412 Xb. Jagdverordnung. Schlußbestimmung.
——— —.
XI. Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Schlußbestimmung.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. November 1886 in
Kraft. Von diesem Zeitpunkte an treten die Vollzugsverordnun
vom 21. Dezember 1850 (Reg.-Bl. S. 433) und die dazu er-Lastenen
Abänderungs= und Ergänzungsvorschriften außer Wirkamkeit.
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Die früher ausgestellten Jagdpässe behalten noch bis ein.
schließlich zum 31. Januar 1887 ihre Giltigkeit. ein—