Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 934 2 
Die Verwendung von abgetragenen Fezen, Hosen, Beinwickeln und Schlafdecken der 
Polizeitruppe ist nach Maßgabe der vorhandenen Kammerbestände und der festgesetzten Tragezeiten 
gestattet. 
VI. 
Die Vorschriften der Ziffern 1I bis V finden auch Anwendung auf Farbige, die zu besonderen 
Zwecken angestellt und für die ihrer Verwendung entsprechende Amtsbezeichnungen, wie Gefangenen- 
aufseher, Wegewärter, Waldwärter, Läufer u. ä., einzuführen oder beizubehalten sind. 
VII. 
Die Festsetzung der Bekleidung der Boten der Eingeborenen-Schiedsgerichte, der Häuptlings-, 
Sultanats= und Lamidatsgerichte bleibt den Bezirksleitungen überlassen. 
Hierbei ist jedoch auf jeden Fall die Vorschrift zu Ziffer II, zweiter Absatz zu beachten. 
VIII. 
Wo nach Stammessitte die Einrichtung besteht, daß die eingeborenen Machthaber Sendboten 
und Organe zur Vollstreckung ihrer, innerhalb der ihnen zugewiesenen Machtbefugnisse erlassenen 
Anordnungen selbst bestellen und unterhalten, kann es dabei verbleiben. 
IX. 
Die in einigen Bezirken bestehende Einrichtung von Dorfpolizisten, die den Häuptlingen von 
Amts wegen als Unterstützung beigegeben sind, wird aufgehoben. 
X. 
Auf die Verordnung, betreffend die Abgabe und das Tragen von Fezen, vom 12. Juni 1911“) 
wird besonders hingewiesen. 
XI. 
Der Erlaß vom 4. Januar 1911 G. B. I. Nr. 1496/10 wird aufgehoben. 
Der Runderlaß vom 23. September 1910 wird, wie folgt, geändert: 
In Ziffer 15 Abs. 1 
ist statt „müssen auf alle “ zu setzen „sollen"“. 
In Abs. 2 « 
ist „Boten“ zu streichen, ebenso der letzte Satz dieses Absatzes; am Schluß des Abs. 2 ist hinzu- 
zusetzen: Betreffend Amtsboten s. Verfügung vom 11. August 1913. 
Buea, den 11. August 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun wegen Kbänderung der Jolltarif- 
verordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. Kuguft 1911. 
Vom 10. September 1913. 
(Amtsbl. f. Kamerun 1913, Nr. 29, S. 40 1Ift.) 
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) 
sowie des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen 
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: 
8 1. Die Abteilung „A. Einfuhrzölle“ des der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 
(Kol. Bl. 1912 S. 367, Amtsbl. 1911 S. 345) als Anlage beigegebenen Zolltarifs erhält unter 
Aupfhebung aller bisherigen Abänderungen dieses Tarifs folgende Fassung: 
1. Spirituosen mit einem Alkoholgehalt bis einschließlich 50 vom Hundert Tralles, mit 
Ausnahme won Wein mit einem Veingeisgehalt von n nicht mehr als 25 vom Hundert, von Schaum- 
wein und B . ..dasLtter300!- 
Für jedes dindertei Alkoholgehalt mehr doas ieer 0,10 
* - „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 17, S. 617.
	        
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