Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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3. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Abänderung der Verordnung, be- 
treffend die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch Südwestafrika, vom 26. Februar 
1909, vom 12. Mai 1910 (Kol. Bl. S. 536), 
4. die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Südwestafrika, betreffend die Erhebung 
eines Ausfuhrzolls auf Diamanten, vom 28. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 478), 
die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Südwestafrika, betreffend Abänderung 
der Verordnung vom 28. Februar 1909, betreffend die Erhebung eines Ausfuhr= 
zolls auf Diamanten, vom 4. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 262). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
E 
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. 
Verordnung des Reichskanzlers zur Kusführung der Diamantensteuer- 
ordnung vom 30. Dezember 1912. 
Vom 12. Januar 1913. 
Auf Grund des § 31 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung über die Besteuerung von Dia- 
mantabbaubetrieben in Deutsch Südwestafrika (Diamantensteuerordnung) vom 30. Dezember 1912 
(Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 5) wird verordnet, was folgt: 
1. Die Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets hat die Feststellung der 
Steuer dem Förderer durch Boten gegen eine mit Ort und Tag der Aushändigung versehene 
Empfangsbescheinigung oder durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. 
8 e Beschwerde gegen die Feststellung ist binnen Monatsfrist nach Eingang der Mit- 
teilung schriftlich vei dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) einzulegen. Die Frist ist gewahrt, 
wenn vor ihrem Ablauf die Beschwerdeschrist zur Post gegeben ist. Der Beschwerdeschrift sollen die 
vorhandenen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 
§ 3. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) kann vor der Entscheidung über die Be- 
schwerde die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen vornehmen. 
§ 4. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen. 
5 5. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. 
§* 6. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Diamantensteuerordnung vom 30. De- 
zember 1912 in Kraft. 
Partenkirchen, den 12. Jannar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers wegen fänderung der Ausführungsbestimmungen 
vom 25. Februar 1910 zur Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit 
südwestafrikanischen Diomanten. 
Vom 12. Januar 1913. 
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit süd- 
westafrikanischen Diamanten, vom 16. Jannar 1909 (eichs-Gesetzbl. S. 270) wird verordnet, 
was folgt: 
8 1. Die Verordnung, betreffend Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom 25. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 162) wird, wie 
folgt, geändert: 
u 5 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 1912 an außer Kraft. 
8 5 erhält Hasene Fassung: 
Gebühr für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und 
die ensstehenden Kosten (Verwertungsgebühr) beträgt für die der Diamantensteuer-
	        
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