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" § 1. Die bewaffnete Macht ist berechtigt, im Frieden und bei Aufständen Leistungen nach
folgenden norcchrilten zu fordern (Friedens= und Aufstandsleistungen).
Leistungen sollen nur insoweit gefordert werden, als der Bedarf nicht anderweit, ins-
besondere dorch Ankauf oder Entnahme aus Magazinen gedeckt werden kann.
§ 2. Verpflichtet zu Friedens= und Aufstandsleistungen ist, soweit es sich um die Leistung
persönlicher Dienste handelt, jeder, der sich zur Zeit der Anordnung der Leistung im Schutzgebiet
aufhält, in allen anderen Fällen der Besitzer des Gegenstandes, auf welchen sich der Leistungs-
anspruch richtet.
I. Friedensleistungen.
Als Friedensleistungen können für die bewafsnete Macht in Anspruch genommen werden:
.die Gewährung von Unterkunft,
l die Gewährung von Verpflegung,
. die Stellung von Vorspann (Fuhrwerken, Gespannen, Treibern, Tauleitern),
. die Gewährung von Futter und Wasser und die Überlassung von Weide und Wasser-
anlagen,
5. die Überlassung von Grundstücken zu vorübergehender Benutzung.
Die Verpflichtung zur Leistung tritt insoweit nicht ein, als die beanspruchten Gegenstände
für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe= oder Handelsbetrieb ihres Besitzers unentbehrlich sind.
§ 4. Die im § 3 Abs. 1 unter Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Leistungen können nur für
Truppenteile gefordert werden, die sich
a) auf Märschen befinden oder
b) zu UÜbungszwecken oder zu anderen Zwecken außerhalb ihres Standorts vorübergehend
auhalten.
§ 5. Die Gewährung von Unterkunft kann nur bei außerordentlichem Bedürfnis be-
ansprucht werden.
§ 6. Die Gewährung von Verpflegung besteht in der Hergabe von Schlachtvieh sowie
von Lebens= und Feuerungsmitteln. Die Hergabe von Zuchtvieh darf nicht gefordert werden.
§ 7. Die Verpflichtung zur Stellung von Vorspann erstreckt sich nicht auf Zuchttiere.
8 8. Von der Verpflichtung zur Stellung von Vorspann sind befreit:
a) Staats= und Privatgestüte sowie die Militärverwaltung hinsichtlich ihrer Remonten,
öffentliche Beamte, Offiziere, Arzte, Tierärzte, Geistliche und Missionare hinsichtlich
der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs notwendigen Tiere und Fahrzeuge
nebst Zubehör,
die Posthalter hinsichtlich der zur Beförderung der Posten erforderlichen Tiere und
Fahrzeuge nebst Zubehör.
§ 9. Die Benutzung von Grundstücken kann nur für Truppenübungen und zu Biwaks-
plätzen beansprucht werden.
Ausgeschlossen von dieser Benutzung bleiben Gebäude, Wirtschafts= und Hofräume, Kräle,
Gärten, bestellte Acker, Holzschonungen, Pflanzungen von Wein, Tabak und anderen Kulturgewächsen,
Versuchsfelder sowie land= und forstwirtschaftliche Versuchsanlagen.
§s 10. Die Leistungen werden für Orte, an denen sich ein Bezirks-(Distrikts-) Amt befindet
oder an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, auf Ersuchen des zuständigen
Truppenbefehlshabers vom Bezirks-(Distrikts-) Amt, in allen übrigen Fällen vom zuständigen Truppen-
befehlshaber selbst unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten augeordnet.
Für Orte, an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, ergeht die An-
ordnung an den Gemeindevorsteher für den Gemeindeverband im ganzen.
Werden Gemeindeverbände und außerhalb von Gemeindeverbänden gelegene Wohnplätze
für Leistungen gemeinsam in Anspruch genommen, so erfolgt die örtliche Verteilung der Leistungen
auf die Gemeindeverbände und die Wohnplätze durch das Bezirks-(Distrikts-) Amt unter Berücksichti-
gung ihrer Leistungsfähigkeit.
In dringenden Fällen kann der zuständige Truppenbefehlshaber die im Abs. 3 vorgesehene
Verteilung vornehmen sowie auch wegen Bewirkung der Leistungen in Gemeindeverbänden unmittelbar
mit dem Gemeindevorsteher in Verbindung treten. Das Bezirks-(Distrikts-) Amt sowie der Gemeinde-
vorsteher sind hiervon möglichst umgehend zu benachrichtigen.
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