26 Vermischtes.
Augenblick der Gefahr nicht ohne Gefahr entfernt werden können (Art. 6). Eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1910 (Nr. 131 III/09)
spricht aus, daß zu den Zugehörungen eines Fabrikgebäudes im Sinne des Art. 6
s. 2 nicht nur die besonderen und eigenartigen Einrichtungen eines
bestimmten Fabrikbetriebes, sondern alle Einrichtungen zu zählen sind, die nach
den tatsächlich gegebenen Verhältnissen einem Fabrikbetrieb zu dienen bestimmt
sind und in Wirklichkeit dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter anderen Verhältnissen
auch anderen Zwecken zu dienen geeignet wären oder nicht. Hieraus ergibt
ich eine wdeutewe. Erweiterung des Begriffs „Zugehörung“ gegenüber dem bürgerichen
Recht. «
Die beiden Fälle lassen ersehen, daß bei der Bestimmung von Begriffen, die
in öffentlichrechtlichen Gesetzen vorkommen, die gleichlautenden bürgerlichrechtlichen
Begriffe nur mit Vorsicht und nach vorheriger Prüfung des Gesetzeswillens herangezogen
werden dürfen. « · Dr. Woerner.
Vermischtes.
Neue Wege der bedingten Begnadigung. Auf dem 7. deutschen Abstinententage
in Augsburg (30. September 1910) hielt Amtsrichter Dr. Otto Bauer einen
Vortrag über das sogenannte Pollard'sche System, das bereits in einem amerikanischen
und einem australischen Staate sowie in ganz England gesetzliche Geltung
hot und von der Kantonsregierung in Bern in einem Ge aentu vorgeschlagen
wird. Dieses System wurde ursprünglich von dem Richter Wilhelm Jeffersen
Pollard in St. Louis eingeführt, der den Verbrechern, die im Zustande der
Trunkenheit gefehlt haben, die Wahl läßt, ob sie die Strafe erleiden oder ein Gelübde
unterschreiben wollen, sich ein Jahr lang der geistigen Getränke zu enthalten.
Entschließen sie sich zu letzterem und halten sie das Gelübde, so bleibt die Strafe
unvollzogen; brechen 2 es, so tritt der Strafvollzug ein. Trotz der Schwierigkeiten,
welche die Kontrolle (ob das Gelübde gehalten wird) bietet, hat das Pollard#'sche
System glänzende Erfolge zu verzeichnen. (Es kommen natürlich nur Gelegenheitstrinker
in Betracht. Gewohnhetrinker gehören in eine geschlossene Anstalt; 18 43
des Vorentwurfs des deutschen Reichsstrafgesetzbuches.)
Es liegt auf der Hand, daß der dem Pollard'schen System zu Grunde
liegende Gedanke auch ohne neues Gesetz (vgl. übrigens §§ 38—41, 43, 65 des genannten
Vorentwurfes, Motive insbesondere S. 157 ff.) auf dem Wege der bedingten
Begnadigung in die Praxis eingeführt werden kann ( l. 190 . ,·1909
S. 503). Die Münchener Trinkerfürsorgestelle beabsichtigt auch, demnächst an das
bayerische Staatsministerium der Justiz ein Gesuch um Ausdehnung der bedingten
Begnadigun im Sinne des Pollard'schen Systems zu stellen und dabei die
praktisch wichtigste Frage der Gestaltung der Schutzaufsicht zu erörtern (Fürsorger:
I l. 1908 S. 189 F. 12).
Ein mir am 19. November 1910 zugegangener ausführlicherrief des Medisch
Consultatie Bureau voor Alcoholisten te Amsterdam läßt die interessante Tatsache
ersehen, daß man in Holland in einem Verfahren, welches unserer bedingten Begnadigung
auf ein Haar gleicht, das Pollard'sche System anwendet. Die Königin
der Niederlande hat noch niemals die Aussetzung der Strafvollstreckung verweigert,
und bereits in einigen Fällen hat der Strafaufschub die erhoffte hnsige moralische
Wirkung erzielt. Außerdem aber geht man in Holland sogar soweit, die Aburteilung
der Straffälle auf Fürbitte der Trinkerfürsorgestelle hinauszuschieben, wenn Aussicht
besteht, daß der Delinquent unter Aufsicht dieser Stelle sich der Enthaltsamkeit befleißigt
und dadurch die Quelle seiner Rohheit versiegt.
« Landgerichtsrat Dr. Haberstumpf.