Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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einiger unserer Kolonien bedeutende wirtschaftliche 
Werte ruhen, die zu erhalten und zu schützen die 
Verwaltung bestrebt sein muß. Nach Kennzeichnung 
der allgemeinen Gesichtspunkte für diesen Schutz 
folgt dann ein wörtlicher Abdruck der zur Zeit 
in Kraft befindlichen Jagdgesetzgebung der 
Schutzgebiete und schließlich die nähere Beschrei- 
bung der im Verwaltungswege geschaffenen Wild- 
schongebiete, wobei zugleich die Wirkungen der in 
dieser Beziehung getroffenen Maßnahmen, soweit 
sie schon erkennbar sind, besprochen werden. Dem 
Buche sind sechs Karten beigegeben, aus denen 
die Lage der Wildreservate ersichtlich ist. 
Nicht berücksichtigt sind in der Denkschrift die 
mit dem deutsch-französischen Abkommen vom 
Jahre 1911 neu erworbenen Gebietsteile 
von Kamerun, da eingehenderes Material über 
die einschlägigen Verhältnisse in diesem Gebiet 
noch nicht vorliegt, und auch nicht das Schutzgebiet 
Kiautschou, das der Verwaltung des Reichs- 
Marine-Amts untersteht. 
* Geologische Sentralstelle für die deutschen 
Schutzgeblete. 
Seit dem 1. April 1912 besteht bei der Kö- 
niglich Preußischen Geologischen Landesanstalt in 
Berlin N. 4, Invalidenstr. 44, als besondere Ab- 
teilung eine geologische Zentralstelle für die 
deutschen Schutzgebiete. Die Aufgaben der 
Zentralstelle, der die Geologische Landesanstalt die 
Dienste ihres wissenschaftlichen und Verwaltungs- 
personals gewährt, bestehen: 
1. in der Sichtung, Bearbeitung und Auf- 
bewahrung des ihr von der Kolonialverwal- 
tung oder auf deren Veranlassung übergebenen 
und des anderweitig aus den Schutzgebieten 
bei ihr eingehenden mineralogischen und 
geologischen Materials, 
2. in der Erstattung mineralogischer und geolo- 
gischer Begutachtungen, 
3. in der Veröffentlichung wissenschaftlicher Auf- 
sätze über Mineralvorkommen und geologische 
Verhältnisse in den Schutzgebieten im Ein- 
vernehmen mit der Kolonialverwaltung, 
4. in der Herstellung oder Prüfung geologischer 
lbersichtskarten und Sonderdarstellungen aus 
den Schutzgebieten sowie Mitwirkung bei der 
Veröffentlichung solcher Karten, 
5. in der Unterhaltung und Vervollständigung 
einer öffentlichen geologischen Schausammlung, 
6. in der Beratung und Belehrung von Beamten, 
Gelehrten und andern genügend vorgebildeten 
. Personen, die der geologischen Zentralstelle 
von der Kolonialverwaltung überwiesen oder 
empfohlen werden, 
  
7. in der Fürsorge für wissenschaftliche Vor- 
lesungen über die Geologie der Schutzgebiete 
und, soweit erforderlich, für anschließende 
lbungen. 
Der Schriftwechsel der geologischen Zentral= 
stelle erfolgt unter ihrer Firma. 
Seltungsbe zug in den HKolonien. 
Zeitungsexemplare, die nach den deutschen 
Kolonien abgesetzt werden sollen, können nach 
einer neueren Verfügung des Reichs-Postamts 
bei den Postanstalten gleich für das ganze Ka- 
lenderjahr bestellt werden, auch dann, wenn 
für diese Zeitungen sonst im Postzeitungsvertrieb 
vierteljährliche oder halbjährliche Bestellungen 
vorgeschrieben sind; in ein neues Kalenderjahr 
darf die Bestellung nicht hinübergreifen. Mehr- 
kosten entstehen den Beziehern dadurch nicht. 
Infolge dieser wertvollen Neuerung wird den 
Personen, die sich nach den Schutzgebieten be- 
geben, der unnnterbrochene Fortbezug ihrer Zei- 
tungen in den Kolonien bedeutend erleichtert. 
Belgisch-Kongo. 
Bestimmungen über die Ausfuhr von 
Eingeborenen. 
Zum Schutze der Eingeborenen hat der Ge- 
neralgouverneur Bestimmungen erlassen, die ihre 
Ausfuhr an gewisse Bedingungen knüpfen. Da- 
nach ist es ohne besondere Erlaubnis des General- 
gouverneurs oder seines Vertreters verboten, 
Eingeborene aus der Kolonie auszuführen. Die 
Erteilung der Erlaubnis ist an gewisse vom Ge- 
neralgouverneur oder dessen Stellvertreter für den 
einzelnen Fall festzusetzende Bedingungen geknüpft. 
Der Gesuchsteller muß sich verpflichten, die Kosten 
der Hin= und Rückreise und des Unterhalts wäh- 
rend der ganzen Zeit der Abwesenheit der 
Schwarzen von der Kolonie zu tragen. Zur 
Sicherung dieser Verpflichtung ist eine vom Gene- 
ralgouverneur oder seinem Vertreter festzusetzende 
Summe zu hinterlegen, die — außer im Falle 
höherer Gewalt und nach Abzug der durch die 
Kolonie vorgestreckten Auslagen — erst nach 
Rückkehr der Eingeborenen in die Kolonie erstattet 
wird. Femer wird den Schiffskapitänen, welche 
die Breite von Kap Lopez oder Kap Frio kreuzen. 
verboten, Eingeborene, die eine von dem General- 
gouverneur oder seinem Vertreter ausgestellte Er- 
laubnis zum Verlassen der Kolonie nicht besitzen, 
aus der Kongo-Kolonie zu befördern. 
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft 
in Brüssel.)
	        
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