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5 + 19. Die Vorschriften des § 58 des Reichsmilitärgesetzes und des § 28 Abs. 1 des
Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11)
finden auf die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika sowie auf Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine und Landsturmpflichtige, die sich in
einem Schutzgebiet aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht, keine Anwendung.
Die Vorschriften über Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes
und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind, ergehen durch Kaiser-
liche Verordnung. Das gleiche gilt für die Unterstützung der Familien von Mannschaften, die das
wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig bei einer Schutztruppe in den Dienst treten.
#5* 20. Der Reichslanzler hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen. An-
ordnungen zu erlassen.
§ 21. Außer Kraft treten die Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes,
betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht
daselbst, vom 25. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) und der 88 18 und 19 des Gesetzes, betreffend
die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom
7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. w. „Hohenzollern“, den 22. Juli 1913.
(L. S.) gez. Wilhelm I. K.
ggez. v. Bethmann Hollweg.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Rbänderung der Ausführungs-
bestimmungen zur Sollverordnung und Jolltarifverordnung vom 1. Kugust 1911.
Vom 28. März 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 15. S. 203f.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet,
was folgt:
Die §§ 17 Abs. 2 und 68 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur
Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 (Kol. Bl. 1912 S. 370 f., Amtsbl. S. 348) erhalten
folgende Fassung:
§ 17. Abs. 2: Nach Bedürfnis können für die Ausfertigung der Zollanmeldungen auch
Privatpersonen als Zolldeklaranten bestellt werden, die auf Antrag der Verzoller die Anmeldungen
gegen eine vom Gouverneur zu genehmigende Gebühr auszufertigen haben.
8 68. Alle nicht zu den Seeschiffen zählenden Fahrzeuge, die in die Küstengewässer des
Schutzgebietes eintreten oder sie, aus dem Schutzgebiet kommend, verlassen wollen, haben sich zwecks
zollamtlicher Abfertigung bei der Küstenzollstelle zu melden, in deren Amtsbereich (5 7 der Aus-
führungsbestimmungen) sie in die Küstengewässer eintreten oder diese verlassen.
6 Jedoch können die Fahrzeuge, für die nach der vorstehenden Bestimmung Kampo zuständig
wäre, sich in Kribi anstatt in Kampo, die Fahrzeuge, für die Rio del Rey zuständig wäre, sich in
Victoria anstatt in Rio del Rey melden.
Buea, den 28. März 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. Meyer.