Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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(Das  Wappen  der  Familie  von  Breitenstein
  betreffend.)

Seine  Masestäe  der  König  haben  unterm
  a9.  Juli  l.  J.  dem  Markte  Königstein,
  Landgerichts  Sulzbach,  die  Führung
  des  Wappens  der  ausgestorbenen  Familie
  von  Breitenstein,  als  ehemaliger
Besizer  von  Koönigstein,  allergnddigst  zu
bewilligen  geruht.

 

Beitráge
für  verwundete  Krieger,  respective  Vertheilung.

Auszeige  über  die  Vertheilung

des  Massa  Restes,  der  seit  rgos  bei  der  Militär
  Haupt  Kasse  für  die  im  Feldzuge  rg0#  verwundeten
  vaterländischen  Krieger  eingegangenen
  freiwilligen  Beiträge.

Nach  dem  so.  Stück  der  Regierungsblätter
  des  Jahres  1308  waren  zu  obigen
Zwecke  bis  Ende  Mai  1808  eingegangen

31,056  fl.  as  kr.  7  hl.

Das  43.  Stück  gedachter  Blderer  vom
Jahre  1809  verzeichnet  eine  weitere  Einnahme
  vo  4,007  fl.  16  kr.

Hiezu  find  weiter  eingegangen:

An  Interessen  von  zwei  vorhanden
gewesenen,  nun  aber  verwertheten  Schuld:
Obligatiomen:  15  fl.

 

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Diese  Obligatlonen,  welche  in  dem
lezt  angezogenen  Regierungsblatte  bereits
vorgemerke  sind,  mit  200  fl.

An  dort  ebenfalls  schon  bezeichneten
noch  nicht  realisirten  Kapical  Briefen  von
der  Marianischen  Kongregation  zu  Alcöttig
  400  fl.

Der  Erlös  aus  einem  zu  25  fl.  Werth
angegeben  gewesenen,  aber  mittels  verschiedentlicher
  Versuche  nicht  höher  als  zu
fl.  verdußerten  goldenen  Ringe,  mie  0#  fl.

zusammen  214  fl.
Summa
aller  Einnahmen  36,437  fl.  41  kr.  7  hl.

Vertheilung.

Die  in  den  erwähnten  Regierungsbléttern
  bereits  bekannt  gemachten  Vertheilungsberechnungen
  kennten  durch  die  Ergiebigkeit
  der  Beiträge  in  der  Art  ausgedehnt
  und  vollzogen  werden;  daß

Jeder  leicht  Blessirte  im  Ganzen  10  fl.

—  schwer  38.
und  —  Dienstuntauglich  gewordene  134  fl.
erhalten  konnte,  und  erhielt.

Die  Zahlungs  Nachweise  mit  den  Quittungen
  bleiben  bei  der  königlichen  Kriegs-Hauptbuchhalterei
  hinterlegt,  und  können
von  Jedermann,  der  sich  näher  zu  uͤber-—

  —  —

zeugen  wuͤnscht,  eingesehen  werden.

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