Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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jetzt unter britischer Militär-Okkupation, bis auf 
öffentlichen Widerruf gültig sein: 
1. Die Bekanntmachungen Nr. 4 und 9, er- 
lassen in Apia am 30. November 1914 und 
22. Dezember 1914, werden hiermit widerrufen. 
2. Die in dem Gebiet wohnenden Personen 
können mit andern Einwohnern Handel treiben 
ohne Rücksicht auf die Nationalität. 
3. Es ist feindlichen Personen, welche in dem 
Gebiet wohnen, erlaubt, mit britischen Personen 
in britischen Häfen außerhalb der Samoa-Inseln 
Handel zu treiben, unter der Voraussetzung, daß 
alle Aufträge für einzuführende Waren dem Ad- 
ministrator im Duplikat zwecks Genehmigung vor- 
gelegt werden, und daß dessen Genehmigung für 
die Ausfuhr von Gütern und Landesprodukten 
aus dem Gebiet in einen britischen Hafen vorher 
auf gleiche Weise eingeholt wird. 
4. Keine Person, in dem Gebiet wohnhaft, 
soll direkt oder indirekt als Vermittler zwischen 
einer feindlichen und einer neutralen Person, den 
Handel betreffend, fungieren. 
5. Es sollen keine Waren oder Landesprodukte 
aus dem Gebiet von einer britischen oder neu- 
tralen Person, wohnhaft in dem Gebiet, nach 
einem andern als einem britischen Hafen aus- 
geführt werden, bevor nicht durch eine eides- 
stattliche Versicherung die Bezeichnung der Güter 
und Landesprodukte, der Bestimmungsort und die 
Art und Weise, wie über den Erlös verfügt wird, 
angegeben und durch den Administrator geneh- 
migt worden ist; ferner soll kein Kapitän das 
Laden seines Schiffes mit solchen Waren oder 
Landesprodukten gestatten, bevor er nicht durch 
den Zolleinnehmer benachrichtigt worden ist, daß 
die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ge- 
nehmigt worden ist. 
6. Bei allen Handelsgeschäften zwischen bri- 
tischen oder neutralen Personen mit Personen 
feindlicher Nationalität innerhalb des Gebiets 
müssen die Zahlungen für Waren und Landes- 
produkte in der Währung des Gebietes oder 
durch Wechsel auf Auckland, Neu-Seeland oder 
Sydney, Neu-Süd-Wales erfolgen. ) 
7. Die Ausfuhr von Kautschuk und Fellen — 
außer nach britischen Häfen — ist verboten. 
8. Falls der Administrator hinsichtlich einer 
Gesellschaft oder Firma die Üüberzeugung gewonnen 
hat, daß nicht weniger als die Hälfte der Geschäfts- 
anteile in Händen von feindlichen Personen ist, 
so kann er persönlich die Kontrolle über solch 
eine Gesellschaft oder Firma übernehmen oder 
Agenten, Angestellte oder Vertreter bestimmen, 
die Kontrolle darüber zu übernehmen, oder den 
Hauptagenten oder Angestellten die Ausführung 
solcher Geschäfte unter seiner Kontrolle und Uber- 
  
*- 
wachung gestatten, aber es darf kein Hauptagent 
oder Angestellter ohne seine Erlaubnis eigen- 
mächtig handeln. 
a) Der Administrator kann von sämtlichem 
Eigentum, welches bis dahin und von jetzt 
ab der Gesellschaft oder Firma gehört, 
ebenso von allen Gebäulichkeiten, welche 
von der Gesellschaft oder Firma benutzt 
werden, Besitz ergreifen und selbiges fest- 
halten, ebenso alles Geld, zahlbar an die 
Gesellschaft oder Firma, einziehen, in 
Empfang nehmen und zurückbehalten. 
b) Kein Hauptagent oder Angestellter der Ge- 
sellschaft oder Firma soll irgendwie zögern 
oder sich weigern, dem Administrator zur 
Ausübung seiner Pflicht die nötigen Auf- 
klärungen zu geben, um auf irgendeine 
Weise den Verkehr mit der eigentlichen 
Leitung der Gesellschaft oder Firma zu 
unterbrechen. 
Tc) Solange der Administrator solch eine Ge- 
sellschaft oder Firma unter seiner Aufsicht 
hat. soll niemand an oder zugunsten einer 
solchen Gesellschaft oder Firma Geld aus- 
zahlen, wenn nicht durch Vermittlung des 
Administrators oder derjenigen Person, 
welche derselbe als geeignete Person dazu 
zum Aufseher ernennt. 
d) Der Administrator oder der von ihm er- 
nannte Aufsichtführende kann im Namen 
oder zugunsten der Gesellschaft oder Firma 
die von Zeit zu Zeit der Gesellschaft zu- 
stehenden Klagerechte ausüben. 
9. Es darf keine Korrespondenz irgendwelcher 
Art aus dem oder in das Gebiet befördert werden, 
außer durch Vermittlung der Post, und alle diese 
Korrespondenz unterliegt der Zensur, und keine 
Person soll als Vermittler im Verkehr durch die 
Post oder auf irgendeinem andern Wege dienen, 
gleichviel ob zwischen feindlichen Personen oder 
einer feindlichen und irgendeiner andern Person. 
10. Unter dem Ausdruck „Person“ sind in 
dieser Bekanntmachung alle korporierten und nicht 
inkorporierten Personen verstanden. 
Gegeben Apia, den 29. April 1915. 
Robert Logan, Colonel, 
Administrator of Samoa. 
God Save the King. 
m“ 1 
14 
Bekanntmachung Nr. 16. 
Verordnung. 
Ergänzungsnachtrag, die Erhebung der 
Zölle und Steuern betreffend. 
Da es für zweckdienlich befunden worden ist, 
infolge der in dem unter britischer Okkupation
	        
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