Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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schaftlichen  Interessen  im  Schutzgebiet  während  der
feindlichen  militärischen  Besetzung  bis  zum  Friedensschlusse
  zu  sichern.  Eine  weitere  Bedingung
war  die  Begleichung  aller  schwebenden  Ansprüche
gegen  die  Schutzgebietsverwaltung  aus  den  Mitteln
der  Kolonie.  Zu  dem  Zwecke  wurde  dem  Kommandierenden
  der  Besatzungstruppen  der  Bestand
der  Hauptkasse  von  rund  279  000  .7  behändigt.
Endlich:  ausdrückliche  Gewährleistung  dafür,  daß
die  deutschen  Gesetze  und  Gewohnheiten  während
der  militärischen  feindlichen  Besetzung  des  Schutzgebiets
  bis  zum  Friedensschlusse  in  Kraft  bleiben
sollten.  Dazu  kamen  noch  einzelne  weitere  Abmachungen
  zur  finanziellen  Sicherung  der  Heimbeförderung
  der  Beamten  und  dergleichen.  Leider
hatte  es  sich  indessen  als  ganz  unmöglich  erwiesen,
die  beiden  im  Schutzgebiet  beschäftigten  aktiven
Offiziere,  von  denen  einer  bereits  im  Gefechte
gefangengenommen  worden  war,  mit  den  Beamten
frei  zu  bekommen.  Sie  sind  als  Kriegsgefangene
in  Australien  geblieben.  Eine  kleine  Anzahl
Beamter  war  in  beratender  Eigenschaft  bei  der
australischen  militärischen  Verwaltung  belassen
worden.  Damit  sollte  den  deutschen  wirtschaftlichen
  Interessen  im  Schutzgebiete  gedient  werden.
Eine  Übersetzung  des  Kapitulationsvertrages  vom
17.  September  1914  ist  in  Nr.  6  des  Deutschen
Kolonialblattes  vom  15.  März  1915  zum  Abdruck
gelangt.

Um  den  Beamten  des  Schutzgebiets  die  Rückkehr
  in  die  Heimat  zu  ermöglichen,  hatte  beim
Fehlen  aller  neutralen  Schiffsverbindungen  im
Schutzgebiet  ausgemacht  werden  müssen,  daß  die
Beamten  zunächst  nach  Australien,  wo  neutrale
Schiffslinien  anliefen,  deportiert  werden  sollten.
Die  Beamten  sind  mit  den  verschiedenen  leeren
Kohlen-,  Ol=  und  sonstigen  Transportdampfern
der  britisch--französischen  Flotte  nach  Sydney  gebracht
  worden.  Bei  Ankunft  der  ersten  Beamtenschübe
  in  Sydney  war  dort  der  Kapitulationsvertrag
  noch  nicht  bekannt.  Diese  Beamten  find
infolgedessen  in  dem  deutschen  Konzentrationslager
in  der  Nähe  von  Liverpool  bei  Sydney,  zum
Teil  auch  in  dem  alten  Zuchthaus  auf  Darlinghurst
  in  Sydney,  von  dem  gesagt  wurde,  daß  es
nunmehr  zu  einer  Mädchenschule  ausgebaut  werden
sollte,  untergebracht  worden  und  daselbst  bis  zur
Abreise  verblieben.  Beim  Eintreffen  der  späteren
Beamtenschübe  in  Sydney  war  den  australischen
Militärbehörden  der  Kapitulationsvertrag  endlich
bekannt  geworden.  Die  eintreffenden  Beamten
wurden  mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  Kapitulationsvertrag
  hinsichtlich  der  Heimbeförderung  enthaltenen
  finanziellen  Klauseln  zunächst  gegen  Gewährung
  einer  auskömmlichen  wöchentlichen  Subsidie
  auf  freiem  Fuß  in  Sydney  belassen,  später
jedoch,  mit  Ausnahme  der  verheirateten,  für

 

welche  im  Kapitulationsvertrag  wiederum  besondere
  Abmachungen  getroffen  waren,  infolge  Auflehnung
  der  ortsansässigen  Bevölkerung  gegen
das  deutsche  Element,  ebenfalls  in  das  Konzentrationslager
  verbracht.

Der  Kapitulationsvertrag  vom  17.  September
1914  hat  bei  den  australischen  Behörden  ganz
fraglos  wenig  Freude  verursacht.  Jedenfalls
haben  sie  zunächst  Anstand  genommen,  die  wesentliche
  Bedingung,  nämlich  die  Gestattung  freien
Abzuges  für  die  Beamten  des  Schutzgebiets,  zur
Ausführung  zu  bringen.  Die  Angelegenheit  ist
offenbar  den  britischen  Zentralbehörden  in  London
in  extenso  zur  Entscheidung  unterbreitet  worden.
London  hat  indes,  wie  angenommen  werden  muß,
wohl  verfügt,  daß  der  Kapitulationsvertrag,  einmal
  abgeschlossen,  gehalten  werden  müsse.  Jedenfalls
  kamen  die  von  dem  stellvertretenden  Gouverneur
  mit  den  australischen  Militärbehörden  und
in  letzter  Instanz  mit  dem  Kriegsminister  in
Melbourne  gepflogenen  Verhandlungen  wegen
Gestattung  der  Abreise  für  die  Beamten  endlich
in  Fluß,  und  zwar  mit  dem  Ergebnis,  daß  nicht
nur  die  Abreise  auf  einer  neutralen  Linie  gestattet,
  sondern  auch  noch  jeder  einzelne  Beamte
mit  einem  freien  Geleitschein,  der  die  Unterschrift
des  australischen  Ministers  für  auswärtige  Angelegenheiten
  trug,  versehen  worden  ist.“)

Mit  den  Beamten  sind  auch  eine  Anzahl
Privater  aus  Deutsch-Neuguinea  nach  Sydney
verbracht  und  in  das  deutsche  Konzentrationslager
bei  Liverpool  überführt  worden.  Es  waren  einzelne
  Personen,  welche  sich  im  Schutzgebiet  geweigert
  hatten,  den  von  der  britisch-australischen
Militärverwaltung  kapitulationsmäßig  geforderten
Neutralitätseid  zu  leisten,  und  außerdem  eine
Anzahl  Personen,  welche  im  Schutzgebiet  keine
ordentliche  Beschäftigung  mehr  besaßen,  wie  z.  B.
die  Angestellten  der  Funkentelegraphenstationen,
oder  welche  der  australischen  Okkupationstruppe
politisch  verdächtig  erschienen.  Der  australische
Kriegsminister  hat  dem  stellvertretenden  Gouver-=neur
  entgegenkommenderweise  zugesagt,  deujenigen
  Personen,  welche  lediglich  wegen  Nichtleistung
  des  Neutralitätseides  im  Schutzgebiet  nach
Australien  deportiert  worden  waren,  diesen  Neutralitätseid
  aber  nachher  in  Australien  unter  dem
Drucke  der  örtlichen  Verhältnisse  geleistet  hatten,
noch  nachträglich  die  Rückkehr  ins  Schutzgebiet
zur  Wiederaufnahme  ihrer  Geschäfte  zu  gestatten.

Die  Schutzgebietsbeamten  sind  in  mehreren
Schüben,  wie  sie  vom  Schutzgebiet  —  pari  passu
mit  der  fortschreitenden  feindlichen  Besetzung  auch

 

*)  Eine  Liste  derjenigen  Beamten,  die  bis  zur
Drucklegung  dieser  Mitteilung  in  Deutschland  eingetrofsen
  waren,  ist  in  dieser  Nummer  des  Deutschen
Kolonialblattes  veröffentlicht  worden.