Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Der Tarif kann in Deutschland von der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
gesellschaft in Berlin (NW 7, Neue Wilhelmstraße 1) und im Schutzgebiet von der Eisenbahn- 
Betriebsleitung in Duala für den Preis von 2 I“ bezogen werden. 
Nähere Auskunft erteilen die Verkaufsstellen. 
Berlin, den 21. März 1914. 
Reichs-Kolonialamt. 
J. V.: 
Conze. 
Verordnung des Gouverneurs von Logo, betr. die Einfuhr von Rind- und 
anderem Klauenvieh aus Deutschland. 
Vom 7. Januar 1914. 
(Amtsbl. für Togo 1914, Nr. 12, S. 7Sf.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit folgendes bestimmt: 
§ 1. Die Einfuhr von aus Europa kommendem Rind= und anderem Klauenvieh in das 
Schutzgebiet ist nur aus Deutschland und nur mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial- 
amts) zulässig, die für jeden einzelnen Fall nachzusuchen ist. 
Das einzuführende Vieh ist nach der Bestimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) 
einer zwei= bis vierwöchigen Beobachtung in einer Beobachtungsanstalt in Hamburg und einer vier- 
wöchigen Beobachtung im Schutzgebiet zu unterwerfen. 
§ 2. Wer aus Deutschland Rind= oder anderes Klauenvieh in das Schutzgebiet einzuführen 
beabsichtigt, hat nach eingeholter Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) vor oder 
bei Ankunft des betreffenden Schiffes im Schutzgebiet dem Gouvernement die Art und Zahl der 
einzuführenden Tiere anzuzeigen. 
§ 3. Die im Einzelfalle erforderlichen Absperrungs= und Aufssichtsmaßregeln werden durch 
die vom Gouverneur beauftragte Behörde getroffen. 
§5 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht 
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 
zu 5000 bestraft. # 
§* 5. Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verbot der Einfuhr von Rindvieh und 
sonstigen Zweihufern, vom 23. August 1911 (Amtsbl. S. 312)") wird aufgehoben. 
Lome, den 7. Jannar 1914. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
Bekanntmachung des Souverneurs von Logo zu der Verordnung, betr. die Einfuhr 
von Bind- und anderem Rlauenvieh aus Deutschland, vom 7. Januar 1914. 
Vom 27. Februar 1914. 
(Amtsbl. für Togo 19141. Jr. 12, S. 79.) 
Die nach § 1 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Einfuhr von Rind= und 
anderem Klauenvieh aus Deutschland nach Togo, vom 7. Januar 1914 erforderliche Genehmigung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) wird bis auf weiteres nur unter folgenden Bedingungen 
erteilt werden: 
A. 
I. Das Vieh darf nur aus Zuchtbezirken bezogen sein, die amtlich als vollkommen frei 
von Maul= und Klauenseuche erklärt worden sind. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 22, S. 835.
	        
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