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2. von der Steuer für sonstige Diamanten, die außerhalb des Pomona=
gebiets gewonnen worden sind:
a) die Regie zwei vom Hundert,
b) die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika dreieinhalb vom
Hundert des Erlöses, aber höchstens dreißig vom Hundert der Steuer,
e) der Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets den Rest.
Die vorläufige Steuer ist nach Eingang des Erlöses, die endgültige gemäß § 24
der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 abzuführen, und zwar für den
Fiskus an das Reichs-Kolonialamt durch Gutschrift bei einer von ihm zu bezeichnenden
Bank, für die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika nach der zwischen ihr und
der Regie getroffenen Vereinbarung.“
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Diamantensteuerordnung vom 30. De-
zember 1912 in Kraft.
Partenkirchen, den 12. Januar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Bekanntmachung des Beichskanzlers (Reichs-FK#lonialamt) über die Einfuhr von
Klauenvieh aus Deutschland nach Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und
kKamerun.
Vom 8. Januar 1913.
Die Einfuhr von Klauenvieh aus Europa in die Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika, Deutsch-
Südwestafrika und Kamerun war durch die Verordnungen der Gouverneure dieser Schutzgebiete vom
15. August, 24. November und 4. September 1911 (Kol. Bl. 1912 S. 159, 196, 2) bis auf
weiteres verboten worden.
Durch Verordnung vom 9. November 1912 (Kol. Bl. S. 1164) hat der Gouverneur von
Deutsch-Ostafrika nunmehr bestimmt, daß die Einfuhr aus Deutschland mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers und unter den für den Einzelfall festzusetzenden Bedingungen, zu denen in jedem Falle eine
14tägige Quarantäne des Klauenviehs vor der Einschiffung in Hamburg und eine 28tägige Quarantäne
im Einfuhrhafen des Schutzgebietes (Tanga oder Daressalam) gehören, zugelassen werden könne.
Ende Dezember 1912 hat der Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika auf Grund des § 1 Abs. 2
der Verordnung vom 24. November 1911 ausnahmsweise die Einfuhr deutschen Klauenviehs unter
der Bedingung für zulässig erklärt, daß das Vieh eine 14tägige Quarantäne in Hamburg und eine
28tägige in der Quarantänestation zu Swakopmund durchmache. Ferner hat der Gouverneur von
Kamerun durch Verordnung vom 25. November 1912 die Verordnung vom 4. September 1911
aufgehoben und unter Aufrechterhaltung des Verbots der Einfuhr aus anderen europäischen Ländern
die Einfuhr von Klauenvieh aus Deutschland unter der Bedingung für zulässig erklärt, daß sie vom
Reichskanzler genehmigt und das Vieh einer 14tägigen Beobachtung in Hamburg und einer
28tägigen Beobachtung im Schutzgebiet unterworfen, sowie mindestens drei Monate vor Ankunft des
Schiffes vom Einführer dem Gouvernement nach Zahl und Art angezeigt werde. Die im Einzelfall
erforderlichen Absperrungs= und Aussichtsmaßregeln hat der Gouverneur der von ihm beauftragten
Behörde vorbehalten.
Die Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) zur Einfuhr von Klauenvieh
(Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus Deutschland nach Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwest-
afrika und Kamerun wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
1. Das Vieh darf nur aus Zuchtbezirken bezogen sein, die amtlich als vollkommen frei
von Maul= und Klauenseuche erklärt worden sind;
2. das Vieh darf nur aus Herden bezogen werden, in denen seit mindestens acht
Monaten keine Erkrankung an Maul= und Klauenseuche vorgekommen ist;
3. durch Vorlegung amtlicher Bescheinigungen ist die Erfüllung der Bedingungen zu
1 und 2 von den Ankäufern nachzuweisen;