Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 708 2c0 
5 + 19. Die Vorschriften des § 58 des Reichsmilitärgesetzes und des § 28 Abs. 1 des 
Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) 
finden auf die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika sowie auf Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine und Landsturmpflichtige, die sich in 
einem Schutzgebiet aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht, keine Anwendung. 
Die Vorschriften über Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind, ergehen durch Kaiser- 
liche Verordnung. Das gleiche gilt für die Unterstützung der Familien von Mannschaften, die das 
wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig bei einer Schutztruppe in den Dienst treten. 
#5* 20. Der Reichslanzler hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen. An- 
ordnungen zu erlassen. 
§ 21. Außer Kraft treten die Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, 
betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht 
daselbst, vom 25. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) und der 88 18 und 19 des Gesetzes, betreffend 
die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 
7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. w. „Hohenzollern“, den 22. Juli 1913. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. K. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Rbänderung der Ausführungs- 
bestimmungen zur Sollverordnung und Jolltarifverordnung vom 1. Kugust 1911. 
Vom 28. März 1913. 
(Amtsblatt 1913, Nr. 15. S. 203f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, 
was folgt: 
Die §§ 17 Abs. 2 und 68 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur 
Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 (Kol. Bl. 1912 S. 370 f., Amtsbl. S. 348) erhalten 
folgende Fassung: 
§ 17. Abs. 2: Nach Bedürfnis können für die Ausfertigung der Zollanmeldungen auch 
Privatpersonen als Zolldeklaranten bestellt werden, die auf Antrag der Verzoller die Anmeldungen 
gegen eine vom Gouverneur zu genehmigende Gebühr auszufertigen haben. 
8 68. Alle nicht zu den Seeschiffen zählenden Fahrzeuge, die in die Küstengewässer des 
Schutzgebietes eintreten oder sie, aus dem Schutzgebiet kommend, verlassen wollen, haben sich zwecks 
zollamtlicher Abfertigung bei der Küstenzollstelle zu melden, in deren Amtsbereich (5 7 der Aus- 
führungsbestimmungen) sie in die Küstengewässer eintreten oder diese verlassen. 
6 Jedoch können die Fahrzeuge, für die nach der vorstehenden Bestimmung Kampo zuständig 
wäre, sich in Kribi anstatt in Kampo, die Fahrzeuge, für die Rio del Rey zuständig wäre, sich in 
Victoria anstatt in Rio del Rey melden. 
Buea, den 28. März 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Dr. Meyer.
	        
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