Contents : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

ein  Bedürfniß  zum  Aufforsten  vorliegt,  in  die  Lage  gebracht  wird,  auch  gegen  den
Wunsch  der  Betheiligten  unter  Umständen  solche  Aufforstung  zu  erzwingen.  (Bravo!)
Man  wird  dabei  vielleicht  auch  den  Weg  zu  erwägen  haben,  den  Frankreich  schon
betreten  hat.  Dort  ist  die  Staatsregierung  befugt,  dem  Privateigenthümer  sein
Areal  abzunehmen,  es  auf  Staatskosten  aufzuforsten  und  dann  dem  Privatbesitzer
wieder  zur  Verfügnng  zu  stellen  unter  der  Bedingung,  daß  er  dasselbe  einmal  forstlich
  erhält  und  verwaltet,  andern  Theils  dem  Staat  die  wirklichen  Aufforstungskosten
  wieder  vergütet.  Soweit  mir  bekannt,  ist  mit  dieser  Art  der  Gesetzgebung  in
Frankreich  ein  großer  Erfolg  erzielt  worden.  Man  würde  vielleicht  mit  einer  ähnlichen
  Gesetzgebung  auch  hier,  namentlich  in  solchen  Gebieten,  wo  Entwaldung  die
allergrößten  Gefahren  und  Nachtheile  hervorbringt,  Wesentliches  im  Landeskulturinterresse
  erreichen.  (Bravol)

Abgeordneter  v.  Tiedemann  (Bomst):  Meine  Herren,  ich  habe  mich  lediglich
zum  Wort  gemeldet,  um  einer  Aeußerung  des  Herrn  v.  Schalscha  entgegenzutreten,
die  geeignet  sein  könnte,  die  Einrichtungen  der  Posener  Landschaft  so  darzustellen,
als  wenn  dieselben  nicht  vollständig  solid,  zuverlässig  und  richtig  wären.

Herr  v.  Schalscha  behauptete,  es  wäre  nach  den  Grundsätzen  der  Posener  Landschaft
  zulässig,  ehemalige  Forstflächen,  schon  nachdem  sie  3  Jahre  als  Acker  benutzt
seien,  als  Acker  einzuschätzen  bei  den  landwirthschaftlichen  Taxen.  Das  ist  nicht  der
Fall,  sondern  die  Vorschrift  der  Taxordnung  lautet  ausdrücklich,  daß  6  Jahre  hintereinander
  die  betreffenden  Flächen  als  Acker  benutzt  und  zweimal  animalisch  gedüngt
sein  müssen,  ehe  die  Landschaftsräthe  die  Berechtigung  haben,  diese  Fläche  als  Acker
einzuschätzen.

Ich  möchte  diese  eine  Berichtigung  hier  nur  aussprechen,  damit  nicht  falsche
Nachrichten  und  Auffassungen  über  die  Posener  Landschaft  verbreitet  werden.

Abgeordneter  v.  Schalscha:  Ja,  der  Herr  v.  Tiedemann  ist  mir  im  Jahre
1889  auch  schon  entgegengetreten,  und  ich  habe  damals  —  aus  dem  Gedächtniß
allerdings  —  auch  schon  von  drei  Jahren  gesprochen.  (Zuruf  des  Abgeordneten
v.  Tiedemann.)  Bitte  sehr,  im  Jahre  1889  hat  das  Herr  v.  Tiedemann  nicht
rektifizirt.  Ich  lasse  dahingestellt,  ob  das  drei  oder  sechs  Jahre  sind;  ich  vermuthe,
Herr  v.  Tiedemann  weiß  das  besser  als  ich.  Aber  ich  habe  nicht  blos  gesagt:  es
muß  drei  Jahre  als  Feld  benutzt  sein  —  sondern  habe  hinzugesetzt:  es  muß  auch
ein=  oder  zweimal  animalisch  gedüngt  sein.  (Zuruf:  Sechs  Jahre!)  Aus  den  zweimaligen
  animalischen  Düngungen  nehme  ich  auch  an,  daß  die  Ansicht  des  Herrn
v.  Tiedemann  die  richtige  ist,  und  ich  nehme  gar  keinen  Anstand,  meine  Worte  so
zu  berichtigen.

Das  alte  Waldschutzgesetz  —  für  ein  schädliches  kann  ich  es  nicht  halten.  Es
ist  ja  ganz  indifferent,  es  macht  garnichts;  es  nützt  nichts  und  schadet  nichts,  und
wenn  wir  es  begraben,  geht  niemand  mit  zu  Grabe.  Das  macht  garnichts,  wir
werden  es  nicht  vermissen.  Es  ist  eine  Füllung  der  Gesetzsammlung  gewesen,  weiter
nichts.  Was  dann  aber  meinen  Vorschlag  betraf,  so  hätte  ich  mir  eigentlich  gedacht,
ob  es  nicht  möglich  wäre,  aus  diesem  Titel  6  etwas  auszuscheiden  und  also  auf
anderem  Wege  das  zu  erreichen,  was  ja  lediglich  der  Zweck  dieses  Titels  6  ist,
nämlich  die  Vermehrung  der  Waldflächen.  Denn  ich  glaube  nicht,  daß  es  durchaus
streng  festgehalten  werden  muß,  daß  man  hier  lediglich  fiskalische  Interessen  fördern
will  dadurch,  daß  man  ankauft  und  anschont.  Ich  bin  der  Meinung:  die  Hauptsache
ist  auch  dem  Fiskus  und  der  Königlichen  Staatsregierung,  daß  die  Waldfläche  ver-