Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

GV 684 20 
Vollmacht vom 12. Mrz 10%“ verlantbart hatten 
(Briefe vom 22. April 1909). Deutsche Kolonial= 
gesellschaft und die Diamantengessschart, die am Ver- 
trage beteiligt und daran interessiert waren, daß 
möglichst alle Diamanteninteressenten dem Vertrage 
beitraten, bemühten sich, die Klägerin am Vertrage 
festzuhalten und erhielten nun ihrerseits von dem in 
Berlin anwesenden Syndikus der lagern Rechn 
anwalt dn aus Kapstadt, die Mitteilung, daß e 
28. April 1909 folgendes Telegramm Lhaklen habe: 
„CGr. instructs, Colmanskop copfirmed 
signuture Contract, cabled throngh Consulate.“ 
Danach also hatte der Sekretär Gr. mitgeteilt, 
daß die „Colmanskop“ die Vertrags unterschrift ge- 
nehmigt habe, und daß durch das Konsulat gekabelt 
sei. Dr. Fr. setzte auf Befragen hinzu, daß seiner Auf- 
fassung nach das Telegramm an das Reichs-Kolonial- 
amt gerichtet sei. Es war also kisenih das oben 
erwähnte Telegramm vom 20. April 1909 gemeint, 
befsen Auslegung hierdurch eine direkte Bestätigung 
er 
t Rücksicht auf diese Genehmigung des Ver- 
mageh würde es sich erübrigen, auf die weiteren, von 
der Klägerin gegen das Verhalten der Unterhändler 
gemachten Einwendungen einzugehen, nämlich daß sie 
nur gemeinschaftlich hütten handeln dürfen und nicht 
befugt gewesen seien, sich untereinander Untervoll= 
machten zu erteilen. Es mag aber darauf hingewiesen 
werden, daß diese Einwendungen auch an sich un- 
begründet sind. Der Inhalt der Vollmacht enthält 
keinerlei Beschränkung dahingehend, daß die vier Unter- 
händler nur gemeinschaftlich, und zwar alle vier gleich- 
zeitig hätten handeln und sich nicht gegenseitig Unter- 
vollmachten bätten erteilen dürfen. Zudem sind die 
beiden Bevollmächtigten Dr. R. und H., die sich bei 
Unterzeichnung des Vertrages vom 26. März 1900 
hatten vertreten lassen, dem Vertrage am 3. Juli 1909 
in Lüderitbucht zu erichtlichem Wololl beigetreten. 
Die Behauptung, d da damals die Vollmacht nicht mehr 
wirksam, insbesondere ihnen entzogen gewesen sei, ist 
  
Lr. 
  
nach §§ 171, 172 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzuches 
unerheblich, weil nicht behauptet ist, daß die Ver- 
tretungsmacht dem Reichs-Kolonialamt gegenüber 
widerrufen worden sei 
Die Klägerin hat ferner den Einwand erhoben, 
daß der Vertrag, da die Abgabe von ihr ohne Gegen- 
leistung bewilligt sei, als reines Schenkungsversprechen 
wegen Formmangels michtig sei. Dieser Einwand ist 
unbeach Durch den Inhalt des Vertrages wird 
die Voraussetzung einer Schenkung gemäß 
*# 516 Bürgerlichen Gesetzbuches, näm b 
Teile über die Unentgeltlichleit der zu einig 
sind, ausgeschlossen. Zudem würde der Formmangel 
auch durch die Erklärung zu gerichtlichem Protokoll 
vom B und 10. Juli 1909 geheilt sein. 
Die Klägerin hat ihren Nckerstattungsansprch 
weiter damit begründet, daß der Ver wegen Miß 
verhältnis von Leistung und Gegemreisutg auf Grund 
des § 138 Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei. Die 
Klägerin hat in keiner Weise dargetan und es ist nicht 
ersichtlich, worin der Mißbrauch einer Notlage, des 
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit oder ein erstoß 
gegen die guten Sitten zu erblicken ist. Mangels 
dieser gesetlichen Voraussetzung der Nichtigkeit aus 
*5 138 B Börgerlichen Gesetzbuches ist auch dieser Ein- 
wand hinfälli 
Dangelbe gilt von dem letzten Einwand der 
Klägerin, daß der Vertrag als Vergleich nach § 779 
Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam sei, weil die vor- 
ansgesettte Unsicherheit Se.r tatsächlichen Verhöältnisse 
nicht vorgelegen habe. fehlt hier jeder Nachweis 
der gesetzlichen abegne daß ein nach dem In- 
halt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegter 
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. 
Mithin sind alle von der Klägerin gegen die 
Gültigkeit des Vertrages vom 26. März 1909 erhobenen 
Einwendungen hinfällig und sie ist auf Grund des 
Absatz 2 dieses Vertrages verpflichtet, die von der 
D nösah, die zugunsten des Veklagten gemachten 
Abgabenabzüge zu dulden daher die Be- 
rufung der Klägerin danenuweisen“ 
----- 
  
