Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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9. den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum 
Zwecke der Hinterlegung unter gesonderter Angabe des Betrags der amtlichen Depositen. 
§ 29. In der Gewinn= und Verlustrechnung find in getrennten Posten namentlich die 
Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Bank verdienten Hypotheken= und Darlehnszinsen, 
Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehnsschuldner sowie der Gesamtbetrag 
der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Schuldverschreibungszinsen anzugeben. 
§ 30. Sind Schuldverschreibungen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwert aus- 
gegeben worden, so darf in den Aktiven der Bilanz ein Betrag ausgenommen werden, der vier 
Fünfteilen des Mindererlöses gleichkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die 
Bank durch den Rückkauf von Schuldverschreibungen zu einem geringeren Betrag als dem Neunwert 
erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem 
Vierteil abgeschrieben werden. 
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die Bilanz ausgenommenen 
Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Überschusses, den die Hypotheken= und 
Darlehnsforderungszinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Schuldverschreibungs- 
zinsen und außerdem ein Viertel vom Hundert der Gesamtsumme der Hypotheken und Darlehns- 
forderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag 
des allgemeinen Sicherheitsfonds (§ 9 Abs. 1) übersteigen. 
Die durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen entstandenen Kosten, mit Einschluß der 
für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres 
zu verrechnen, in dem sie entstanden sind. 
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypotheken= und Darlehnsschuldner für die 
auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden. 
§ 31. Sind Schuldverschreibungen zu einem höheren Betrag als dem Nennwert aus- 
gegeben worden, und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schuldverschreibung jederzeit zurück- 
zuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von 1 v. H. des Nennwerts übersteigt, in die 
Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die 
Rückzahlung der Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser 
Jahre entsprechenden Bruchteil verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, solange ein Minder- 
erlös der im § 30 Abs. 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht, zur Tilgung eines 
solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von 
Schuldverschreibungen zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehr- 
erlös jederzeit verwendet werden. 
5 32. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen: 
1. die Zahl der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Hypotheken= und 
Darlehnsforderungen, nach ihrer Art getrennt, und deren Verteilung nach ihrer Höhe 
in Stufen von hunderttausend Mark; . 
. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welche 
in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der 
in dem Geschäftsjahr bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an 
denen die Bank sonst beteiligt war; 
. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke 
zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie der 
Gesamtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, die sich bei dem 
Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben; 
4. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Hypotheken- und Darlehns- 
schuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesamtbetrag der Rückstände 
eines jeden Jahres; 
5. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Darlehne 
und Hypotheken, getrennt nach den durch Tilgung und den in anderer Weise er- 
folgten Rückzahlungen; 
.die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Schuld- 
verschreibungen unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Schuld- 
verschreibungen. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn= und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und 
der Mindererlös anzugeben, die in dem Geschäftsjahr durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
äu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwert entstanden sind. 
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