm nach § 3 des Gesetzes zustehenden Rechte
des Rücktritts in den heimischen Dienst Gebrauch, so
so trete er in die Stellung, welche er bei Fortsetzung
des Dienstverhälmisses in der Heimat erlangt hätte.
Es wäre inkonsequent, wenn ihm im Gegensatz hierzu
bei seiner Pensionierung die Gebübrnisse aus der
harge, die er in der Schutztruppe tatsächlich be-
kleidet habe, bewilligt würden. rner wũrden
einem Deckoffizier, der nach dem Rücktritt in den
heimischen Dienst pensioniert werde, ohne daß ein
Zusammenhang zwischen seiner Dienstunfähigkeit und
einem vorausg ehungenen Dienst in der Schutztruppe
bestehe, die nach dem Ausscheiden aus der Schutz-
truppe im Heimmplsdienste noch verbrachten Dienstjahre
nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil gereichen, da
er nunmehr zweifellos nur als Feldwebel oder Unter-
offizier pensioniert werden könnte. Diese Ausführung
geht von der Unterstellung aus, daß der in den hei-
mischen Dienst zurücktretende Angehörige der Schutz-
truppe in die Stellung eintreten müßte, welche er bei
Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der
Heimat erlangt hätte. Nach dem vom Beklagten ein-
genommenen Standpunkt würden hiernach die im 8
Abs. 2 genannten Militärpersonen und Be-
amten unch Umständen nach Ermessen der obersten
Militärverwaltungsbehörde genötigt sein, in eine nie-
drigere Charge, als die in der Schutztruppe tatsächlich
bekleidete, zurückzutreten. Diese Ansicht findet in dem
Wortlaute des 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1896
die vom Beklagten hervorgehobene
würde dieser
in. Ein Grund, zu der vom
Beklagten vertretenen Auslegung des § 7 zu gelangen,
kann in dem Vorbringen nicht gefunden werden, da
dieser Auslegung die oben angegebenen erheblichen
Beden - entgegenstehen.
it Rücksicht hierauf würde es auch unerheblich
sein, — die Reichsverwaltung bei Anwendung des
7 in ununterbrochener Ubung von der gleichen Auf-
fassung ausgegangen wäre. benso ist es ohne Be-
eutung, daß sich die Petitionskommission dieser Auf-
fassu# 88 angeschlossen hat Oool: „Drucachen des Reichs-
tags E. Session 1908/4 Nr.
Die analoge #eta, 0 der Gebührnisse eines
Deckoffiziers der Marine ist aus den im Urteil vom
22. Mai 1903 angegebenen Gründen gerechtfertigt“.
Nr. 13.
Auszug aus dem Urtell des Reichsgerichts (3. Stullsenat) vom 9. Juli 1912.
(Entschd. des R. G. in Z. S., Bd. 80 S. 52.)
1. Bei der Bemessung der Versorgungsge-
bührnisse eines Zahlmeisteraspiranten, der mit
dem Dienstgrad eines Feldwebels aus dem Heer
ausgeschieden, mit dem Dienstgrad eines Deck-
offiziers einer afrikanischen Schutztruppe zugeteilt
und nach dem 30. Juni 1006 von der Kolonial-
verwaltung pensioniert worden ist, kommt es nicht
auf die Beförderung in der Schutztruppe, son-
dern auf die fiktive heimische Beförderung an.
2. Dabei sind das Dienstalter und der Dienst-
grad zugrunde zu legen, die der Zahlmeister-
aspirant bei Fortsetzung seines Dienstver-
hältnisses in der Heimat eerreicht haben würde.
§ 7 des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die
Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896, § 74 Abf. 1,
* 76 Abs. 2 Nr. 3 des Mannschaftsversorgungsgesetzes
vom 31. Mai 1906.
„Der gegenwärtige Rechtsstreit betrifft die Frage,
ob der Kläger — der als Vizewachtmeister dem deutschen
Heere, dann vom 11. Juli 1904 bis 1. März 1907 als
Jablmeisteraspirant mit dem Range eines Deckoffiziers
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika
angehörte — Anspruch hat auf die höheren Versorgungs=
gebührnisse eines Deckoffiziers guf Grund s § des
angeführten Geletes vom
Auslegung, welche d'
sche zidungen des Wegeichsgert
*- S. 6) und vom 7 Felam. 1906 E—
S 33) gegeben worden ist. Das Berufungs-
gericht hat diese Frage verneint und angenommmen. daß
der Kläger nur Anspruch habe auf die Versorgungs=
gebührnisse eines Feldwebels. Es stützt seine Ent-
scheidung auf den § 74 Abs. des bezeichneten Ge-
setzes vom 31. Mai 1906. Es führt aus, daß durch
den Wortlaut des B9 74 Abs. 1 Saoe 7 2 2 durch die
Verhandlungen der Reichstagskommission (1905, 1906
6. Anlageband S. 4420 ff.) zu § 74 der Wille des Ge-
setzgebers völlig außer Zweifel gestellt werde, den vom
Reichsgerichte bei auslegung des §7 des Schutztruppen-
gesetzes geschaffenen Rechtszustand zu beseitigen.
Dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist bei-
zutreten. In den angeführten Urteilen des Reichs-
gerichts war . der § 7 dahin ausgelegt worden-Daß
die dort genannien WMilitärversonen nach ihrem Dienst-
alter und ihrer Charge, die sie bei der Schutztruppe
erlangt haben, Pension erhalten, und daß die Pension
nach den Gebührnissen der dieser. Charge entsprechenden
beimischen Charge zu bemessen sei. Diese Auslegung
Reichsregierung Anlaß zur Vorlegung des
geo der, eines Gesetzes, betreffend Anderung und Aus-
legung des Schutztruppengesetzes vom 7. Juli 1896
(Nr. 217 der Reichstagsdrucksachen), wodurch klargestellt
werden sollte, daß es nach §7 des Schutztruppengesetzes
nicht auf die Beförderung bei der Schutztruppe, sondern
auf die fiktive heimische Beförderung ankomme. Die
Budgetkommission trat der Auffassung bei, daß die
Entscheidungen des Reichsgerichts mit der Absicht des
Gesetzgebers nicht übereinstimmten, beschloß aber, daß
die Angelegenheit bei Beschlußfassung über das Militär-
pensionsgesetz geregelt werden solle (Stenogr. Ber. über
die Verh. des Keich#a s 1905/06 Anlageband 6 Nr. 483
S. 4420 bis 4427). n das Mannschaftsversorgungs-
esetz vom 31. Mai 1906 wurde dann im §5 74 Abs. 1
solgswe üÜbergangsvorschrift ausgenommen: