Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Die Bergwerksindustrie beschäftigte i im Jahre 1912 
(1911): 36 951 (88 561) Weiße, 
291 724 (274 482) Eingeborene, 
(37 940). 
Davon kommen auf die Goldbergwerke 232 176 
oder 69,6 v. H., Diamantbergwerke 61243 oder 
18,3 v. H., Nohlenbergalner. 24 600 ober 7,4 v. H. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Johannesburg.) 
4944 (4897) Asiaten, 
zusammen 338 619 
fingola. 
Zollbehandlung von Mais bei der Ausfuhr. 
Die Portugiesische Regierung hat unter Bezug- 
nahme auf die Verordnung des Generalgouverneurs 
der Provinz Angola vom 12. März 1913, wonach d 
Mais von jedweder Ausfuhrabgabe befreit sein eol. 
verordnet, daß nur während des Zeitraums eines 
Jahres, vom Tage der genannten Verfügung ab, der 
in der Provinz gewonnene Mais vom Ausfuhrzolle 
befreit ist, nach Ablauf dieses 13eitraums aber der bei 
der Ausfuhr zu zahlende Zoll 1 v. T. des Wertes 
betragen soll, je nachdem die 1 auf einem natio- 
nalen oder einem fremden Schiffe erfolgt. 
(Diario do Governo.) 
  
Regelung der Einfuhr des vergällten und des 
zu pharmazentischen Zwecken bestimmten 
Weingeistes. 
Gemäß Verordaung des Generalgouverneurs vom 
18. Juni 1913 sind die Bestimmungen der Verordnung 
vom 26. März 1913“) über die Regelung der Einfuhr 
von vergälltem und gewöhnlichem Weingeist auf- 
Phoben und durch neue Bestimmungen ersetzt worden. 
anach ist die Einfuhr von gewöhnlichem oder ver- 
älltem Weingeist nur auf Grund besonderer, von dem 
enera (gouverneur oder den Bezirksgouverneuren er- 
teilter Erlaubnis gestattet. 
  
Die Einfuhr von gewöhnlichem Weingeist ist nur 
ur rr Ferstellung pharmazeutischer Präparate gestattet. 
infuhrerlaubnis für Weingeist zu vharmageuti- 
schen Präparaten wird nur denen gewährt, die na 
weislich einen pharmazeutischen Betrieb besitzen. 
Die Erlaubnisscheine gelten für die Person, sind 
nicht übertragbar und bestimmen ausdrücklich, daß der 
ri- von dem Einbringer ausschließlich zu dem 
in dem Gesuch angegebenen Zwecke Verwendung finden 
  
14 Erlaubnisscheine sind nur bis zum Schlusse 
des Jahres gültig, in dem sie ausgelertigu st t sind. 
ach der Vorschrift für die Vergällung, welcher 
der zur Einfuhr bestimmte vergällee 
liegt, sind zu verwenden für 1 
mehr als 83 Zentesimalgrad, elet einer Temperatur 
von genau 15 Zentigrad: 
gewöhnliches WMethlen (Merilene 
eingeist unter- 
00 Liter Weingeist von 
regulamentar) 2 Liter 
Schmerbengn (benzina pesaaa da 
hulha) 
Berggrün (verde malaquite) 2 Dezigramm, 
mit einer Fehlergren . von 10 v. H. mehr oder weni- 
ger von jedem der Vergällungsmittel. 
Wenn der eingeführte vergällte Weingeist zum Auf- 
lösen (deluicso), gur Fertigstellung (esbemenno) oder 
Herstellung von Lacken bestimmt ist, so kann die Ver- 
gällung nach folgender Vorschrift erfolgen: 
gewöhnliches Metholen 2 Liter 
bn EG. Gumniharz (resina 3 gom 
minbestens 4 v. H. 
In ree bhäe z# mt Zustimmung der 
Regierung nach anderen Vorschriften vergällter Vein 
geist Gbitels besonderer Abfertigung eingesührt werden. 
usdrücklich verboten, dem vergällten Wein- 
geist Sihausen Stoffe beizumischen, * eeignet sind, 
den schlechten Geschmack, den Geruch oder d2n Farbe zu 
mildern, die ihm eigen sind. 
(Boletim OÖficial da Provincia de Angola.) 
S 
  
  
Verm 
* Jagd- und Wlldschutz in den deutschen Rolonlen. 
Eine Denkschrift über „Jagd= und Wild- 
schutz in den deutschen Kolonien“ wird in 
Kürze als Nr. 5 der „Veröffentlichungen des 
Reichs-Kolonialamts“ (Verlag von Gustav 
Fischer in Jena) erscheinen. Die Bearbeitung 
dieser Denkschrift, der eine in den Jahren 1911 
und 1912 veranstaltete Umfrage bei sämtlichen 
örtlichen Verwaltungsbehörden der Schutzgebiete 
vorausgegangen ist, hat auf Grund des einge- 
gangenen amtlichen Materials der Oberförster beim 
Kaiserlichen Gouvernement von Togo Dr. Metzger 
besorgt. Erfreulicherweise hat sich in neuerer Zeit 
auch das Interesse weiterer privater Kreise in den 
Kolonien und in der Heimat der Tierwelt unserer 
überseeischen Besitzungen hugewendet:; es ist daher 
anzunehmen, daß das Erscheinen einer auf amt- 
BV9l. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 601. 
  
mischtes. 
lichem Material beruhenden Denkschrift über den 
erwähnten Gegenstand in den beteiligten Kreisen 
mit besonderer Genugtuung begrüßt werden wird. 
Die Denkschrift gliedert den Stoff nach den ein- 
zelnen Schutzgebieten und behandelt — für jedes 
Schutzgebiet getrennt— zunächst den Wildbestand 
und die Ausübung der Jagd, wobei u. a. eine 
Liste aller zur Zeit bekannten jagdbaren Tiere 
und eine Beschreibung der jagdlichen Verhältnisse 
in den einzelnen Verwaltungsbezirken des Schutz- 
gebietes gebracht wird. 
Einen besonders breiten Raum der Arbeit 
nimmt die dann folgende Erörterung der Frage 
des Wildschutzes ein; aus der Denkschrift ergibt 
sich, daß die Verwaltung sich den Wildschutz, ab- 
gesehen von ethischen und wissenschaftlichen Grün- 
den, namentlich deshalb in besonderem Maße an- 
gelegen sein läßt, weil, wie des näheren ausgeführt 
und statistisch belegt wird, in dem Wildbestande
	        
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