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einiger unserer Kolonien bedeutende wirtschaftliche
Werte ruhen, die zu erhalten und zu schützen die
Verwaltung bestrebt sein muß. Nach Kennzeichnung
der allgemeinen Gesichtspunkte für diesen Schutz
folgt dann ein wörtlicher Abdruck der zur Zeit
in Kraft befindlichen Jagdgesetzgebung der
Schutzgebiete und schließlich die nähere Beschrei-
bung der im Verwaltungswege geschaffenen Wild-
schongebiete, wobei zugleich die Wirkungen der in
dieser Beziehung getroffenen Maßnahmen, soweit
sie schon erkennbar sind, besprochen werden. Dem
Buche sind sechs Karten beigegeben, aus denen
die Lage der Wildreservate ersichtlich ist.
Nicht berücksichtigt sind in der Denkschrift die
mit dem deutsch-französischen Abkommen vom
Jahre 1911 neu erworbenen Gebietsteile
von Kamerun, da eingehenderes Material über
die einschlägigen Verhältnisse in diesem Gebiet
noch nicht vorliegt, und auch nicht das Schutzgebiet
Kiautschou, das der Verwaltung des Reichs-
Marine-Amts untersteht.
* Geologische Sentralstelle für die deutschen
Schutzgeblete.
Seit dem 1. April 1912 besteht bei der Kö-
niglich Preußischen Geologischen Landesanstalt in
Berlin N. 4, Invalidenstr. 44, als besondere Ab-
teilung eine geologische Zentralstelle für die
deutschen Schutzgebiete. Die Aufgaben der
Zentralstelle, der die Geologische Landesanstalt die
Dienste ihres wissenschaftlichen und Verwaltungs-
personals gewährt, bestehen:
1. in der Sichtung, Bearbeitung und Auf-
bewahrung des ihr von der Kolonialverwal-
tung oder auf deren Veranlassung übergebenen
und des anderweitig aus den Schutzgebieten
bei ihr eingehenden mineralogischen und
geologischen Materials,
2. in der Erstattung mineralogischer und geolo-
gischer Begutachtungen,
3. in der Veröffentlichung wissenschaftlicher Auf-
sätze über Mineralvorkommen und geologische
Verhältnisse in den Schutzgebieten im Ein-
vernehmen mit der Kolonialverwaltung,
4. in der Herstellung oder Prüfung geologischer
lbersichtskarten und Sonderdarstellungen aus
den Schutzgebieten sowie Mitwirkung bei der
Veröffentlichung solcher Karten,
5. in der Unterhaltung und Vervollständigung
einer öffentlichen geologischen Schausammlung,
6. in der Beratung und Belehrung von Beamten,
Gelehrten und andern genügend vorgebildeten
. Personen, die der geologischen Zentralstelle
von der Kolonialverwaltung überwiesen oder
empfohlen werden,
7. in der Fürsorge für wissenschaftliche Vor-
lesungen über die Geologie der Schutzgebiete
und, soweit erforderlich, für anschließende
lbungen.
Der Schriftwechsel der geologischen Zentral=
stelle erfolgt unter ihrer Firma.
Seltungsbe zug in den HKolonien.
Zeitungsexemplare, die nach den deutschen
Kolonien abgesetzt werden sollen, können nach
einer neueren Verfügung des Reichs-Postamts
bei den Postanstalten gleich für das ganze Ka-
lenderjahr bestellt werden, auch dann, wenn
für diese Zeitungen sonst im Postzeitungsvertrieb
vierteljährliche oder halbjährliche Bestellungen
vorgeschrieben sind; in ein neues Kalenderjahr
darf die Bestellung nicht hinübergreifen. Mehr-
kosten entstehen den Beziehern dadurch nicht.
Infolge dieser wertvollen Neuerung wird den
Personen, die sich nach den Schutzgebieten be-
geben, der unnnterbrochene Fortbezug ihrer Zei-
tungen in den Kolonien bedeutend erleichtert.
Belgisch-Kongo.
Bestimmungen über die Ausfuhr von
Eingeborenen.
Zum Schutze der Eingeborenen hat der Ge-
neralgouverneur Bestimmungen erlassen, die ihre
Ausfuhr an gewisse Bedingungen knüpfen. Da-
nach ist es ohne besondere Erlaubnis des General-
gouverneurs oder seines Vertreters verboten,
Eingeborene aus der Kolonie auszuführen. Die
Erteilung der Erlaubnis ist an gewisse vom Ge-
neralgouverneur oder dessen Stellvertreter für den
einzelnen Fall festzusetzende Bedingungen geknüpft.
Der Gesuchsteller muß sich verpflichten, die Kosten
der Hin= und Rückreise und des Unterhalts wäh-
rend der ganzen Zeit der Abwesenheit der
Schwarzen von der Kolonie zu tragen. Zur
Sicherung dieser Verpflichtung ist eine vom Gene-
ralgouverneur oder seinem Vertreter festzusetzende
Summe zu hinterlegen, die — außer im Falle
höherer Gewalt und nach Abzug der durch die
Kolonie vorgestreckten Auslagen — erst nach
Rückkehr der Eingeborenen in die Kolonie erstattet
wird. Femer wird den Schiffskapitänen, welche
die Breite von Kap Lopez oder Kap Frio kreuzen.
verboten, Eingeborene, die eine von dem General-
gouverneur oder seinem Vertreter ausgestellte Er-
laubnis zum Verlassen der Kolonie nicht besitzen,
aus der Kongo-Kolonie zu befördern.
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft
in Brüssel.)