Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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21. 
(1) Die Steuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden UÜberwachungsbefugnisse nach 
*25, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre Überein- 
stimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den Abgabebetrag 
in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück der Anmeldung 
wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte Abgabe 
an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht= und Ladungspapieren zurückzugeben. Es 
dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom Schiffer über die Schiffs- 
teise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldyung aufzubewahren und mitzuführen. 
(s) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet oder 
sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vorgängige 
Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann von der obersten 
Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur Erhebung der Abgabe 
bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe gezahlt oder sichergestellt ist. 
5 152. 
n) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung zustän= d) Am inlän- 
digen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort erst aus- dischen Ver- 
gehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung durch Vor- ladungsorte. 
legung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Aus- 
fertigung der Versteuerungsanmeldung (I/21 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei denn, daß die Steuer- 
stelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung genehmigt hat. Würde 
die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach dem Ausladungsort 
erreicht werden können, so ist die im Satz 1 bezeichnete Versteuerungsanmeldung statt dieser 
Stelle dem Stromaufsichtsbeamten und, wenn dieser nicht erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher 
des Ausladungsorts vor der Aushändigung der Güter vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen, 
ist von dem Stromaussichtsbeamten oder dem Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu ver- 
merken; diese selbst ist zurückzugeben. Sind für die Uberwachung der Abgabe nach § 25 Abs. 2 
Sob 3 besondere amtliche Stellen bestimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaussichts- 
eamten. 
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen 
an einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch der 
Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen, die eine 
erhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten Berechnung der 
Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung der im Abs. 1 
bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach 920 anzumelden und 
der fehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der ursprünglichen Ver- 
steuerungsanmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Befindet sich am Orte der Aus- 
ladung keine Steuerstelle und würde die für diesen Ort zuständige Steuerstelle in der Fahrt 
erst nach der Ausladung erreicht werden können, so sind die Güter bei der nächsten nach Eintritt 
des die Frachterhöhung bewirkenden Umstandes berührten Steuerstelle zur Nachversteuerung 
anzumelden; # 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich aus einer nachträglichen 
Veränderung der Bestimmung des Gutes oder aus einer nachträglichen Verminderung der 
Ladung eine Verringerung der Fracht und damit auch ein geringerer als der entrichtete Abgabe- 
betrag, so bleibt es dem Beförderungsunternehmer überlassen, sich die Ausladung an dem neuen 
Bestimmungsort oder die Verringerung der Ladung bei der Ausladung von der Steuerstelle 
bescheinigen zu lassen und die Erstattung des zuviel entrichteten Abgabebetrags bei der Steuer- 
stelle, an die die Abgabe gezahlt worden ist, unter Vorlegung der Bescheinigung zu beantragen. 
Diese Steuerstelle ist für die Erstattung zuständig. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der 
Oberbehörde einzuholen. Befindet sich am Orte der Ausladung keine Steuerstelle, so kann die 
Bescheinigung auch von dem Stromaussichtsbeamten oder der Gemeindebehörde oder einer nach
	        
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