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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. I2.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Änderung der Klasseneinteilung einzelner Orte. S. 57.
(Nr. 1470.) Verordnung, betreffend die Änderung der Klasseneinteilung einzelner Orte.
Vom 9. Mai 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung in §. 19 des
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Ouartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats, was folgt:
Die Ortschaften Stadt Kehl (Nr. 687 der Klasseneinteilung vom
3. August 1878), Dorf Kehl und Sundheim gehören vom 1. April
1882 ab der zweiten Servisklasse an.
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Mai 1882.
(L.S.) Wilhelm.
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1882. 15
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1882.