Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

412  Xb.  Jagdverordnung.  Schlußbestimmung.
———  —.

XI.  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens.
Schlußbestimmung.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  November  1886  in
Kraft.  Von  diesem  Zeitpunkte  an  treten  die  Vollzugsverordnun
vom  21.  Dezember  1850  (Reg.-Bl.  S.  433)  und  die  dazu  er-Lastenen
  Abänderungs=  und  Ergänzungsvorschriften  außer  Wirkamkeit.
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Die  früher  ausgestellten  Jagdpässe  behalten  noch  bis  ein.
schließlich  zum  31.  Januar  1887  ihre  Giltigkeit.  ein—