Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
7. April 1917.
Ausgegeben am
Polizeiverordnung
zum Fischereigesetz
Auf Grund der §§ 2, 35, 99, 103, 106, 107,
124 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Gesetzsamml.
S. 55) und der §§ 136, 140 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli. 1883 (Gesetzsamml. S. 195) wird hierdurch
für das ganze Staatsgebiet folgende Polizeiverordnung
erlassen:
Erster Abschnitt.
Mindestmaße.
81.
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der
Pichfang nur ausgeübt werden, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der
Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen
haben:
Stör 100 cm
—
Nerrorel *7* ç#
Zander
derte
echt
Maifich ... Ad»
Nordseeschnäpel
Blei (Brachsen).. .. 25,
Scholle und Flunder in der west—
lichen Ostsee:
westlich der Linie Hyllekrog Leuchtturm
(auf Laaland) nach Staber
Huk (auf Fehmarn) 22 „
östlich dieser Linie bis zur Linie
Gedser nach Ahrenshooo 21 „
sonst, ausgenommen Scholle der
Nordsee, . 18 „
(Fischereiordnung).
land .
Döbel * * r 20 em
Nase
Bachforelle 6
Schlei
Parch in Binnonsen. 13„,
Rotfeder sonst. . 15 »
Flußkkebs.»»·»»8»
§5 2.
In der westlichen Ostsee können die Mindestmaße
für Scholle und Flunder auch nach der Entfernung
der Kopfspitze bis zur Wurzel der Schwanzflosse
bestimmt werden. In diesem Fall erniedrigen
sich die Maße für den westlichen und östlichen Teil
auf 18 und 17 em.
83.
Für Küstengewässer kann der Regierungspräsident
das Mindestmaß für den Stör bis auf
150 cm erhöhen, das für den Zander bis auf 28,
den Aal bis auf 25, den Maifisch (Perpel) bis auf
20, die Flunder in den Haffen bis auf 15 cm herabsetzen.
* f4.
In den thüringischen Grenzgewässern und in
Gewässerstrecken, die mit thüringischen Gewässern
in Verbindung stehen, kann der Regierungspräsident
das Mindestmaß für den Blei bis auf 28, die Schlei
bis auf 20, den Krebs bis auf 10 cm erhöhen,
sowie ein Mindestmaß für den Karpfen bis zu
28 em vorschreiben.