GV 684 20
Vollmacht vom 12. Mrz 10%“ verlantbart hatten
(Briefe vom 22. April 1909). Deutsche Kolonial=
gesellschaft und die Diamantengessschart, die am Ver-
trage beteiligt und daran interessiert waren, daß
möglichst alle Diamanteninteressenten dem Vertrage
beitraten, bemühten sich, die Klägerin am Vertrage
festzuhalten und erhielten nun ihrerseits von dem in
Berlin anwesenden Syndikus der lagern Rechn
anwalt dn aus Kapstadt, die Mitteilung, daß e
28. April 1909 folgendes Telegramm Lhaklen habe:
„CGr. instructs, Colmanskop copfirmed
signuture Contract, cabled throngh Consulate.“
Danach also hatte der Sekretär Gr. mitgeteilt,
daß die „Colmanskop“ die Vertrags unterschrift ge-
nehmigt habe, und daß durch das Konsulat gekabelt
sei. Dr. Fr. setzte auf Befragen hinzu, daß seiner Auf-
fassung nach das Telegramm an das Reichs-Kolonial-
amt gerichtet sei. Es war also kisenih das oben
erwähnte Telegramm vom 20. April 1909 gemeint,
befsen Auslegung hierdurch eine direkte Bestätigung
er
t Rücksicht auf diese Genehmigung des Ver-
mageh würde es sich erübrigen, auf die weiteren, von
der Klägerin gegen das Verhalten der Unterhändler
gemachten Einwendungen einzugehen, nämlich daß sie
nur gemeinschaftlich hütten handeln dürfen und nicht
befugt gewesen seien, sich untereinander Untervoll=
machten zu erteilen. Es mag aber darauf hingewiesen
werden, daß diese Einwendungen auch an sich un-
begründet sind. Der Inhalt der Vollmacht enthält
keinerlei Beschränkung dahingehend, daß die vier Unter-
händler nur gemeinschaftlich, und zwar alle vier gleich-
zeitig hätten handeln und sich nicht gegenseitig Unter-
vollmachten bätten erteilen dürfen. Zudem sind die
beiden Bevollmächtigten Dr. R. und H., die sich bei
Unterzeichnung des Vertrages vom 26. März 1900
hatten vertreten lassen, dem Vertrage am 3. Juli 1909
in Lüderitbucht zu erichtlichem Wololl beigetreten.
Die Behauptung, d da damals die Vollmacht nicht mehr
wirksam, insbesondere ihnen entzogen gewesen sei, ist
Lr.
nach §§ 171, 172 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzuches
unerheblich, weil nicht behauptet ist, daß die Ver-
tretungsmacht dem Reichs-Kolonialamt gegenüber
widerrufen worden sei
Die Klägerin hat ferner den Einwand erhoben,
daß der Vertrag, da die Abgabe von ihr ohne Gegen-
leistung bewilligt sei, als reines Schenkungsversprechen
wegen Formmangels michtig sei. Dieser Einwand ist
unbeach Durch den Inhalt des Vertrages wird
die Voraussetzung einer Schenkung gemäß
*# 516 Bürgerlichen Gesetzbuches, näm b
Teile über die Unentgeltlichleit der zu einig
sind, ausgeschlossen. Zudem würde der Formmangel
auch durch die Erklärung zu gerichtlichem Protokoll
vom B und 10. Juli 1909 geheilt sein.
Die Klägerin hat ihren Nckerstattungsansprch
weiter damit begründet, daß der Ver wegen Miß
verhältnis von Leistung und Gegemreisutg auf Grund
des § 138 Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei. Die
Klägerin hat in keiner Weise dargetan und es ist nicht
ersichtlich, worin der Mißbrauch einer Notlage, des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit oder ein erstoß
gegen die guten Sitten zu erblicken ist. Mangels
dieser gesetlichen Voraussetzung der Nichtigkeit aus
*5 138 B Börgerlichen Gesetzbuches ist auch dieser Ein-
wand hinfälli
Dangelbe gilt von dem letzten Einwand der
Klägerin, daß der Vertrag als Vergleich nach § 779
Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam sei, weil die vor-
ansgesettte Unsicherheit Se.r tatsächlichen Verhöältnisse
nicht vorgelegen habe. fehlt hier jeder Nachweis
der gesetzlichen abegne daß ein nach dem In-
halt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegter
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe.
