Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Zu einer vielseitigen genauen Auskunftser- 
teilung ist die Nachrichtenabteilung dadurch be- 
fähigt, daß sie das auf die Kolonien bezügliche 
statistische Material sowie die auf koloniale Zoll- 
tarife und Zollvorschriften bezüglichen Bestim- 
mungen sammelt und dauernd auf dem laufenden 
erhält, ferner Verzeichnisse der in den Kolonien 
ansässigen voraussichtlichen Käufer britischer 
Waren besitzt und über koloniale Ausschreibungen 
dauernd unterrichtet ist. 
Unterstützt und vor allem mit Material ver- 
sorgt wird die Nachrichtenabteilung durch die 
kolonialen Handelskommissare und Handels- 
korrespondenten. 
Für jede der vier Selbstverwaltungs- 
kolonien besitzt nämlich der Board of Trade 
einen „Trade Commissioner“. Diese Be- 
amten haben mit Ausnahme desjenigen für Süd- 
afrika, der seit 1911 in London sitzt,“) ihren 
Amtssitz in ihren Kolonien. Sie sind fest an- 
gestellt und beziehen ein festes Gehalt. Die 
Höhe des Gehalts dürfte ungefähr dieselbe sein, 
wie bei den an den betreffenden Amtsitzen be- 
findlichen Konsularvertretern der Großmächte. 
In dem englischen Etatvoranschlag ist als Ver- 
gütung für die vier Handelskommissare und 28 
Handelskorrespondenten in den Selbstverwaltungs- 
kolonien die Summe von 10 000 K eingesetzt. 
Die Handelskorrespondenten in den Selbstver- 
waltungskolonien unterstehen dem Handelskom- 
missar ihrer Kolonie. Sie werden vom Board 
of Trade in den wichtigeren Plätzen der Kolonien 
angestellt und bekleiden ihre Stellung nur selten 
im Nebenamte. Ihre Anstellung ist gleichwohl 
keine feste, sondern ist beiderseitig kündbar; die 
Höhe ihrer Vergütung richtet sich nach der Be- 
deutung ihres Wohnsitzes für den Handel und 
nach dem voraussichtlichen Umfang ihrer 
Tätigkeit. 
In den Kronkolonien und Protekto- 
raten ist die Zahl solcher nur als Handels- 
korrespondenten beschäftigten Leute sehr gering (2); 
weitaus überwiegt die nebenamtliche Beschäfti- 
gung von Gouvernements= und Zollbeamten als 
Handelskorrespondenten (39). Die Ernennung 
sämtlicher Handelskorrespondenten erfolgt hier nicht 
durch den Board of Trade, sondern durch das 
betreffende Gouvernement. 
Die Tätigkeit der Handelskommissare 
und Handelskorrespondenten besteht vor 
allem darin, den Board of Trade (wenn 
nötig telegraphisch) von jeder günstigen Ge- 
legenheit zu benachrichtigen, die sich für 
britische Fabrikanten und Kaufleute 
*) Die übrigen Selbstverwaltungskolonien unter- 
halten in London Auskunftsstellen. 
  
bietet, um ihren Handel in der betreffen- 
den englischen Kolonie auszubreiten und 
zu befestigen. Mitzuteilen sind unter anderem: 
Anderungen in Zollsätzen und Zollvorschriften, 
Ausschreibungen, Kaufgewohnheiten einzelner Be- 
hörden, fremder Wettbewerb in verschiedenen 
Güterarten, Angaben, was in einzelnen Waren- 
klassen der Markt der Kolonie braucht, wann er 
es braucht, wie er es braucht, was er zu zahlen 
bereit ist, und was der Transport bis zum 
Markte kosten wird; auch über neu aufkommende 
Produkte und Bezugsaquellen ist zu berichten. 
Eine besondere Tätigkeit der Handelskom- 
missare und Handelskorrespondenten besteht in 
ihrer Mitwirkung bei der Erteilung vertraulicher 
Mitteilungen durch die Nachrichtenabteilung an 
solche britischen Firmen, die in die hierfür be- 
sonders geführte Liste ausgenommen sind. 
Waren, die in den Kolonien mit britischen 
Gütern konkurrieren, sowie koloniale Erzeugnisse, 
die voraussichtlich von britischen Fabrikanten ge- 
braucht werden können, sollen für das Muster- 
zimmer der Nachrichtenabteilung eingesandt werden. 
Mitzuwirken haben die Handelskorrespondenten 
ferner bei der Aufstellung der Käufer= und Agenten- 
listen. Diese Listen werden zwar nicht ver- 
öffentlicht, die Nachrichtenabteilung benutzt sie 
aber bei Beantwortung entsprechender Anfragen 
interessierter britischer Kaufleute und Fabrikanten. 
Die Handelskommissare und Handelskorre- 
spondenten geben auch auf direkte Anfragen der 
britischen Kaufmannswelt Auskunft. Doch wird 
empfohlen, die Anfragen lieber an die Nach- 
richtenabteilung zu richten, da diese oft in der 
Lage sein wird, sie kurzer Hand selbst zu be- 
antworten. Kreditauskünfte zu erteilen, sind die 
Korrespondenten nicht verpflichtet; doch dürfen sie 
nach ihrem eigenen Ermessen Angaben in all- 
gemeinen Ausdrücken bezüglich einer angefragten 
Firma machen. Zu ständigen Berichterstattern 
von Zeitungen und Handelsauskunfteien dürfen 
die Handelskommissare und Handelskorrespon- 
denten nicht werden; einzelne Bitten solcher 
Stellen um Auskunft finden jedoch Beachtung. 
Durch Empfehlung seitens der Handelskom- 
missare oder Handelskorrespondenten kann auch 
über einzelne koloniale Abnehmer britischer Er- 
zeugnisse eine Mitteilung im --Board of Trade 
Journal- vermittelt werden. Im übrigen dient 
dem Näherbringen kolonialer und heimischer 
Kreise die von den Kommissaren und Korre- 
spondenten verschiedentlich vorgenommene Samm- 
lung und Verteilung von Katalogen und sonstigen 
Schriften. 
Der Erweiterung der eigenen Kenntnis und 
der näheren Berührung mit den beiderseitigen 
Interessentenkreisen dienen ausgedehnte Reisen
	        
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