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Die Bergwerksindustrie beschäftigte i im Jahre 1912
(1911): 36 951 (88 561) Weiße,
291 724 (274 482) Eingeborene,
(37 940).
Davon kommen auf die Goldbergwerke 232 176
oder 69,6 v. H., Diamantbergwerke 61243 oder
18,3 v. H., Nohlenbergalner. 24 600 ober 7,4 v. H.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Johannesburg.)
4944 (4897) Asiaten,
zusammen 338 619
fingola.
Zollbehandlung von Mais bei der Ausfuhr.
Die Portugiesische Regierung hat unter Bezug-
nahme auf die Verordnung des Generalgouverneurs
der Provinz Angola vom 12. März 1913, wonach d
Mais von jedweder Ausfuhrabgabe befreit sein eol.
verordnet, daß nur während des Zeitraums eines
Jahres, vom Tage der genannten Verfügung ab, der
in der Provinz gewonnene Mais vom Ausfuhrzolle
befreit ist, nach Ablauf dieses 13eitraums aber der bei
der Ausfuhr zu zahlende Zoll 1 v. T. des Wertes
betragen soll, je nachdem die 1 auf einem natio-
nalen oder einem fremden Schiffe erfolgt.
(Diario do Governo.)
Regelung der Einfuhr des vergällten und des
zu pharmazentischen Zwecken bestimmten
Weingeistes.
Gemäß Verordaung des Generalgouverneurs vom
18. Juni 1913 sind die Bestimmungen der Verordnung
vom 26. März 1913“) über die Regelung der Einfuhr
von vergälltem und gewöhnlichem Weingeist auf-
Phoben und durch neue Bestimmungen ersetzt worden.
anach ist die Einfuhr von gewöhnlichem oder ver-
älltem Weingeist nur auf Grund besonderer, von dem
enera (gouverneur oder den Bezirksgouverneuren er-
teilter Erlaubnis gestattet.
Die Einfuhr von gewöhnlichem Weingeist ist nur
ur rr Ferstellung pharmazeutischer Präparate gestattet.
infuhrerlaubnis für Weingeist zu vharmageuti-
schen Präparaten wird nur denen gewährt, die na
weislich einen pharmazeutischen Betrieb besitzen.
Die Erlaubnisscheine gelten für die Person, sind
nicht übertragbar und bestimmen ausdrücklich, daß der
ri- von dem Einbringer ausschließlich zu dem
in dem Gesuch angegebenen Zwecke Verwendung finden
14 Erlaubnisscheine sind nur bis zum Schlusse
des Jahres gültig, in dem sie ausgelertigu st t sind.
ach der Vorschrift für die Vergällung, welcher
der zur Einfuhr bestimmte vergällee
liegt, sind zu verwenden für 1
mehr als 83 Zentesimalgrad, elet einer Temperatur
von genau 15 Zentigrad:
gewöhnliches WMethlen (Merilene
eingeist unter-
00 Liter Weingeist von
regulamentar) 2 Liter
Schmerbengn (benzina pesaaa da
hulha)
Berggrün (verde malaquite) 2 Dezigramm,
mit einer Fehlergren . von 10 v. H. mehr oder weni-
ger von jedem der Vergällungsmittel.
Wenn der eingeführte vergällte Weingeist zum Auf-
lösen (deluicso), gur Fertigstellung (esbemenno) oder
Herstellung von Lacken bestimmt ist, so kann die Ver-
gällung nach folgender Vorschrift erfolgen:
gewöhnliches Metholen 2 Liter
bn EG. Gumniharz (resina 3 gom
minbestens 4 v. H.
In ree bhäe z# mt Zustimmung der
Regierung nach anderen Vorschriften vergällter Vein
geist Gbitels besonderer Abfertigung eingesührt werden.
usdrücklich verboten, dem vergällten Wein-
geist Sihausen Stoffe beizumischen, * eeignet sind,
den schlechten Geschmack, den Geruch oder d2n Farbe zu
mildern, die ihm eigen sind.
(Boletim OÖficial da Provincia de Angola.)
S
Verm
* Jagd- und Wlldschutz in den deutschen Rolonlen.
Eine Denkschrift über „Jagd= und Wild-
schutz in den deutschen Kolonien“ wird in
Kürze als Nr. 5 der „Veröffentlichungen des
Reichs-Kolonialamts“ (Verlag von Gustav
Fischer in Jena) erscheinen. Die Bearbeitung
dieser Denkschrift, der eine in den Jahren 1911
und 1912 veranstaltete Umfrage bei sämtlichen
örtlichen Verwaltungsbehörden der Schutzgebiete
vorausgegangen ist, hat auf Grund des einge-
gangenen amtlichen Materials der Oberförster beim
Kaiserlichen Gouvernement von Togo Dr. Metzger
besorgt. Erfreulicherweise hat sich in neuerer Zeit
auch das Interesse weiterer privater Kreise in den
Kolonien und in der Heimat der Tierwelt unserer
überseeischen Besitzungen hugewendet:; es ist daher
anzunehmen, daß das Erscheinen einer auf amt-
BV9l. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 601.
mischtes.
lichem Material beruhenden Denkschrift über den
erwähnten Gegenstand in den beteiligten Kreisen
mit besonderer Genugtuung begrüßt werden wird.
Die Denkschrift gliedert den Stoff nach den ein-
zelnen Schutzgebieten und behandelt — für jedes
Schutzgebiet getrennt— zunächst den Wildbestand
und die Ausübung der Jagd, wobei u. a. eine
Liste aller zur Zeit bekannten jagdbaren Tiere
und eine Beschreibung der jagdlichen Verhältnisse
in den einzelnen Verwaltungsbezirken des Schutz-
gebietes gebracht wird.
Einen besonders breiten Raum der Arbeit
nimmt die dann folgende Erörterung der Frage
des Wildschutzes ein; aus der Denkschrift ergibt
sich, daß die Verwaltung sich den Wildschutz, ab-
gesehen von ethischen und wissenschaftlichen Grün-
den, namentlich deshalb in besonderem Maße an-
gelegen sein läßt, weil, wie des näheren ausgeführt
und statistisch belegt wird, in dem Wildbestande