Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolfsernährung.

VI.  fÜbergangszeit.

ur  Regelung  des  Verbrauds  dur  Einführung  von  Zuderon

  oder  ähnliden  Ausmweijer  empfiehlt  e3  jich  dringend,  Die  dordenen
  Brotfarten  und  dgl.  zunädit  al  Zuderfarte  mitzuverwent-N
  2  damit  chort  ir  der  Brwijchentzeit  einer  weiteren  untoirkichaftlichen  Anfammlung
non  Norräten  vorgebeugt  wird.
m  Stodungen  in  der  Zuführung  deö  Zuders  für  ben  allgemeinen  Verbrauch
reiben,  hat  Die  Neichäzuderftelie  die  Raffinerien  angemwiefer,  auf  die  bis  zum
(  1916  abgejhloffenen  Verträge  zunäcft  weiter  zit  liefern.

B13  3

zu  ve
11.  Apr

Ausfühbrungsanmweifjung
zu  der  Belanntmahhung  des  Reichsfanzlers  über  die
Einfuhr  von  Kafao  vom  5.  März  1916.

Bom  13.  März  1916.

Auf  Grund  des  $  9  der  borbezeichneien  Belarntmardhung  wird  beftimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sirnme  des  $  8  der  Befanmimachung  ift  der
Negierungöpräfident,  für  Berlin  der  Oberpräfident.

Zuftändige  Behörde  für  das  im  $  6  Abf.  2  der  Belarmimachung  porgejeherte
Verfahren  bei  Übertragung  des  Eigentums  find  Die  Lardräte  (in  Hohenzollern  Die
Sheramtmännter)  und  die  Polizeivermaltungen  der  Stadtkreije,  int  derer  Bezirken
fich  die  Gegenftände  befinden.  Sm  Lardespoligeibezirfe  Berlin  ift  der  Polizeipräfident
  von  Berlin  zujtändig.

 

|  .  Betanntmadung,
betreffend  Übertragung  des  Eigentums  ufw.  der  Kartoffel:
ernte.

Bom  26.  Februar  1916.

Auf  Grund  des  Artifel3  I  Ablah  3  Ziffer  2  der  Befanntmachung  vom  29.  Novenber
  1915  über  eirte  weitere  Abänderung  der  Belanntmachung  über  die  Regelung
der  Kartoffelpreife  vom  28.  Dftober  1915  beftimmen  wir,  unter  Aufhebung  unferer
Anordrung  vom  1.  Dezember  1915:

Durch  die  Übertragung  des  Eigentums  und  die  Aufforderung
  zum  Verkauf  darf  über  die  gejamte  Kartoffelernte  eines
Kartoffelerzeugers  verfügt  werden.  Für  die  Mengen,  welche  von  der
Enteignung  ausgenommen  werden  müljen,  find  die  VBorjchriften  in
ber  Selanttmachung  des  Neichsfanzlerd  dom  26.  Februar  1916  maßgeberd.


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