Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

192  XVIII.

 

 

Seite  2.

Soll.  Einnahme.  Hat.  Rest.  I
»Es-  HWJHLZT

«  u.§3.  "

B.  Filialort  (Gemarkung)  F:  "
289•20/  a.  laufende  Steener  289200  —
750/  b.  Nachtrünnnn  750  —
29671U  .........  E52...·........29670—-;«Y
3589j40  ..............»1...  ....3549z40  40  —
3886  10  ...·.  Sumnte§3.....  .......3846»10  40-—-§4·SonfligeEianal)-nkn·


Vorauschlag  85  .4

 

 

 

 

 

85;—  Vergütung  der  Kirchenkasse  85  —  —  —
397110.  Siumme  II.  433931110  *
n  s

III.  Uneigentliche  Einnahmen.

—  —  8855.  vorschüsse  und  Wiederersatz  von  Vorschüsse.  —

—866e.  Auggleichungspostten.  —

—  Slunmme  11W.
IV.  Grundstockseinnahmen.

—  —.  .  .  .  .  §  7.  Aufgenommene  RKapitallln—  —

oooooooSSSSoopunne  IV.  A  —

364hiezu  »  l.  ....  364—  —  —

397110.  „  1II.  .  .  33931  11A0—

—  —„  ..  »lll.............—;——.-.

4335  10  Siumme  Einnahmmmm  ....  4295  10  40

 

 

 

 

in  der  Ausgabe  unter  1I1  A  die  Teilunterabschnitte:  §  6  A  „Steuerabgänge“,  §  12  A  „Kosten  der  Kirchensteuer".
Umter  Ausgabe  II  B  sind  keine  Beträge  im  Soll,  Hat  und  Rest  einzusetzen,  dagegen  sind  innerhalb  Linie  vorzutragen:
1.  das  nach  3  47  Absatz  3  der  Verordnung  im  Eingang  der  betreffenden  Rechnungsabteilung  (Ausgabe  II  B)  innerhalb
Linie  festgestellte  Reinerträgnis  der  Ortskirchensteuer  und
2.  die  Rechnungsergebnisse  (Soll)  des  betreffenden  Ortsfonds  verglichen  mit  den  bezüglichen  Sätzen  im  Kirchenstenervoranschlag
  —  also  soweit  dieser  überhaupt  auf  die  Ansgabennterabschnitte  des  Ortsfonds  Bezug  hat.  Dies  geschieht
in  der  nämlichen  Weise,  wie  auch  in  obigem  Muster  innerhalb  Linie  angegeben.