Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W  915  20

Die  Bergwerksindustrie  beschäftigte  i  im  Jahre  1912

(1911):  36  951  (88  561)  Weiße,
291  724  (274  482)  Eingeborene,
(37  940).

Davon  kommen  auf  die  Goldbergwerke  232  176
oder  69,6  v.  H.,  Diamantbergwerke  61243  oder
18,3  v.  H.,  Nohlenbergalner.  24  600  ober  7,4  v.  H.

(Bericht  des  Kaiserl.  Konsulats  in  Johannesburg.)

4944  (4897)  Asiaten,
zusammen  338  619

fingola.
Zollbehandlung  von  Mais  bei  der  Ausfuhr.

Die  Portugiesische  Regierung  hat  unter  Bezugnahme
  auf  die  Verordnung  des  Generalgouverneurs
der  Provinz  Angola  vom  12.  März  1913,  wonach  d
Mais  von  jedweder  Ausfuhrabgabe  befreit  sein  eol.
verordnet,  daß  nur  während  des  Zeitraums  eines
Jahres,  vom  Tage  der  genannten  Verfügung  ab,  der
in  der  Provinz  gewonnene  Mais  vom  Ausfuhrzolle
befreit  ist,  nach  Ablauf  dieses  13eitraums  aber  der  bei
der  Ausfuhr  zu  zahlende  Zoll  1  v.  T.  des  Wertes
betragen  soll,  je  nachdem  die  1  auf  einem  nationalen
  oder  einem  fremden  Schiffe  erfolgt.

(Diario  do  Governo.)

 

Regelung  der  Einfuhr  des  vergällten  und  des
zu  pharmazentischen  Zwecken  bestimmten
Weingeistes.

Gemäß  Verordaung  des  Generalgouverneurs  vom
18.  Juni  1913  sind  die  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  26.  März  1913“)  über  die  Regelung  der  Einfuhr
von  vergälltem  und  gewöhnlichem  Weingeist  auf-Phoben
  und  durch  neue  Bestimmungen  ersetzt  worden.
anach  ist  die  Einfuhr  von  gewöhnlichem  oder  verälltem
  Weingeist  nur  auf  Grund  besonderer,  von  dem
enera  (gouverneur  oder  den  Bezirksgouverneuren  erteilter
  Erlaubnis  gestattet.

 

Die  Einfuhr  von  gewöhnlichem  Weingeist  ist  nur
ur  rr  Ferstellung  pharmazeutischer  Präparate  gestattet.
infuhrerlaubnis  für  Weingeist  zu  vharmageutischen
  Präparaten  wird  nur  denen  gewährt,  die  na
weislich  einen  pharmazeutischen  Betrieb  besitzen.

Die  Erlaubnisscheine  gelten  für  die  Person,  sind
nicht  übertragbar  und  bestimmen  ausdrücklich,  daß  der
ri-  von  dem  Einbringer  ausschließlich  zu  dem
in  dem  Gesuch  angegebenen  Zwecke  Verwendung  finden

 

14  Erlaubnisscheine  sind  nur  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  gültig,  in  dem  sie  ausgelertigu  st  t  sind.
ach  der  Vorschrift  für  die  Vergällung,  welcher
der  zur  Einfuhr  bestimmte  vergällee
liegt,  sind  zu  verwenden  für  1
mehr  als  83  Zentesimalgrad,  elet  einer  Temperatur
von  genau  15  Zentigrad:

gewöhnliches  WMethlen  (Merilene

eingeist  unter-00
  Liter  Weingeist  von

regulamentar)  2  Liter
Schmerbengn  (benzina  pesaaa  da
hulha)

Berggrün  (verde  malaquite)  2  Dezigramm,
mit  einer  Fehlergren  .  von  10  v.  H.  mehr  oder  weniger
  von  jedem  der  Vergällungsmittel.

Wenn  der  eingeführte  vergällte  Weingeist  zum  Auflösen
  (deluicso),  gur  Fertigstellung  (esbemenno)  oder
Herstellung  von  Lacken  bestimmt  ist,  so  kann  die  Vergällung
  nach  folgender  Vorschrift  erfolgen:

gewöhnliches  Metholen  2  Liter
bn  EG.  Gumniharz  (resina  3  gom
minbestens  4  v.  H.
In  ree  bhäe  z#  mt  Zustimmung  der
Regierung  nach  anderen  Vorschriften  vergällter  Vein
geist  Gbitels  besonderer  Abfertigung  eingesührt  werden.
usdrücklich  verboten,  dem  vergällten  Weingeist
  Sihausen  Stoffe  beizumischen,  *  eeignet  sind,
den  schlechten  Geschmack,  den  Geruch  oder  d2n  Farbe  zu
mildern,  die  ihm  eigen  sind.
(Boletim  OÖficial  da  Provincia  de  Angola.)

S

 

 

Verm

*  Jagd-  und  Wlldschutz  in  den  deutschen  Rolonlen.

Eine  Denkschrift  über  „Jagd=  und  Wildschutz
  in  den  deutschen  Kolonien“  wird  in
Kürze  als  Nr.  5  der  „Veröffentlichungen  des
Reichs-Kolonialamts“  (Verlag  von  Gustav
Fischer  in  Jena)  erscheinen.  Die  Bearbeitung
dieser  Denkschrift,  der  eine  in  den  Jahren  1911
und  1912  veranstaltete  Umfrage  bei  sämtlichen
örtlichen  Verwaltungsbehörden  der  Schutzgebiete
vorausgegangen  ist,  hat  auf  Grund  des  eingegangenen
  amtlichen  Materials  der  Oberförster  beim
Kaiserlichen  Gouvernement  von  Togo  Dr.  Metzger
besorgt.  Erfreulicherweise  hat  sich  in  neuerer  Zeit
auch  das  Interesse  weiterer  privater  Kreise  in  den
Kolonien  und  in  der  Heimat  der  Tierwelt  unserer
überseeischen  Besitzungen  hugewendet:;  es  ist  daher
anzunehmen,  daß  das  Erscheinen  einer  auf  amt-BV9l.

  „D.  Kol.  Bl.“  1913,  S.  601.

 

mischtes.

lichem  Material  beruhenden  Denkschrift  über  den
erwähnten  Gegenstand  in  den  beteiligten  Kreisen
mit  besonderer  Genugtuung  begrüßt  werden  wird.
Die  Denkschrift  gliedert  den  Stoff  nach  den  einzelnen
  Schutzgebieten  und  behandelt  —  für  jedes
Schutzgebiet  getrennt—  zunächst  den  Wildbestand
und  die  Ausübung  der  Jagd,  wobei  u.  a.  eine
Liste  aller  zur  Zeit  bekannten  jagdbaren  Tiere
und  eine  Beschreibung  der  jagdlichen  Verhältnisse
in  den  einzelnen  Verwaltungsbezirken  des  Schutzgebietes
  gebracht  wird.

Einen  besonders  breiten  Raum  der  Arbeit
nimmt  die  dann  folgende  Erörterung  der  Frage
des  Wildschutzes  ein;  aus  der  Denkschrift  ergibt
sich,  daß  die  Verwaltung  sich  den  Wildschutz,  abgesehen
  von  ethischen  und  wissenschaftlichen  Gründen,
  namentlich  deshalb  in  besonderem  Maße  angelegen
  sein  läßt,  weil,  wie  des  näheren  ausgeführt
und  statistisch  belegt  wird,  in  dem  Wildbestande