  
  
Auszugausdesnllktelldesnetchsgeklchte(7.lellsenat)vorn6.1unl1913. 
Der Sachverhalt ist derselbe wie in Nr. 19. Gegen 
das Urteil des Kammergerichts hat die Klägerin Re- 
vision eingelegt, die aus folgenden Eutscheidungs- 
gründen zurückgewiesen ist: 
Der Berufungsrichter hält den Anspruch des Be- 
klagten auf die ihm zugegangenen Abgabenbeträge aus 
doppeltem Grunde für gerechtfertigt und darum das 
Verlangen der Klägerin auf Erstattung für nicht ge- 
rechtfertigt. Einmal beruhe die Abgabenpflicht auf 
einer rechtsgültigen Verordnung des Reichskanzlers, 
nämlich auf der Verordnung über den Geschäftsbetrieb 
der Diamantenregie vom 25. Mai 1909, und sodann 
auf dem Vertrage vom 26. März 1909, dessen Rechts- 
wirksamkeit von der Klägerin zu Unrecht bestritten 
werde. Erweist sich die letztere Annahme des Be- 
rufungerichters als zutreffend und waren die streitigen 
Summen schon aus dem Vertrage geschuldet, so 
bedarf die Frage keiner weiteren Erörterung, ob der 
#nspruch des Beklagten auch auf einen einseitigen 
gesetzgeberischen Akt der obersten Reichsbehörde gestützt 
werden kann. Die Klägerin hatte gegen den Vertrag 
in erster Reihe geltend gemacht, daß sie bei dessen 
Abschluß nicht gehörig vertreten gewesen sei und daß 
sie ihn auch nicht binterher genehmigt habe. Es kann 
  
dahingestellt bleiben, ob die Bemängelungen-der Klä- 
germn nach jener Richtung vom Berufungsrichter mit 
echt für nicht durchschlagend erklärt sind. Jedenfalls 
hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt, 
daß die Klägerin den Vertrag genehmigt habe. Diese 
Feststellung beruht im wesemlichen auf der Auslegung 
des Telegramms vom 26. April 1909, das an den 
Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts als die bei 
dem Vertragsschluß tätig gewesene amtliche Stelle ge- 
richtet ist und unstreitig auf einem Beschluß der gesetz- 
mäßigen Vertretung der Klägerin beruht. Der Be- 
rufungsrichter erblickt in dem in englischer Sprache 
““ Telegramm die Mitteilung der Klägerin, 
sic sich zum Vertragsabschluß zwar nicht ver- 
unkhier fühle, daß sie aber, um die Arbeit der anderen 
Gesellschaften nicht zu behindern, die Unterschrift ihrer 
Lüderitzbuchter Unterhändler — die als ihre Vertreter 
bwei der Abfassung des Vertrages ausfgetreten waren — 
bestätige und daß die Direltoren später mit Herrn 
Dernburg verhandeln würden. Die Revision ist der 
Meinung, daß sich diese Auslegung mit dem klaren 
Wortlaut der Urkunde in Widerspruch setze; = willconfirm 
sei, wie dies auch in der Berufungsinstanz nach dem 
Beschluß über die Berichtigung des Tatbestandes be- 
tont worden sei, die englische #nterform und bedeute, 
 
	        
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