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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch· Sũdwestafrika, betr. Prämien fũr
Vertilgung von Baubzeug.
Vom 28. Mai 1913.
(Amtsbl. 1913, Nr. 13, S. 178.)
Unter Aufhebung der Verfügungen vom 26. März 1908 und vom 23. September 1907
werden die für Vertilgung von Raubzeug zu gewährenden Prämien vom 1. April 1913 ab, wie
folgt, festgesetzt:
für einen Leoparden oder Geparden 1.
für einen wilden Hund. 15 =
für eine Hyäne 5
für wilde Katzen jeder Art und Stüükx 2
Die Auszahlung der Prämien hat nur gegen Aushändigung der Schädel — mit oder ohne
Fell — zu erfolgen. Die Schädel sind sofort zu zerschlagen.
Die im Etat unter II. 1. 7 zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Mittel sind an die
Amter durch den Wirtschaftsplan verteilt worden.
Eine Zahlung von Prämien kann nur so lange erfolgen, als dem betreffenden Amt Mittel
zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung besteht nicht.
Windhuk, den 28. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr
von Klauenvieh.
Vom 31. Mai 1913.
(Amtsbl. 1913, Nr. 13, S. 178.)
Gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwest-
afrika, betreffend die Einfuhr von Klauenvieh aus Europa, vom 24. November 1911 (Amtsbl. S. 241)’)
wird hiermit die Einfuhr außerdeutschen Klauenviehs aus bestimmten Teilen Europas dann aus-
nahmsweise zugelassen, wenn im Einzelfalle eine Bescheinigung des Reichs-Kolonialamts beigebracht
wird, daß die zur Einfuhr nach Deutsch-Südwestafrika im betreffenden Fall gebotenen Schutzmaßregeln
erfüllt worden sind.
Windhuk, den 31. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Anderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft Ju Berlin.
3. Mai
Vom 26. Juni 1913.
Die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin hat in der ordentlichen Generalversamm-
lung vom 3. Mai 1913 folgende Satzungsänderungen — bezüglich § 35 mit Wirksamkeit für das
am 1. Januar 1913 beginnende und die folgenden Geschäftsjahre — beschlossen, die von Aussichts
wegen genehmigt worden sind.
Der § 2 des Gesellschaftsvertrages erhält den Zusatz:
„und Beteiligung an solchen“.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 196.