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kaufgelder und Ansiedelungsbeihilfen in lang-
fristige Darlehne der Bank in geeigneten Fällen
durchführbar und für die Bank empfehlenswert
sein. Hierüber besondere Bestimmungen in die
Satzungen aufzunehmen, ist nicht erforderlich.
Wie die Umwandlung der jetzt ratenweise zurück-
zahlbaren Darlehne in solche der Bank zu er-
folgen hat, ohne daß die Vertragsstellung des
Fiskus oder des Schuldners sich verschlechtert,
wird in der Geschäftsanweisung der Bank zu
regeln sein. Im übrigen sind aber keineswegs
alle Farmen mit Hypotheken für Restkaufgelder
und Ansiedelungsbeihilfen belastet. Es gibt eine
Anzahl von Farmen — dahin gehören insbe-
sondere diejenigen, die bereits vor dem Aufstand
aus der Hand der Eingeborenen erworben worden
sind —, die entweder gar nicht oder nur unbe-
deutend belastet sind und die infolge guter Be-
wirtschaftung geeignete Grundlagen für einen
Bodenkredit bieten.
Während in den deutschen Bundesstaaten zum
Teil freier Bodenkredit über die Hälfte des
Bodenwerts hinaus gewährt wird, empfiehlt es
sich im Schutzgebiete Südwestafrika nicht, über
diese Grenzen hinauszugehen. Nur für kon-
trollierte Meliorationen sollen Darlehne innerhalb
der ersten zwei Drittel des nach ihrer Durch-
führung vorhandenen Wertes, jedoch, insoweit sie
die erste Hälfte des vor der Melioration vor-
handenen Wertes übersteigen, nicht über den Be-
trag der tatsächlich für die Melioration auf-
gewendeten Kosten hinaus gewährt werden. Durch
die Bestimmung, daß die Beleihung von Grund-
stücken in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig
ist, es sei denn, daß eine der Bank selbst zu-
stehende Hypothek vorgeht, ist der Kreditgewährung
eine weitere Grenze gezogen, aber doch zugleich
der Bank die für Ausnahmefälle nötige Beweg-
lichkeit gelassen.
Zur Verstärkung der an sich schon durch diese
Beschränkungen gesteigerten Sicherheit wird ein
vorsichtiges Einschätzungssystem einzuführen sein.
Dieses würde etwa folgende Punkte zu berück-
sichtigen haben: Eignung des Bodens für Ackerbau
oder für die verschiedenen Arten der Viehzucht,
Anzahl, Verteilung und Art der Waseerstellen,
Riviere, Brunnen und Dämme, Niederschlags-
durchschnitt, Gebäude, Einzäunung, Nähe der
Bahn und Nähe von Ortschaften. Auf unbewirt-
schaftete Farmen soll überhaupt kein Kredit ge-
geben werden. Selbst für bewirtschafteten Grund
und Boden wird Mindestbedingungen genügt sein
müssen, die eine gewisse Garantie für einen
dauernden Ertrag geben. So wird der Wirt-
schaftsbetrieb mindestens durch eine ergiebige
Wasserstelle, durch die Errichtung der nötigsten
Wohn= und Wirtschaftsgebäude und durch eine
gewisse Viehbestockung oder durch Bodenkultur
sichergestellt sein müssen.
Selbst beim Vorliegen aller -Bedingungen für
die Kreditgewährung soll aber kein Anspruch auf
Kredit bestehen. Es muß im Einzelfalle geprüft
werden können, ob ein Darlehn gegeben werden
soll oder nicht. Hierzu führt einmal die Be-
schränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel,
sodann läßt sich nur auf diese Weise eine vor-
sichtige Auswahl der einzelnen Fälle und damit
eine erhöhte Sicherheit der Kredite ermöglichen.
Der zu gewährende Kredit muß das wesent-
liche Erfordernis jedes landwirtschaftlichen Kredits
erfüllen, er muß unkündbar sein. Anderseits
wird es sich aber empfehlen, die Pflicht zur
Amortisierung einzuführen. Bezüglich des Melio-
rationskredits ist die Notwendigkeit der Tilgung
allgemein anerkannt. Für den Bodenkredit hat
sie jedenfalls bei einer Anzahl größerer Institute
Geltung erlangt. Es erscheint um so erwünschter,
im Schutzgebiete den gleichen Grundsatz durch-
zuführen, als die Regierung dadurch ein Mittel
erlangt, auf eine allmähliche Entschuldung der
Farmen hinzuwirken und die nur im beschränkten
Maße verfügbaren Kapitalien einem möglichst
großen Kreise von Kreditbedürftigen zugänglich
zu machen. Dadurch rechtfertigen sich auch die
reichlich bemessenen Tilgungsquoten von 1½ v.H.
für Bodenkredit und von 2 v. H. für Meliorations-
kredit, soweit das Darlehn 50 v. H. des ursprüng-
lichen Grundstückwerts übersteigt. Im letzteren
Falle erschien es aber billig, die Tilgung erst
nach Ablauf des dritten Jahres beginnen zu
lassen, da vorher in der Regel die den Boden-
wert steigernde Wirkung des Darlehns wenig
fühlbar sein wird.
Die Pflege des kurzfristigen landwirtschaftlichen
Personal= oder Betriebskredits ist nicht in den Ge-
schäftsbereich der Landwirtschaftsbank aufgenommen
worden. Dagegen soll sich die Bank mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers an einer die För-
derung des Personalkredits, insbesondere des ge-
nossenschaftlichen Personalkredits, bezweckenden
Kreditanstalt beteiligen oder selbst eine solche An-
stalt errichten dürfen. Die Beteiligungsquote
muß in diesem Falle auf ein Zehntel des Grund-
kapitals beschränkt bleiben, und es darf eine über
den Betrag der Kapitaleinlage hinausgehende
Haftung nicht übernommen werden. Für Deckung
etwaiger Verluste soll ein besonderer Sicherheits-
fonds geschaffen werden. Es darf angenommen
werden, daß auf diese Weise ohne Beeinträch=
tigung der eigentlichen Aufgaben der Landwirt-
schaftsbank die Grundlage zu einem zweckmäßigen
Ausbau des genossenschaftlichen Kreditwesens in
Deutsch-Südwestafrika, dessen Organisation sich
nicht länger hinausschieben läßt, auf dem ein-