Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 671 20 
Zusammenstellung der Augen-Operationen: 
Summa 325 Operationen. 
Darunter: Augen eröffnende Operationen 99, 
Hornhautoperationen 155, Lidoperationen 65, andere 
Operationen 6. 
4 4 * 
Die samoanische Augenkrankheit hat sich im 
Laufe der letzten Jahre auch auf anderen Inseln 
der Südsee, hauptsächlich Saipan und Ponape, 
verbreitet. Da auf diesen Inseln die Krankheit 
erst jüngeren Ursprungs ist, machte ihre Be- 
kämpfung weniger Schwierigkeiten. Ein Bild 
darüber gibt der folgende Auszug aus dem Jahres- 
medizinalbericht 1911/12 aus Ponape: 
den am meisten vertretenen Krank- 
„Unter 
heiten ist in erster Linie ein eitriger Bindehaut- 
  
katarrh zu nennen. Derselbe dürfte wohl seinen 
Ausgang von der Insel Saipan genommen 
haben und ist auf Ponape bereits zu einer an- 
sehnlichen Verbreitung gelangt. Ihre Schrecken 
hat die Krankheit verloren, seit sie in ihrem Wesen 
durch den Spezialarzt Dr. Leber genau studiert 
und der Heilplan festgelegt worden ist. Die Fälle 
pflegen glatt ohne Sehstörung oder irgendeinen 
bleibenden Nachteil zu heilen, vorausgesetzt, daß 
die Therapie zur rechten Zeit einsetzen kann; doch 
dafür hat es das Volk im Laufe der Zeit zu 
einem großen Verständnis gebracht, indem die 
Leute schon gleich in den Anfangsstadien zur Be- 
handlung zu erscheinen pflegen. Die Krankheit 
ist zur Zeit bis auf einige sporadische Fälle er- 
loschen.“ 
  
Rolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 36. 
Kuszug aus dem Urteil des Reichsgerichts (3. Sivilsenats) vom 21. Rpril 1914.7) 
In dem Herrschaftsgebiet des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (R. G. Bl. 
S. 213), d. h. in den Konsulargerichtsbezirken und in 
den Schutzgebieten, gelten — sofern es nicht an den 
im § 20 dorts. bestimmten Voraussetzungen fehlt — 
die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften 
auch der Reichsgesetze, die in der Hauptsache öffent- 
liches Recht enthalten. 
* 19 Piitz l 920Konf.G.G,§3Sch.G.G-, 
§8183" R 
Ob für die eurteiing des Dienstverhältnisses 
des Klägers zur Beklagten die Bestimmungen der 
Reichsgewerbeordnung §§ 121 ff., insbesondere § 133 f., 
maßgebend sind, hängt von der Beantwortung der 
Frage ab, ob diese Vorschriften in den Konsular- 
gerichtsbezirken überhaupt gelten. Das Konsularzericht 
hat die Frage verneint, jedoch zu Unrecht. Nach § 19 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
7. April 1900 gelten in den Konsulargerichtsbezirken 
  
für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Per- 
sonen die dem bürgerlichen Recht angehörenden Vor- 
schriften der Reichsgesetze. Es kommt daher nicht 
darauf an, ob die Reichsgewerbeordnung in der Haupt- 
sache ein dem öffentlichen Recht angehöriges Gesetz ist. 
Nicht nach dem hauptsächlichen Inhalte des sie ent- 
haltenden Gesetzes ist die Frage der Zugehörigkeit 
einer Vorschrift zum öffentlichen oder zum bürgerlichen 
Rechte zu entscheiden, vielmehr ist die cinzelne Vor- 
schrift für sich daraufhin zu prüfen. Die Vorschrift 
des § 133f. der Reichsgewerbeordnung ist privatrecht- 
licher Natur und setzt auch nicht Einrichtungen und 
Verhältnisse vorans, an denen es für den Konsular- 
gerichtsbezirk sehlt (620 des Konsulargerichtsbarkeit- 
gesebe 8). 
*) Anmerkung: Das Urteil des Reichsgerichts be- 
trifft den Rechts zustand in einem bestimmten Konsular- 
gerichtsbezirk. Für die Schutzgebiete ist besonders zu 
prüfen, ob und inwieweit privatrechtliche Vorschriften 
mit Rücksicht auf § 20 K. G. G. dort gelten. 
  
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen. 
Deutsch-Ostafrihanische Bank.) 
Die Zahl der in unseren Büchern geführten Konten 
hat infolge verschiedener Umstände eine Verminderung 
erfahren, doch ist das Gesamtergebnis trotzdem zu- 
friedenstellend. 
Der Rückgang der Kurse aller festverzinslichen 
Wertpapiere hat im abgelaufenen Jahre angehalten, 
so daß wir auf unseren Besitg an mündelsicheren Papieren 
eine Abschreibung von 54 055 vornehmen mußten. 
Anderseits ist es uns gelungen, infolge der hohen 
7?) Ms dem neunten Geschäftsbericht für das 
Jahr 19 
Zinssäte einen erheblichen Mehrgewinn an Zinsen zu 
erziel 
Sas Wechselgeschäft hat im Gegensatz zu 1912 
einen Rückgang aufguweisen, so daß der Gewinn auf 
diesem Konto einen nicht unerheblichen Ausfall zeigt. 
Sehr lebhaft ist dagegen der Überweisungsverkehr 
Muen auf telegraphischem Wege gewesen; es konnte 
demgemäß ein entsprechend höherer Gewinn erzielt 
werden. 
Die Unkosten sind nicht gewachsen; der Reingewinn 
erhöht sich um 35 048.¼ gegen das Vorjah 
Der Notenumlauf hat eine weitere erseulche 
Steigerung um 387 545 Rp. erfahren. Ende des Be-
	        
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