W 671 20
Zusammenstellung der Augen-Operationen:
Summa 325 Operationen.
Darunter: Augen eröffnende Operationen 99,
Hornhautoperationen 155, Lidoperationen 65, andere
Operationen 6.
4 4 *
Die samoanische Augenkrankheit hat sich im
Laufe der letzten Jahre auch auf anderen Inseln
der Südsee, hauptsächlich Saipan und Ponape,
verbreitet. Da auf diesen Inseln die Krankheit
erst jüngeren Ursprungs ist, machte ihre Be-
kämpfung weniger Schwierigkeiten. Ein Bild
darüber gibt der folgende Auszug aus dem Jahres-
medizinalbericht 1911/12 aus Ponape:
den am meisten vertretenen Krank-
„Unter
heiten ist in erster Linie ein eitriger Bindehaut-
katarrh zu nennen. Derselbe dürfte wohl seinen
Ausgang von der Insel Saipan genommen
haben und ist auf Ponape bereits zu einer an-
sehnlichen Verbreitung gelangt. Ihre Schrecken
hat die Krankheit verloren, seit sie in ihrem Wesen
durch den Spezialarzt Dr. Leber genau studiert
und der Heilplan festgelegt worden ist. Die Fälle
pflegen glatt ohne Sehstörung oder irgendeinen
bleibenden Nachteil zu heilen, vorausgesetzt, daß
die Therapie zur rechten Zeit einsetzen kann; doch
dafür hat es das Volk im Laufe der Zeit zu
einem großen Verständnis gebracht, indem die
Leute schon gleich in den Anfangsstadien zur Be-
handlung zu erscheinen pflegen. Die Krankheit
ist zur Zeit bis auf einige sporadische Fälle er-
loschen.“
Rolonialrechtliche Entscheidungen.
Nr. 36.
Kuszug aus dem Urteil des Reichsgerichts (3. Sivilsenats) vom 21. Rpril 1914.7)
In dem Herrschaftsgebiet des Gesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (R. G. Bl.
S. 213), d. h. in den Konsulargerichtsbezirken und in
den Schutzgebieten, gelten — sofern es nicht an den
im § 20 dorts. bestimmten Voraussetzungen fehlt —
die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften
auch der Reichsgesetze, die in der Hauptsache öffent-
liches Recht enthalten.
* 19 Piitz l 920Konf.G.G,§3Sch.G.G-,
§8183" R
Ob für die eurteiing des Dienstverhältnisses
des Klägers zur Beklagten die Bestimmungen der
Reichsgewerbeordnung §§ 121 ff., insbesondere § 133 f.,
maßgebend sind, hängt von der Beantwortung der
Frage ab, ob diese Vorschriften in den Konsular-
gerichtsbezirken überhaupt gelten. Das Konsularzericht
hat die Frage verneint, jedoch zu Unrecht. Nach § 19
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900 gelten in den Konsulargerichtsbezirken
für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Per-
sonen die dem bürgerlichen Recht angehörenden Vor-
schriften der Reichsgesetze. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Reichsgewerbeordnung in der Haupt-
sache ein dem öffentlichen Recht angehöriges Gesetz ist.
Nicht nach dem hauptsächlichen Inhalte des sie ent-
haltenden Gesetzes ist die Frage der Zugehörigkeit
einer Vorschrift zum öffentlichen oder zum bürgerlichen
Rechte zu entscheiden, vielmehr ist die cinzelne Vor-
schrift für sich daraufhin zu prüfen. Die Vorschrift
des § 133f. der Reichsgewerbeordnung ist privatrecht-
licher Natur und setzt auch nicht Einrichtungen und
Verhältnisse vorans, an denen es für den Konsular-
gerichtsbezirk sehlt (620 des Konsulargerichtsbarkeit-
gesebe 8).
*) Anmerkung: Das Urteil des Reichsgerichts be-
trifft den Rechts zustand in einem bestimmten Konsular-
gerichtsbezirk. Für die Schutzgebiete ist besonders zu
prüfen, ob und inwieweit privatrechtliche Vorschriften
mit Rücksicht auf § 20 K. G. G. dort gelten.
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Deutsch-Ostafrihanische Bank.)
Die Zahl der in unseren Büchern geführten Konten
hat infolge verschiedener Umstände eine Verminderung
erfahren, doch ist das Gesamtergebnis trotzdem zu-
friedenstellend.
Der Rückgang der Kurse aller festverzinslichen
Wertpapiere hat im abgelaufenen Jahre angehalten,
so daß wir auf unseren Besitg an mündelsicheren Papieren
eine Abschreibung von 54 055 vornehmen mußten.
Anderseits ist es uns gelungen, infolge der hohen
7?) Ms dem neunten Geschäftsbericht für das
Jahr 19
Zinssäte einen erheblichen Mehrgewinn an Zinsen zu
erziel
Sas Wechselgeschäft hat im Gegensatz zu 1912
einen Rückgang aufguweisen, so daß der Gewinn auf
diesem Konto einen nicht unerheblichen Ausfall zeigt.
Sehr lebhaft ist dagegen der Überweisungsverkehr
Muen auf telegraphischem Wege gewesen; es konnte
demgemäß ein entsprechend höherer Gewinn erzielt
werden.
Die Unkosten sind nicht gewachsen; der Reingewinn
erhöht sich um 35 048.¼ gegen das Vorjah
Der Notenumlauf hat eine weitere erseulche
Steigerung um 387 545 Rp. erfahren. Ende des Be-