ein Bedürfniß zum Aufforsten vorliegt, in die Lage gebracht wird, auch gegen den
Wunsch der Betheiligten unter Umständen solche Aufforstung zu erzwingen. (Bravo!)
Man wird dabei vielleicht auch den Weg zu erwägen haben, den Frankreich schon
betreten hat. Dort ist die Staatsregierung befugt, dem Privateigenthümer sein
Areal abzunehmen, es auf Staatskosten aufzuforsten und dann dem Privatbesitzer
wieder zur Verfügnng zu stellen unter der Bedingung, daß er dasselbe einmal forstlich
erhält und verwaltet, andern Theils dem Staat die wirklichen Aufforstungskosten
wieder vergütet. Soweit mir bekannt, ist mit dieser Art der Gesetzgebung in
Frankreich ein großer Erfolg erzielt worden. Man würde vielleicht mit einer ähnlichen
Gesetzgebung auch hier, namentlich in solchen Gebieten, wo Entwaldung die
allergrößten Gefahren und Nachtheile hervorbringt, Wesentliches im Landeskulturinterresse
erreichen. (Bravol)
Abgeordneter v. Tiedemann (Bomst): Meine Herren, ich habe mich lediglich
zum Wort gemeldet, um einer Aeußerung des Herrn v. Schalscha entgegenzutreten,
die geeignet sein könnte, die Einrichtungen der Posener Landschaft so darzustellen,
als wenn dieselben nicht vollständig solid, zuverlässig und richtig wären.
Herr v. Schalscha behauptete, es wäre nach den Grundsätzen der Posener Landschaft
zulässig, ehemalige Forstflächen, schon nachdem sie 3 Jahre als Acker benutzt
seien, als Acker einzuschätzen bei den landwirthschaftlichen Taxen. Das ist nicht der
Fall, sondern die Vorschrift der Taxordnung lautet ausdrücklich, daß 6 Jahre hintereinander
die betreffenden Flächen als Acker benutzt und zweimal animalisch gedüngt
sein müssen, ehe die Landschaftsräthe die Berechtigung haben, diese Fläche als Acker
einzuschätzen.
Ich möchte diese eine Berichtigung hier nur aussprechen, damit nicht falsche
Nachrichten und Auffassungen über die Posener Landschaft verbreitet werden.
Abgeordneter v. Schalscha: Ja, der Herr v. Tiedemann ist mir im Jahre
1889 auch schon entgegengetreten, und ich habe damals — aus dem Gedächtniß
allerdings — auch schon von drei Jahren gesprochen. (Zuruf des Abgeordneten
v. Tiedemann.) Bitte sehr, im Jahre 1889 hat das Herr v. Tiedemann nicht
rektifizirt. Ich lasse dahingestellt, ob das drei oder sechs Jahre sind; ich vermuthe,
Herr v. Tiedemann weiß das besser als ich. Aber ich habe nicht blos gesagt: es
muß drei Jahre als Feld benutzt sein — sondern habe hinzugesetzt: es muß auch
ein= oder zweimal animalisch gedüngt sein. (Zuruf: Sechs Jahre!) Aus den zweimaligen
animalischen Düngungen nehme ich auch an, daß die Ansicht des Herrn
v. Tiedemann die richtige ist, und ich nehme gar keinen Anstand, meine Worte so
zu berichtigen.
Das alte Waldschutzgesetz — für ein schädliches kann ich es nicht halten. Es
ist ja ganz indifferent, es macht garnichts; es nützt nichts und schadet nichts, und
wenn wir es begraben, geht niemand mit zu Grabe. Das macht garnichts, wir
werden es nicht vermissen. Es ist eine Füllung der Gesetzsammlung gewesen, weiter
nichts. Was dann aber meinen Vorschlag betraf, so hätte ich mir eigentlich gedacht,
ob es nicht möglich wäre, aus diesem Titel 6 etwas auszuscheiden und also auf
anderem Wege das zu erreichen, was ja lediglich der Zweck dieses Titels 6 ist,
nämlich die Vermehrung der Waldflächen. Denn ich glaube nicht, daß es durchaus
streng festgehalten werden muß, daß man hier lediglich fiskalische Interessen fördern
will dadurch, daß man ankauft und anschont. Ich bin der Meinung: die Hauptsache
ist auch dem Fiskus und der Königlichen Staatsregierung, daß die Waldfläche ver-