Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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schaftlichen Interessen im Schutzgebiet während der 
feindlichen militärischen Besetzung bis zum Frie- 
densschlusse zu sichern. Eine weitere Bedingung 
war die Begleichung aller schwebenden Ansprüche 
gegen die Schutzgebietsverwaltung aus den Mitteln 
der Kolonie. Zu dem Zwecke wurde dem Kom- 
mandierenden der Besatzungstruppen der Bestand 
der Hauptkasse von rund 279 000 .7 behändigt. 
Endlich: ausdrückliche Gewährleistung dafür, daß 
die deutschen Gesetze und Gewohnheiten während 
der militärischen feindlichen Besetzung des Schutz- 
gebiets bis zum Friedensschlusse in Kraft bleiben 
sollten. Dazu kamen noch einzelne weitere Ab- 
machungen zur finanziellen Sicherung der Heim- 
beförderung der Beamten und dergleichen. Leider 
hatte es sich indessen als ganz unmöglich erwiesen, 
die beiden im Schutzgebiet beschäftigten aktiven 
Offiziere, von denen einer bereits im Gefechte 
gefangengenommen worden war, mit den Beamten 
frei zu bekommen. Sie sind als Kriegsgefangene 
in Australien geblieben. Eine kleine Anzahl 
Beamter war in beratender Eigenschaft bei der 
australischen militärischen Verwaltung belassen 
worden. Damit sollte den deutschen wirtschaft- 
lichen Interessen im Schutzgebiete gedient werden. 
Eine Übersetzung des Kapitulationsvertrages vom 
17. September 1914 ist in Nr. 6 des Deutschen 
Kolonialblattes vom 15. März 1915 zum Abdruck 
gelangt. 
Um den Beamten des Schutzgebiets die Rück- 
kehr in die Heimat zu ermöglichen, hatte beim 
Fehlen aller neutralen Schiffsverbindungen im 
Schutzgebiet ausgemacht werden müssen, daß die 
Beamten zunächst nach Australien, wo neutrale 
Schiffslinien anliefen, deportiert werden sollten. 
Die Beamten sind mit den verschiedenen leeren 
Kohlen-, Ol= und sonstigen Transportdampfern 
der britisch--französischen Flotte nach Sydney ge- 
bracht worden. Bei Ankunft der ersten Beamten- 
schübe in Sydney war dort der Kapitulations= 
vertrag noch nicht bekannt. Diese Beamten find 
infolgedessen in dem deutschen Konzentrationslager 
in der Nähe von Liverpool bei Sydney, zum 
Teil auch in dem alten Zuchthaus auf Darling- 
hurst in Sydney, von dem gesagt wurde, daß es 
nunmehr zu einer Mädchenschule ausgebaut werden 
sollte, untergebracht worden und daselbst bis zur 
Abreise verblieben. Beim Eintreffen der späteren 
Beamtenschübe in Sydney war den australischen 
Militärbehörden der Kapitulationsvertrag endlich 
bekannt geworden. Die eintreffenden Beamten 
wurden mit Rücksicht auf die in dem Kapitulations- 
vertrag hinsichtlich der Heimbeförderung enthal- 
tenen finanziellen Klauseln zunächst gegen Ge- 
währung einer auskömmlichen wöchentlichen Sub- 
sidie auf freiem Fuß in Sydney belassen, später 
jedoch, mit Ausnahme der verheirateten, für 
  
welche im Kapitulationsvertrag wiederum beson- 
dere Abmachungen getroffen waren, infolge Auf- 
lehnung der ortsansässigen Bevölkerung gegen 
das deutsche Element, ebenfalls in das Konzen- 
trationslager verbracht. 
Der Kapitulationsvertrag vom 17. September 
1914 hat bei den australischen Behörden ganz 
fraglos wenig Freude verursacht. Jedenfalls 
haben sie zunächst Anstand genommen, die wesent- 
liche Bedingung, nämlich die Gestattung freien 
Abzuges für die Beamten des Schutzgebiets, zur 
Ausführung zu bringen. Die Angelegenheit ist 
offenbar den britischen Zentralbehörden in London 
in extenso zur Entscheidung unterbreitet worden. 
London hat indes, wie angenommen werden muß, 
wohl verfügt, daß der Kapitulationsvertrag, ein- 
mal abgeschlossen, gehalten werden müsse. Jeden- 
falls kamen die von dem stellvertretenden Gouver- 
neur mit den australischen Militärbehörden und 
in letzter Instanz mit dem Kriegsminister in 
Melbourne gepflogenen Verhandlungen wegen 
Gestattung der Abreise für die Beamten endlich 
in Fluß, und zwar mit dem Ergebnis, daß nicht 
nur die Abreise auf einer neutralen Linie ge- 
stattet, sondern auch noch jeder einzelne Beamte 
mit einem freien Geleitschein, der die Unterschrift 
des australischen Ministers für auswärtige Ange- 
legenheiten trug, versehen worden ist.“) 
Mit den Beamten sind auch eine Anzahl 
Privater aus Deutsch-Neuguinea nach Sydney 
verbracht und in das deutsche Konzentrationslager 
bei Liverpool überführt worden. Es waren ein- 
zelne Personen, welche sich im Schutzgebiet ge- 
weigert hatten, den von der britisch-australischen 
Militärverwaltung kapitulationsmäßig geforderten 
Neutralitätseid zu leisten, und außerdem eine 
Anzahl Personen, welche im Schutzgebiet keine 
ordentliche Beschäftigung mehr besaßen, wie z. B. 
die Angestellten der Funkentelegraphenstationen, 
oder welche der australischen Okkupationstruppe 
politisch verdächtig erschienen. Der australische 
Kriegsminister hat dem stellvertretenden Gouver-= 
neur entgegenkommenderweise zugesagt, deu- 
jenigen Personen, welche lediglich wegen Nicht- 
leistung des Neutralitätseides im Schutzgebiet nach 
Australien deportiert worden waren, diesen Neu- 
tralitätseid aber nachher in Australien unter dem 
Drucke der örtlichen Verhältnisse geleistet hatten, 
noch nachträglich die Rückkehr ins Schutzgebiet 
zur Wiederaufnahme ihrer Geschäfte zu gestatten. 
Die Schutzgebietsbeamten sind in mehreren 
Schüben, wie sie vom Schutzgebiet — pari passu 
mit der fortschreitenden feindlichen Besetzung auch 
  
*) Eine Liste derjenigen Beamten, die bis zur 
Drucklegung dieser Mitteilung in Deutschland ein- 
getrofsen waren, ist in dieser Nummer des Deutschen 
Kolonialblattes veröffentlicht worden.
	        
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