Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Frankreich. 
Zollfreie Einfuhr von Kakao in Behnen oder 
Schalen von der Zahnküs 
Durch Verordnung der anussch Regierung 
vom 14. Dezember 1912 ist für Kakao in Bohnen oder 
Schalen von der Zahnküste die Menge, die unter den 
in der Verordnung vom 16. November 1911 angegebenen 
Bedingungen während des Jahres 1913 in Frankreich 
zugelassen werden kann, auf 100 000 kg festgesetzt. 
(Journal officiel de la République Française.) 
Dortugal. 
Geplanter Ausfuhrzoll für Kakao und geplante 
Ermäßigung des Einfuhrzoll 
Von dem Finanzminister ist dem Purunen ein 
Gesetzentwurf, betr. Einführung eines Ausfuhrzolls auf 
den über Lissabon nach dem Ausland ausgeführten 
Kakao vorgelegt worden. 
Fast aller Kakao von den Inseln S. Thom und 
Principe geht über Lissabon ins Ausland, weil eine 
direkte Ausfuhr von diesen Inseln nach dem Ausland 
durch den bereits dort erhobenen Ausfuhrzoll ver- 
hindert wird. 
Bisher unterlag der aus S. Thomé und Principe 
ausgeführte Rakao folgenden Ausfuhrzöllen: 
Bei der Ausfuhr: 
nach portugiesischen Häsen 
nach ausländischen Häfen auf 
vortugiesischen Schiffen 
nach ausländischen Häfen auf 
fremden Schiffen 
ferner einem Zuschlag von 50 v. 8 dieser Säe, ir im 
ganzen also 18. 37½ und 60 Réi 
Bei der Wiederausfuhr aus den gernu des rN. 
landes wurde nur ein statistischer Zoll v. H. 
des Wertes erhoben, der die Ware nicht ### lesmed. 
Der Entwurf läßt den Ausfuhrzoll von 1.2 Centavo 
oder 12 Réis mit dem Zuschlag von 50 v. H. bei der 
Ausfuhr aus den Kolonien nach dem Mutterlande be- 
stehen, führt aber für die Wiederausfuhr aus diesem 
einen Ausfuhrzoll von 3 Centavos (30 Réis) für 1 kg ein. 
Der Kakao kostet heute in S. Thomé etwa 200 Réis 
12 Réis für 1 kg 
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für 1 g. Die Belastung durch den Zoll beträgt für 1 ku: 
in S. Thom 18,0 Réis. 
in üisabon bei dem jevigen Freie 
½ v. H. des Wertes oder 3.5 
Zusammen 21,5 Réis. 
Nach dem neuen Gesetze würde diese Belastung 
betragen: 
in S. Thomé 18,0 Réis 
in Lissabon. .. 3000 
Zusammen 48e,0 Réis. 
  
Um zu verhindern, daß dieser Ausfuhrzoll durch 
direkte Verschiffung des Kakaos von S. Thomé und 
Principe nach dem Ausland umgangen werden könnte. 
soll der Ausfuhrzoll in den Kolonien auf 82½ und 
105 Réis erhöht werden. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in 
Lissabon und dem Diario do Governo.) 
Die Lage der indischen Baumwollindustrie. 
Nach dem schlechten Geschäftsgange der letzten Jahre 
dürfte nunmehr auch die indische Baumwollindustric, 
ähnlich wie in Europa, die Krifis überstanden haben. 
Allgemein berichtet man von einer großen Tätigkeit in 
den Fabrikationsdistrikten und man begiunt denn auch 
bereits mit der Gründung von neuen Unternehmungen. 
Von Ende Oktober bis Anfang November sind nicht 
weniger als drei neue bedeutende Spinnereien und 
Webereien entstanden, nämlich: 
„The Pearl Mills Co.“, Currimbhoy Ebrahim & Co., 
13 Esplanade Road. Bombay, als Agenten. 
Kapital 2 000 000 Rs. 35.000 Spindeln; 1000 
Webstühle. 
„The Simplex Mill „Ld.“, D. M. Wadia & Co., 
18 Esplanade 33 Swa als Agenten o0 
Kapital 1 500 000 0 000 Spindeln; 800 
Webstühle. 
„The Kustoorchund Alills Co.. LIl.“ von Kastoor- 
chand Mathuradas. &0 Co., 1 Bruce Lane, Bombay. 
000 Anzahl der Spindeln 
und Bebstühle unbekannt. 
Zu welcher Bedentung die indische Industrie all- 
mählich angewachsen ist, erhellt daraus, daß während 
des Jahres 1911/12 die gesamten indischen Fabriken mit 
652|2 297 Spindeln und 86201 Webstühlen 625.030200 
engl. Garne und 266 6044 181 lbs engl. Gewebe pro- 
ierten. Aus diesen Zahlen läßt sich ohne weiteres 
des Umfang der Industric erkennen. 
(Bericht des Handelssachverständigen bei dem 
Kaiserl. Generalkonsulat in Calcutta.) 
Mocçambique. 
Verbot der Vieheinfuhr aus Deusich- 
Ostafrika. — 
Nach einer Bekanntmachung der Veterinär- 
Abteilung des General-Gouvernements in Lou- 
reneo Marques (Boletim Official da Provineia 
de Mocambique vom 16. November 1912) ist 
wegen Vorkommens der Rinderpest (#peste 
bovina--) in Deutsch-Ostafrika die Einfuhr 
von Wiederkäuern aller Art aus diesem Schutz- 
gebiet verboten.
	        
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