Mithin sind alle von der Klägerin gegen die
Gültigkeit des Vertrages vom 26. März 1909 erhobenen
Einwendungen hinfällig und sie ist auf Grund des
Absatz 2 dieses Vertrages verpflichtet, die von der
D nösah, die zugunsten des Veklagten gemachten
Abgabenabzüge zu dulden daher die Be-
rufung der Klägerin danenuweisen“
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Auszugausdesnllktelldesnetchsgeklchte(7.lellsenat)vorn6.1unl1913.
Der Sachverhalt ist derselbe wie in Nr. 19. Gegen
das Urteil des Kammergerichts hat die Klägerin Re-
vision eingelegt, die aus folgenden Eutscheidungs-
gründen zurückgewiesen ist:
Der Berufungsrichter hält den Anspruch des Be-
klagten auf die ihm zugegangenen Abgabenbeträge aus
doppeltem Grunde für gerechtfertigt und darum das
Verlangen der Klägerin auf Erstattung für nicht ge-
rechtfertigt. Einmal beruhe die Abgabenpflicht auf
einer rechtsgültigen Verordnung des Reichskanzlers,
nämlich auf der Verordnung über den Geschäftsbetrieb
der Diamantenregie vom 25. Mai 1909, und sodann
auf dem Vertrage vom 26. März 1909, dessen Rechts-
wirksamkeit von der Klägerin zu Unrecht bestritten
werde. Erweist sich die letztere Annahme des Be-
rufungerichters als zutreffend und waren die streitigen
Summen schon aus dem Vertrage geschuldet, so
bedarf die Frage keiner weiteren Erörterung, ob der
#nspruch des Beklagten auch auf einen einseitigen
gesetzgeberischen Akt der obersten Reichsbehörde gestützt
werden kann. Die Klägerin hatte gegen den Vertrag
in erster Reihe geltend gemacht, daß sie bei dessen
Abschluß nicht gehörig vertreten gewesen sei und daß
sie ihn auch nicht binterher genehmigt habe. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die Bemängelungen-der Klä-
germn nach jener Richtung vom Berufungsrichter mit
echt für nicht durchschlagend erklärt sind. Jedenfalls
hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt,
daß die Klägerin den Vertrag genehmigt habe. Diese
Feststellung beruht im wesemlichen auf der Auslegung
des Telegramms vom 26. April 1909, das an den
Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts als die bei
dem Vertragsschluß tätig gewesene amtliche Stelle ge-
richtet ist und unstreitig auf einem Beschluß der gesetz-
mäßigen Vertretung der Klägerin beruht. Der Be-
rufungsrichter erblickt in dem in englischer Sprache
““ Telegramm die Mitteilung der Klägerin,
sic sich zum Vertragsabschluß zwar nicht ver-
unkhier fühle, daß sie aber, um die Arbeit der anderen
Gesellschaften nicht zu behindern, die Unterschrift ihrer
Lüderitzbuchter Unterhändler — die als ihre Vertreter
bwei der Abfassung des Vertrages ausfgetreten waren —
bestätige und daß die Direltoren später mit Herrn
Dernburg verhandeln würden. Die Revision ist der
Meinung, daß sich diese Auslegung mit dem klaren
Wortlaut der Urkunde in Widerspruch setze; = willconfirm
sei, wie dies auch in der Berufungsinstanz nach dem
Beschluß über die Berichtigung des Tatbestandes be-
tont worden sei, die englische #nterform und bedeute,