Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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§ 22. Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet: 
1. jederzeit die für die Beförderung von Mannschaften, Reit-, Zug= und Tragetieren 
sowie von Kriegsfahrzeugen erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahn- 
wagen und einen halbjährigen Vorrat an Betriebsstoffen nach näherer Anordnung 
des Gouverneurs bereit zu halten, 
. jederzeit darüber, ob der in Nr. 1 bezeichneten Verpflichtung genügt worden ist, sowie 
über die Menge und den Zustand der Fahrzeuge und Betriebsstoffe und über die 
Einrichtung des Betriebs dem Gouverneur, in dringenden Fällen dem Truppenbefehls- 
haber Auskunft zu erteilen, 
3. die bewaffnete Macht und die für die Unterdrückung eines Aufstandes nötigen Gegen- 
stände vor anderen Personen und Gütern zu befördern, 
4. ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material zur Unter- 
drückung eines Aufstandes zur Verfügung zu stellen. 
Die Vorschrift des § 21 Satz 2 findet auf das Personal der Eisenbahnen entsprechende 
Anwendung. 
§ 23. Jede im Privatbetriebe befindliche Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, den An- 
ordnungen des Gouverneurs über Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des 
Fahrbetriebs Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Gouverneur berechtigt, die Anordnungen 
auf Kosten der zuwiderhandelnden Eisenbahnverwaltung zur Ausführung zu bringen. 
§ 24. In welchen Fällen und in welchem Umfang die Ausstandsleistungen zu bewirken 
sind, bestimmt der zuständige Truppenbefehlshaber möglichst im Einvernehmen mit dem Bezirks- 
(Distrikts-) Amt unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten. In den Fällen des 
521 und des § 22 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 erläßt der Gouverneur die Anordnung. 
Im übrigen finden die Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 und 4 und der 98 11 bis 13 
entsprechende Anwendung. 
— 
III. Entschädigung. 
§ 25. Für die Leistungen wird eine Entschädigung aus den zur Unterhaltung der 
bewaffneten Macht bestimmten Mitteln gewährt. 
Die Auszahlung der Entschädigung kann gültig an den Inhaber der gemäß § 13 Abs. 2 
ausgestellten Bescheinigung erfolgen. 
Über den Anspruch auf Entschädigung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 
§5 26. Für Friedensleistungen ist der zur Zeit der Leistungsanordnung, für Aufstands- 
leistungen der vor Beginn des Aufstandes ortsübliche Preis, Zins oder Lohn zugrunde zu legen. 
§ 27. Die Stellung von Vorspann wird tageweise entschädigt. Der eigentlichen Vorspann- 
leistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnort zum Stellungsort und vom Entlassungsorte zum 
Wohnort einschließlich der üblichen Ruhepausen hinzugerechnet. 
Dem Berechtigten ist voller Ersatz des durch Verlust, Beschädigung und außergewöhnuliche 
Abnutbung an Tieren, Fahrzeugen und Zubehör verursachten Schadens zu gewähren, der infolge 
oder gelegentlich der Vorspannleistung ohne sein Verschulden oder das seiner nichteingeborenen 
Angestellten entstanden ist. 
5 28. Für die Benutzung von Weide und von Tränken, Wasserstellen, Staudämmest und 
sonstigen Wasseranlagen ist eine Entschädigung nur insoweit zu gewähren, als durch die Benutzung 
eine Beschädigung oder außerordentliche Abnutzung entstanden ist. 
Wird der Besitzer durch die Benutzung genötigt, sich anderweit Wasser oder Futter für 
seinen Bedarf zu beschaffen, und entstehen ihm dadurch besondere Kosten, so sind ihm auch diese in 
angemessener Höhe zu ersetzen. 
§* 29. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird keine Entschädigung geleistet. 
In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 erhält die Eisenbahnverwaltung eine 
Entschädigung nach einem allgemeinen, vom Gouverneur zu erlassenden Tarife. 
5 30. Ist der Anspruch auf Entschädigung nicht streitig, so soll sie der zuständige Truppen- 
befehlshaber unverzüglich zahlen oder anweisen. 
§5 31. Ist der Anspruch auf Entschädigung streitig oder ist die sofortige Bezahlung oder 
Anweisung nicht möglich, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bei dem Bezirks-(Distrikts-) Amt 
oder dem Gemeindevorsteher schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Sofern ihm über die erfolgte 
Leistung gemäß § 13 Abs. 2 eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat er sie mit vorzulegen.
	        
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