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jetzt unter britischer Militär-Okkupation, bis auf
öffentlichen Widerruf gültig sein:
1. Die Bekanntmachungen Nr. 4 und 9, er-
lassen in Apia am 30. November 1914 und
22. Dezember 1914, werden hiermit widerrufen.
2. Die in dem Gebiet wohnenden Personen
können mit andern Einwohnern Handel treiben
ohne Rücksicht auf die Nationalität.
3. Es ist feindlichen Personen, welche in dem
Gebiet wohnen, erlaubt, mit britischen Personen
in britischen Häfen außerhalb der Samoa-Inseln
Handel zu treiben, unter der Voraussetzung, daß
alle Aufträge für einzuführende Waren dem Ad-
ministrator im Duplikat zwecks Genehmigung vor-
gelegt werden, und daß dessen Genehmigung für
die Ausfuhr von Gütern und Landesprodukten
aus dem Gebiet in einen britischen Hafen vorher
auf gleiche Weise eingeholt wird.
4. Keine Person, in dem Gebiet wohnhaft,
soll direkt oder indirekt als Vermittler zwischen
einer feindlichen und einer neutralen Person, den
Handel betreffend, fungieren.
5. Es sollen keine Waren oder Landesprodukte
aus dem Gebiet von einer britischen oder neu-
tralen Person, wohnhaft in dem Gebiet, nach
einem andern als einem britischen Hafen aus-
geführt werden, bevor nicht durch eine eides-
stattliche Versicherung die Bezeichnung der Güter
und Landesprodukte, der Bestimmungsort und die
Art und Weise, wie über den Erlös verfügt wird,
angegeben und durch den Administrator geneh-
migt worden ist; ferner soll kein Kapitän das
Laden seines Schiffes mit solchen Waren oder
Landesprodukten gestatten, bevor er nicht durch
den Zolleinnehmer benachrichtigt worden ist, daß
die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ge-
nehmigt worden ist.
6. Bei allen Handelsgeschäften zwischen bri-
tischen oder neutralen Personen mit Personen
feindlicher Nationalität innerhalb des Gebiets
müssen die Zahlungen für Waren und Landes-
produkte in der Währung des Gebietes oder
durch Wechsel auf Auckland, Neu-Seeland oder
Sydney, Neu-Süd-Wales erfolgen. )
7. Die Ausfuhr von Kautschuk und Fellen —
außer nach britischen Häfen — ist verboten.
8. Falls der Administrator hinsichtlich einer
Gesellschaft oder Firma die Üüberzeugung gewonnen
hat, daß nicht weniger als die Hälfte der Geschäfts-
anteile in Händen von feindlichen Personen ist,
so kann er persönlich die Kontrolle über solch
eine Gesellschaft oder Firma übernehmen oder
Agenten, Angestellte oder Vertreter bestimmen,
die Kontrolle darüber zu übernehmen, oder den
Hauptagenten oder Angestellten die Ausführung
solcher Geschäfte unter seiner Kontrolle und Uber-
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wachung gestatten, aber es darf kein Hauptagent
oder Angestellter ohne seine Erlaubnis eigen-
mächtig handeln.
a) Der Administrator kann von sämtlichem
Eigentum, welches bis dahin und von jetzt
ab der Gesellschaft oder Firma gehört,
ebenso von allen Gebäulichkeiten, welche
von der Gesellschaft oder Firma benutzt
werden, Besitz ergreifen und selbiges fest-
halten, ebenso alles Geld, zahlbar an die
Gesellschaft oder Firma, einziehen, in
Empfang nehmen und zurückbehalten.
b) Kein Hauptagent oder Angestellter der Ge-
sellschaft oder Firma soll irgendwie zögern
oder sich weigern, dem Administrator zur
Ausübung seiner Pflicht die nötigen Auf-
klärungen zu geben, um auf irgendeine
Weise den Verkehr mit der eigentlichen
Leitung der Gesellschaft oder Firma zu
unterbrechen.
Tc) Solange der Administrator solch eine Ge-
sellschaft oder Firma unter seiner Aufsicht
hat. soll niemand an oder zugunsten einer
solchen Gesellschaft oder Firma Geld aus-
zahlen, wenn nicht durch Vermittlung des
Administrators oder derjenigen Person,
welche derselbe als geeignete Person dazu
zum Aufseher ernennt.
d) Der Administrator oder der von ihm er-
nannte Aufsichtführende kann im Namen
oder zugunsten der Gesellschaft oder Firma
die von Zeit zu Zeit der Gesellschaft zu-
stehenden Klagerechte ausüben.
9. Es darf keine Korrespondenz irgendwelcher
Art aus dem oder in das Gebiet befördert werden,
außer durch Vermittlung der Post, und alle diese
Korrespondenz unterliegt der Zensur, und keine
Person soll als Vermittler im Verkehr durch die
Post oder auf irgendeinem andern Wege dienen,
gleichviel ob zwischen feindlichen Personen oder
einer feindlichen und irgendeiner andern Person.
10. Unter dem Ausdruck „Person“ sind in
dieser Bekanntmachung alle korporierten und nicht
inkorporierten Personen verstanden.
Gegeben Apia, den 29. April 1915.
Robert Logan, Colonel,
Administrator of Samoa.
God Save the King.
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Bekanntmachung Nr. 16.
Verordnung.
Ergänzungsnachtrag, die Erhebung der
Zölle und Steuern betreffend.
Da es für zweckdienlich befunden worden ist,
infolge der in dem unter britischer Okkupation