Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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von Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden (Kol. Bl. S. 361), 
wird folgendes verfügt: 
In Ergänzung der Verfügung des Gouverneurs, betreffend die Schaffung von Strandämtern 
und die Bestellung von Strandvögten vom 18. Juli 1912 (Amtsbl. S. 285),“) wird für das Gebiet 
des Bezirkes Muni die Station Ukoko zum Strandamt und der Leiter des Bezirkes Muni zum 
Strandvogt bestellt. 
Buea, den 28. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Dr. Meyer. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bekämpfung 
gemeingefährlicher und üÜbertragbarer Krantzzheiten. 
Vom 27. Mai 1913. 
(Amtsblatt 1913, Nr. 13, S. 175 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
§ 1. In den Gemeinden und Wohnplätzen mit Schulpenfionaten ist jede Erkrankung und 
jeder Todesfall an: 
Aussatz (Lepra), asiatische Cholera, Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest, Pocken, 
Milzbrand, Beriberi, Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Maltasieber, Masern, Neuerkran- 
kungen der Malaria, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Skorbut, Tollwut, Trichinenkrankheit, 
Tuberkulose (verschiedene Arten), Unterleibstyphus, endlich Geschlechtskrankheiten bei Personen, 
die gewerbsmäßige Unzucht treiben, 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, dem für den Aufenthaltsort 
des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Bezirksamt (Distriktsamt) unverzüglich anzuzeigen. 
Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung die Anzeigepflicht auch auf andere übertrag- 
bare Krankheiten und auf andere Wohnplätze und besiedelte Gebiete außerhalb der Gemeinden 
ausdehnen. 
§5 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
der zugezogene Arzt, 
der Haushaltungsvorstand, bei Eingeborenen der Arbeitgeber, 
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall 
sich ereignet hat, bei Eingeborenen der Werftälteste, 
5. der Leichenbeschauer. 
Die Verpflichtung der später genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher 
genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
§5 3. Bei Krankheits= und Todesfällen, die sich in Schulpensionaten, Missionsschulen, 
öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist zur 
Erstattung der Anzeige der Vorsteher der Anstalt oder der von der Leitung allgemein damit Beauf- 
tragte ausschließlich verpflichtet. 
Auf Schiffen gilt als der zur Anzeigeerstattung verpflichtete Haushaltungsvorstand der 
Schiffer oder dessen Stellvertreter. 
§ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Bei mündlicher Anzeige 
ist von dem Bezirksamt (Distriktsamt) ein Bordruck auszufüllen und von dem Anzeigenden zu 
unterzeichnen. 
§ 5. Am 1. und 16. jedes Monats hat das Bezirksamt (Distriktsamt) die in der voraus- 
gegangenen Monatshälfte eingegangenen Anzeigen dem Gouvernement vorzulegen. Die Anzeigen sind 
im Amtsblatt zahlenmäßig zu veröffentlichen. 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1038. 
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