Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

26  Vermischtes.

Augenblick  der  Gefahr  nicht  ohne  Gefahr  entfernt  werden  können  (Art.  6).  Eine
Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  vom  10.  Oktober  1910  (Nr.  131  III/09)
spricht  aus,  daß  zu  den  Zugehörungen  eines  Fabrikgebäudes  im  Sinne  des  Art.  6

s.  2  nicht  nur  die  besonderen  und  eigenartigen  Einrichtungen  eines
bestimmten  Fabrikbetriebes,  sondern  alle  Einrichtungen  zu  zählen  sind,  die  nach
den  tatsächlich  gegebenen  Verhältnissen  einem  Fabrikbetrieb  zu  dienen  bestimmt
sind  und  in  Wirklichkeit  dienen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  unter  anderen  Verhältnissen
  auch  anderen  Zwecken  zu  dienen  geeignet  wären  oder  nicht.  Hieraus  ergibt
ich  eine  wdeutewe.  Erweiterung  des  Begriffs  „Zugehörung“  gegenüber  dem  bürgerichen
  Recht.  «

Die  beiden  Fälle  lassen  ersehen,  daß  bei  der  Bestimmung  von  Begriffen,  die
in  öffentlichrechtlichen  Gesetzen  vorkommen,  die  gleichlautenden  bürgerlichrechtlichen
Begriffe  nur  mit  Vorsicht  und  nach  vorheriger  Prüfung  des  Gesetzeswillens  herangezogen
  werden  dürfen.  «  ·  Dr.  Woerner.

Vermischtes.

Neue  Wege  der  bedingten  Begnadigung.  Auf  dem  7.  deutschen  Abstinententage
  in  Augsburg  (30.  September  1910)  hielt  Amtsrichter  Dr.  Otto  Bauer  einen
Vortrag  über  das  sogenannte  Pollard'sche  System,  das  bereits  in  einem  amerikanischen
  und  einem  australischen  Staate  sowie  in  ganz  England  gesetzliche  Geltung
hot  und  von  der  Kantonsregierung  in  Bern  in  einem  Ge  aentu  vorgeschlagen
wird.  Dieses  System  wurde  ursprünglich  von  dem  Richter  Wilhelm  Jeffersen
Pollard  in  St.  Louis  eingeführt,  der  den  Verbrechern,  die  im  Zustande  der
Trunkenheit  gefehlt  haben,  die  Wahl  läßt,  ob  sie  die  Strafe  erleiden  oder  ein  Gelübde
  unterschreiben  wollen,  sich  ein  Jahr  lang  der  geistigen  Getränke  zu  enthalten.
Entschließen  sie  sich  zu  letzterem  und  halten  sie  das  Gelübde,  so  bleibt  die  Strafe
unvollzogen;  brechen  2  es,  so  tritt  der  Strafvollzug  ein.  Trotz  der  Schwierigkeiten,
welche  die  Kontrolle  (ob  das  Gelübde  gehalten  wird)  bietet,  hat  das  Pollard#'sche
System  glänzende  Erfolge  zu  verzeichnen.  (Es  kommen  natürlich  nur  Gelegenheitstrinker
  in  Betracht.  Gewohnhetrinker  gehören  in  eine  geschlossene  Anstalt;  18  43
des  Vorentwurfs  des  deutschen  Reichsstrafgesetzbuches.)

Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  der  dem  Pollard'schen  System  zu  Grunde
liegende  Gedanke  auch  ohne  neues  Gesetz  (vgl.  übrigens  §§  38—41,  43,  65  des  genannten
  Vorentwurfes,  Motive  insbesondere  S.  157  ff.)  auf  dem  Wege  der  bedingten
Begnadigung  in  die  Praxis  eingeführt  werden  kann  (  l.  190  .  ,·1909
S.  503).  Die  Münchener  Trinkerfürsorgestelle  beabsichtigt  auch,  demnächst  an  das
bayerische  Staatsministerium  der  Justiz  ein  Gesuch  um  Ausdehnung  der  bedingten
Begnadigun  im  Sinne  des  Pollard'schen  Systems  zu  stellen  und  dabei  die
praktisch  wichtigste  Frage  der  Gestaltung  der  Schutzaufsicht  zu  erörtern  (Fürsorger:
I  l.  1908  S.  189  F.  12).

Ein  mir  am  19.  November  1910  zugegangener  ausführlicherrief  des  Medisch
Consultatie  Bureau  voor  Alcoholisten  te  Amsterdam  läßt  die  interessante  Tatsache
ersehen,  daß  man  in  Holland  in  einem  Verfahren,  welches  unserer  bedingten  Begnadigung
  auf  ein  Haar  gleicht,  das  Pollard'sche  System  anwendet.  Die  Königin
der  Niederlande  hat  noch  niemals  die  Aussetzung  der  Strafvollstreckung  verweigert,
und  bereits  in  einigen  Fällen  hat  der  Strafaufschub  die  erhoffte  hnsige  moralische
Wirkung  erzielt.  Außerdem  aber  geht  man  in  Holland  sogar  soweit,  die  Aburteilung
der  Straffälle  auf  Fürbitte  der  Trinkerfürsorgestelle  hinauszuschieben,  wenn  Aussicht
besteht,  daß  der  Delinquent  unter  Aufsicht  dieser  Stelle  sich  der  Enthaltsamkeit  befleißigt
  und  dadurch  die  Quelle  seiner  Rohheit  versiegt.

«  Landgerichtsrat  Dr.  Haberstumpf.