Full text : Impf-Friedhof.

Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

7.  April  1917.

 

Ausgegeben  am

Polizeiverordnung

zum  Fischereigesetz

Auf  Grund  der  §§  2,  35,  99,  103,  106,  107,
124  des  Fischereigesetzes  vom  11.  Mai  1916  (Gesetzsamml.
  S.  55)  und  der  §§  136,  140  des  Gesetzes

über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli.  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)  wird  hierdurch

für  das  ganze  Staatsgebiet  folgende  Polizeiverordnung
  erlassen:

Erster  Abschnitt.
Mindestmaße.
81.

Auf  Fische  der  nachbenannten  Arten  darf  der
Pichfang  nur  ausgeübt  werden,  wenn  sie  von  der
Kopfspitze  bis  zum  Ende  des  längsten  Teils  der
Schwanzflosse  gemessen,  mindestens  folgende  Längen
haben:

Stör  100  cm
—
Nerrorel  *7*  ç#
Zander
derte
echt
Maifich  ...  Ad»
Nordseeschnäpel
Blei  (Brachsen)..  ..  25,
Scholle  und  Flunder  in  der  west—
lichen  Ostsee:
westlich  der  Linie  Hyllekrog  Leuchtturm
  (auf  Laaland)  nach  Staber
Huk  (auf  Fehmarn)  22  „
östlich  dieser  Linie  bis  zur  Linie
Gedser  nach  Ahrenshooo  21  „
sonst,  ausgenommen  Scholle  der
Nordsee,  .  18  „

 

(Fischereiordnung).

land  .
Döbel  *  *  r  20  em
Nase
Bachforelle  6
Schlei
Parch  in  Binnonsen.  13„,
Rotfeder  sonst.  .  15  »
Flußkkebs.»»·»»8»

§5  2.

In  der  westlichen  Ostsee  können  die  Mindestmaße
  für  Scholle  und  Flunder  auch  nach  der  Entfernung
  der  Kopfspitze  bis  zur  Wurzel  der  Schwanzflosse
  bestimmt  werden.  In  diesem  Fall  erniedrigen
sich  die  Maße  für  den  westlichen  und  östlichen  Teil
auf  18  und  17  em.

83.

Für  Küstengewässer  kann  der  Regierungspräsident
  das  Mindestmaß  für  den  Stör  bis  auf
150  cm  erhöhen,  das  für  den  Zander  bis  auf  28,
den  Aal  bis  auf  25,  den  Maifisch  (Perpel)  bis  auf
20,  die  Flunder  in  den  Haffen  bis  auf  15  cm  herabsetzen.


*  f4.

In  den  thüringischen  Grenzgewässern  und  in
Gewässerstrecken,  die  mit  thüringischen  Gewässern
in  Verbindung  stehen,  kann  der  Regierungspräsident

das  Mindestmaß  für  den  Blei  bis  auf  28,  die  Schlei

bis  auf  20,  den  Krebs  bis  auf  10  cm  erhöhen,
sowie  ein  Mindestmaß  für  den  Karpfen  bis  zu
28  em  vorschreiben.