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VII. Strafbestimmungen.
§5 33. VWer vorsätzlich der Bestimmung des § 26 zuwider es unterläßt, Diamanten anzuzeigen
oder wer der zuständigen Stelle gegenüber vorsätzlich über den Besitz oder die Herkunft von Diamanten
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu
führen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf eine Geldstrafe in Höhe
des vier= bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt worden ist oder verkürzt werden
follte, zu erkennen ist.
Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die Unterlassung der Anzeige oder die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben zwar vorsätzlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
erfolgt sind, so kann an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Strafen auf eine Geldstrafe von fünfzig
bis fünfhundert Mark erkannt werden.
34. Wer vorsätzlich in der Nachweisung über seine eigenen Betriebskosten oder die Be-
triebskosten der von ihm zu vertretenden Person unrichtige oder unvollständige oder dem § 15
widersprechende Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, wird
mit einer Geldstrafe in Höhe des vier= bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt
worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber in Höhe von fünfhundert Mark bestraft.
Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die unrichtige oder unvollständige oder der
Verordnung zuwiderlaufende Nachweisung zwar vorsätzlich, aber nicht in der Absicht der Steuer-
hinterziehung eingereicht worden ist, so kann an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Strafen auf eine
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark erkannt werden.
35. Personen, welche eine der in den 8§ 33 und 34 bezeichneten strafbaren Handlungen
begangen haben, bleiben straflos, wenn sie, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein-
geleitet ist, die von ihnen außer Acht gelassenen Verpflichtungen nachträglich erfüllen.
§5 36. Der für die Berechnung der Strafe gemäß den §§ 33 und 34 zugrunde zu legende
Steuerbetrag wird vom Gericht durch Schätzung ermittelt und festgesetzt.
Die mit der Vermittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle ist bei der Schätzung
des Erlöses auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 an die gerichtliche Festsetzung gebunden.
37. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von
der Strafe.
§5 38. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
werden bestraft, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist:
Förderer oder gesetzliche Vertreter von Förderern, wenn sie vorsätzlich die durch § 12
vorgeschriebene Buchführung unterlassen oder dabei vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Ein-
tragungen oder Angaben machen; « .
2. Angestellte des Förderers, die von ihm zur Buchführung bestellt und von der zuständigen
Behörde auf gewissenhafte Buchführung verpflichtet sind, wenn sie vorsätzlich der übernommenen
Verpflichtung zuwiderhandeln.
§5 39. Unrichtige oder unvollständige Eintragungen oder Angaben der im § 38 Nr. 1
und 2 bezeichneten Personen bei der Buchführung unterliegen, sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen,
einer von dem Bergamt zu verhängenden Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
4 Die gleiche Strafe trifft Förderer, gesetzliche Vertreter von Förderern oder die mit der Leitung
eines Abbaubetriebs betrauten Personen, wenn sie die im § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige unterlassen.
VIII. Schlußbestimmungen.
§ 40. Diese Verordnung tritt außerhalb des Pomonagebiets sofort in Kraft. Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens für das Pomonagebiet wird durch Verordnung des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamt) bestimmt. Dem Reichskanzler bleibt es überlassen, für das Pomonagebiet anzuordnen,
daß sich die Steuer um den vollen Betrag oder einen Teil des Betrags der Bruttoabgabe ermäßigt,
die nach §* 5 des Vertrags zwischen der Firma Daniel de Paß und Kompagnie in London und
der Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin vom 13. März 1912 an die
Firma Daniel de Paß und Kompagnie zu zahlen ist; auch kann er für das Pomonagebiet Be-
summungen treffen, die von den Vorschriften des V. Abschnitts dieser Verordnung abweichen.
§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit sie Platz greift, außer Kraft:
1. § 64 und § 86 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch Südwestafrika vom
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727),
2. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Kaiserliche Bergverordnung für
Deutsch Südwestafrika vom 8. August 1905, vom 26. Februar 1909 (Kol. Bl.
S. 242),
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