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werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen,
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung
oder ein Verlust entstanden ist.
Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen verpackt
und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deklarirt wer-“
den. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus
etwaiger Explosion entstehenden Schaden haftbar.
Die im §. 11 zweiter Absatz ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Angabe
des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zur Annahme
vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der
Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.
8. 13.
Briefe.
Das Porto für Briefe beträgt:
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Postanstalten,
welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander entfernt
sind:
1) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich.
.kr.;
bei größerem Gewicht, beziehungsweise über 15 Gramme bis zum Maximalgewicht
von 250 Grammen . ...2kr
2) für den gewöhnlichen unfrankirten PBrief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich
2 k..;
bei größerem Gewicht, 25 über 15 Eramme tis zum Maximalgewickt
von 250 Grammen . ... . ....4kr
b) im sonstigen inländischen Vertehr:
1) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich
. . Zir.;
bei größerem Gewicht, **D uber 15 Gramme bis zum Muimalgenickt
von 250 Grammen . . . . ....7kr