Full text : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe  b:  Das  Verbotsrecht  des  M.  B.  153

2.  In  subjektiver  Hinsicht  muß  der  Täter  das  Bewußtsein
der  Unrichtigkeit  seiner  Mitteilung  haben;  Eventualdolus  genügt
nicht.  Im  übrigen  ist  Vorsatz  hinsichtlich  des  Verbreitens  und
Ausstreuens  erforderlich,  wobei  auch  Eventualdolus  in  Frage
kommt.  Fahrlässigkeit  ist  nicht  strafbar.

Es  fragt  sich,  ob  der  Vorsatz  sich  auch  auf  die  Eignung  des
Gerüchts  zur  Frreführung  erstreckt.  Daß  der  Täter  die  Absicht
haben  muß,  die  Behörden  irrezuführen,  ist  unzweifelhaft  abzulehnen.
  Bei  Beratung  des  Bayerischen  K.  S.  G.  hat  man
auch  mit  Recht  einen  Antrag,  der  an  die  Stelle  der  Worte  „die
geeignet  sind“  die  Worte  „die  bezwecken“  setzen  wollte,  als  die
Bestimmung  zu  sehr  einengend  abgelehnt.  Dagegen  hat  der
Justizminister  von  Thelemann  bei  derselben  Beratung  die  Ansicht
  ausgesprochen,  daß  der  Täter  sich  bewußt  sein  müsse,  die
falsche  Nachricht  sei  geeignet,  die  Behörden  irrezuführen
(v.  Suttner  S.  20).  Dies  scheint  Stenglein  zu  verneinen,  wenn
er  Note  6  sagt:  „Wer  wissentlich  über  die  drei  bezeichneten  Punkte
eine  falsche  Nachricht  verbreitet,  muß  die  Gefahr  einer  solchen
Lüge  einsehen;  es  ist  ihm  nicht  der  fast  unmögliche  Beweis  zu
liefern,  daß  er  sie  eingesehen  hat.“  Dies  ist  zutreffend.  Die  Geeignetheit
  zur  Irreführung  ist  rein  objektives  Tatbestandsmerkmal;
  der  Täter  braucht  sich  nicht  bewußt  zu  sein,  daß  seine  Behauptung
  die  Behörden  tatsächlich  irreführen  kann.

IV.  Buchstabe  b.

A.  Das  Recht  des  M.  B.  zum  Erlaß  von  Verboten
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit.

Die  Bedeutung  dieser  wichtigsten  und  heute  am  meisten
zur  Anwendung  gebrachten  Bestimmung  des  Gesetzes  ist  nicht
unbestritten.  Von  der  Entscheidung  des  Streites  hängt  die
wichtige  Frage  ab,  welchen  Inhalt  ein  vom  M.  B.  erlassenes
Verbot  haben  kann,  dessen  UÜbertretung  in  5  9b  unter  Strafe
gestellt  wird.

Auf  der  einen  Seite  wird  die  Ansicht  vertreten,  daß  der
z  lb  lediglich  eine  strafrechtliche  Bedeutung  besitzt  und  kein
neues  selbständiges  Verbotsrecht  für  den  M.  B.  festlegt:  die