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Frankreich.
Zollfreie Einfuhr von Kakao in Behnen oder
Schalen von der Zahnküs
Durch Verordnung der anussch Regierung
vom 14. Dezember 1912 ist für Kakao in Bohnen oder
Schalen von der Zahnküste die Menge, die unter den
in der Verordnung vom 16. November 1911 angegebenen
Bedingungen während des Jahres 1913 in Frankreich
zugelassen werden kann, auf 100 000 kg festgesetzt.
(Journal officiel de la République Française.)
Dortugal.
Geplanter Ausfuhrzoll für Kakao und geplante
Ermäßigung des Einfuhrzoll
Von dem Finanzminister ist dem Purunen ein
Gesetzentwurf, betr. Einführung eines Ausfuhrzolls auf
den über Lissabon nach dem Ausland ausgeführten
Kakao vorgelegt worden.
Fast aller Kakao von den Inseln S. Thom und
Principe geht über Lissabon ins Ausland, weil eine
direkte Ausfuhr von diesen Inseln nach dem Ausland
durch den bereits dort erhobenen Ausfuhrzoll ver-
hindert wird.
Bisher unterlag der aus S. Thomé und Principe
ausgeführte Rakao folgenden Ausfuhrzöllen:
Bei der Ausfuhr:
nach portugiesischen Häsen
nach ausländischen Häfen auf
vortugiesischen Schiffen
nach ausländischen Häfen auf
fremden Schiffen
ferner einem Zuschlag von 50 v. 8 dieser Säe, ir im
ganzen also 18. 37½ und 60 Réi
Bei der Wiederausfuhr aus den gernu des rN.
landes wurde nur ein statistischer Zoll v. H.
des Wertes erhoben, der die Ware nicht ### lesmed.
Der Entwurf läßt den Ausfuhrzoll von 1.2 Centavo
oder 12 Réis mit dem Zuschlag von 50 v. H. bei der
Ausfuhr aus den Kolonien nach dem Mutterlande be-
stehen, führt aber für die Wiederausfuhr aus diesem
einen Ausfuhrzoll von 3 Centavos (30 Réis) für 1 kg ein.
Der Kakao kostet heute in S. Thomé etwa 200 Réis
12 Réis für 1 kg
- 1
ile
Sr
für 1 g. Die Belastung durch den Zoll beträgt für 1 ku:
in S. Thom 18,0 Réis.
in üisabon bei dem jevigen Freie
½ v. H. des Wertes oder 3.5
Zusammen 21,5 Réis.
Nach dem neuen Gesetze würde diese Belastung
betragen:
in S. Thomé 18,0 Réis
in Lissabon. .. 3000
Zusammen 48e,0 Réis.
Um zu verhindern, daß dieser Ausfuhrzoll durch
direkte Verschiffung des Kakaos von S. Thomé und
Principe nach dem Ausland umgangen werden könnte.
soll der Ausfuhrzoll in den Kolonien auf 82½ und
105 Réis erhöht werden.
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in
Lissabon und dem Diario do Governo.)
Die Lage der indischen Baumwollindustrie.
Nach dem schlechten Geschäftsgange der letzten Jahre
dürfte nunmehr auch die indische Baumwollindustric,
ähnlich wie in Europa, die Krifis überstanden haben.
Allgemein berichtet man von einer großen Tätigkeit in
den Fabrikationsdistrikten und man begiunt denn auch
bereits mit der Gründung von neuen Unternehmungen.
Von Ende Oktober bis Anfang November sind nicht
weniger als drei neue bedeutende Spinnereien und
Webereien entstanden, nämlich:
„The Pearl Mills Co.“, Currimbhoy Ebrahim & Co.,
13 Esplanade Road. Bombay, als Agenten.
Kapital 2 000 000 Rs. 35.000 Spindeln; 1000
Webstühle.
„The Simplex Mill „Ld.“, D. M. Wadia & Co.,
18 Esplanade 33 Swa als Agenten o0
Kapital 1 500 000 0 000 Spindeln; 800
Webstühle.
„The Kustoorchund Alills Co.. LIl.“ von Kastoor-
chand Mathuradas. &0 Co., 1 Bruce Lane, Bombay.
000 Anzahl der Spindeln
und Bebstühle unbekannt.
Zu welcher Bedentung die indische Industrie all-
mählich angewachsen ist, erhellt daraus, daß während
des Jahres 1911/12 die gesamten indischen Fabriken mit
652|2 297 Spindeln und 86201 Webstühlen 625.030200
engl. Garne und 266 6044 181 lbs engl. Gewebe pro-
ierten. Aus diesen Zahlen läßt sich ohne weiteres
des Umfang der Industric erkennen.
(Bericht des Handelssachverständigen bei dem
Kaiserl. Generalkonsulat in Calcutta.)
Mocçambique.
Verbot der Vieheinfuhr aus Deusich-
Ostafrika. —
Nach einer Bekanntmachung der Veterinär-
Abteilung des General-Gouvernements in Lou-
reneo Marques (Boletim Official da Provineia
de Mocambique vom 16. November 1912) ist
wegen Vorkommens der Rinderpest (#peste
bovina--) in Deutsch-Ostafrika die Einfuhr
von Wiederkäuern aller Art aus diesem Schutz-
gebiet verboten.